‼ Maskenpflicht und alle anderen Regeln, die ab Montag gelten

Seit Montag, 20.04.2020 gilt in ganz Sachsen eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen. Die „Maske“ kann auch ein Tuch oder ein Schal sein. Der Verstoß gegen die Maskenpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit.

Muss mein Kind in der Öffentlichkeit einen Mundschutz tragen?

Jede Person, die sich in einem Geschäft oder den öffentlichen Verkehrsmitteln aufhält, muss seit heute, Montag, 20.04.2020 einen Mundschutz tragen.

Das schließt auch Kinder ein. Eltern sind laut Corona-Schutz-Verordnung angehalten, ihre Kinder, wenn es geht, entsprechend der geltenden Vorschriften zu schützen. So heißt es in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17.04.2020, § 1, Absatz 1, Satz 5:

„Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.“

Eine Kind im Alter von zwei Jahren wird noch nicht in der Lage sein, einen Mundschutz zu tragen, ein Grundschulkind möglicherweise schon.


Wie bereits hier erläutert, dürfen Geschäfte bis 800 m² Verkaufsfläche öffnen. Es ist nicht gestattet, einen größeren Laden auf 800 m² zu verkleinern, um öffnen zu können.

Schüler der Abschlußklassen und die Lehrer, die ab nächster Woche wieder in die Schule können, erhalten ein Hygiene-Starterpaket mit Handdesinfektionsmittel und waschbaren, textilen Schutzmasken.

Für die Gastronomie und die Beherbungsstätten wurden Lockerungen noch im Mai in Aussicht gestellt. Diese bleiben mindestens bis 03.05.2020, 24.00 Uhr geschlossen.

Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sind bis 31.08.2020 verboten. Abhängig von der Infektionsentwicklung könnten ab Juni kleine Veranstaltungen zugelassen werden. Kleinere Gottesdienste Taufen, Trauungen oder Trauerfeiern sind ab 20.04.2020 bis zu einer Zahl von 15 Beteiligten möglich.

Ab 04.05.2020 könnten Friseure und Kosmetiker wieder öffnen, wenn ein höherwertiger Mundschutz getragen wird. Das gleiche Datum ist zur Wiedereröffnung von Zoos und Botanischen Gärten vorgesehen.

Update 04.05.2020 | Die Notbetreuung wird auf Eltern unter anderem mit folgenden Berufen ausgeweitet. Eine vollständige Auflistung ist weiter unten im Text verlinkt.

  • Notare
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Gerichtsvollzieher
  • Bestattungswesen
  • Verkaufspersonal im Einzelhandel
  • Handwerker
  • Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe
  • Tierpfleger
  • Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf
  • Für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliches Personal

Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt nur vor, wenn beide Elternteile in einem der vorgenannten Berufen tätig sind. Anspruch auf Notbetreuung besteht zusätzlich auch dann, wenn nur ein Elternteil in folgenden Berufen tätig ist:

  • Gesundheit und Soziales
  • Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
  • Öffentlicher Personennahverkehr,
  • Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst,
  • Schuldienst, Kindertagesbetreuung und Ausbildungseinrichtungen der Behörden (einschließlich Schülerinnen und Schüler, Auszubildenden und Studierenden mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern),
  • Personal, soweit es an zugelassenen Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen) der Hochschulen und der Berufsakademie mitwirkt sowie Studierende, soweit sie an diesen Veranstaltungen teilnehmen,
  • Personal in kulturellen Einrichtungen, das notwendig ist zur Absicherung  des zugelassenen Betriebs,
  • betriebsnotwendiges Personal der Bundesagentur für Arbeit,
  • Kommunal-  oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist.

Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist allerdings, dass eine Betreuung durch den anderen Elternteil nicht abgesichert werden kann. Das Formular zur Inanspruchnahme der Notbetreuung zum Ausfüllen vom Arbeitgeber können Sie hier herunterladen, die dazugehörige Anlage mit einer vollständigen Liste der systemrelevanten Berufe hier.

