Die Landratsverwaltung hat am gestrigen Freitag Abend, 23.10.2020 eine neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bekanntgegeben. Diese tritt am heutigen Samstag, 24.10.2020 in Kraft.

Darin ist unter anderem geregelt, das entgegen der bisheriger Ankündigung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht generell im öffentlichen Raum, sondern nur
- an Bus- und Bahnhöfen
- sowie in allen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr (insbesondere in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen und in allen öffentlichen Verwaltungen)
verpflichtend vorgeschrieben ist.
Generell befreit von der Verpflichtung des Tragens eines MNS sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Einschränkungen.
Weitere Hygieneregeln ab Samstag, 24.10.2020
- Pflicht zur Datenerfassung zur Kontaktnachverfolgung
- Gäste in Gaststätten und Hotels müssen beim Betreten und Verlassen der Lokalität, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen eine Mund-Nasenbedeckung tragen.
- In Schulgebäuden und auf dem Schulgelände, jedoch nicht im Unterricht, muss eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden. In Grundschulen besteht keine Tragepflicht.
- Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit, Familienfeiern in Gaststätten, Betriebs- und Vereinsfeiern: maximal 10 Personen (bis 25.10.2020: maximal 50 Personen, außer private Zusammenkünfte, siehe dazu Punkt 7 der Allgemeinverfügung). Die Hygieneregeln sind dabei