Alle hier zusammengefassten Informationen können Sie auf der Internetseite des Landes Sachsen in aller Ausführlichkeit in den entsprechenden Allgemeinverfügungen nachlesen.


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8 Antworten auf “‼ Maskenpflicht und alle anderen Regeln, die ab Montag gelten”

  1. Und was mich auch wundert: Bislang war das Tragen von Masken beim Einkaufen überhaupt kein Thema, auch heute sind im Netto alle so rumgelaufen. Was ist ab Montag nun so anders, dass plötzlich eine Maskenpflicht ausgerufen wird?

    Die Ausgangsbeschränkung wird ab Montag aufgehoben.
    Zudem hat Jena gezeigt, dass das Tragen von Masken durchaus die Infektionsrate senken kann. Seit Einführung der Maskenpflicht vor 14 Tagen hat es in Jena keine nachgewiesene Neuinfektion gegeben.

    Bleiben Sie gesund und alles Gute für Sie.

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      1. Das ist richtig Herr Liebscher, wobei zwischen Ausgangs- und Kontaktbeschränkung nun kein so großer Unterschied besteht, wenn man das auf das Einkaufen bezieht. Nur dort gibt es ja die Maskenpflicht und eben nicht beim Sortieren 6 gehen.

        Ich glaube schon, dass durch das Tragen einer Gesichtsmaske das Ansteckungsrisiko durch eine unbekannte infizierte Person stark minimiert wird. Allerdings denke ich aber auch, dass uns hier eine Sache als ausgerechnet ab Montag als ganz wichtig verkauft wird und unter Strafe gestellt wird, wenn man es nicht tut. Dabei hätte man sich von Anfang an eine Maskenpflicht ausrufen können – schon im Februar und gleich die Grenzen dicht machen und jeden, der reingekommen ist, 14 Tage unter Quarantäne stellen müssen – ausnahmslos. Dann hätten wir dieses ganze Problem nämlich gar nicht. Aber für unsere Regierung – die sich am Ende für die erfolgreiche Bekämpfung der Pandemie feiern lassen wird – scheint das alles ein langsames Herantasten in absolutem Neuland zu sein. Gut, das ist es sicher auch, aber es gibt eben auch die Risikobewertung im Auftrag der Bundesregierung von 2012, die fast exakt eine virusbedingte Pandemie betrachtet und Maßnahmen erörtert hat. Warum hast man da nicht unverzüglich gehandelt, finden statt dessen fast sträflichst abgewiegelt?

        Und nun soll es ab jetzt die Maskenpflicht reißen? Die hätte schon vor Wochen bestehen müssen.

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  2. Donnerstag sag der MP noch live es wird keine Maskenpflicht geben und heute lese ich, dass es Montag nun ganz anders kommen wird. Professionalität sieht anders aus. Eher macht es für mich den Eindruck, dass man nicht weiß, was man will.

    Es ist ja nicht so, dass ich das nicht nachvollziehen kann, aber dann hätte man das auch besser kommunizieren können. Wo soll ich jetzt bis Montag solche Masken herbekommen? Bei den Temperaturen ist der dicke Winterschal doch auch keine Lösung. Und warum organisiert man das nicht wie in Österreich, wo Masken im Supermarkt beim Einkaufen erhältlich sind. Zeit für die Organisation war ja reichlich vorhanden.

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  3. Hallo Herr Liebscher,
    Wie sieht es bei uns eigentlich mit den Alleinerziehenden aus? Können wir unsere Ki der auch bald in die Notbetreuung geben?

    Hallo Frau Große,

    wenn Sie einen der im Artikel aufgeführten berufe ausüben, haben Sie Anspruch auf Notbetreuung.
    Laden Sie sich das im Artikel verlinkte Formular herunter und lassen Sie es von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen.
    Damit gehen Sie dann in die Einrichtung und der Notbetreuung sollte nichts mehr im Wege stehen.

    Für Nachfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Am besten ist, wenn Sie mich direkt anschreiben: Andre.Liebscher@Stadtrats.blog

    Bleiben Sie gesund.

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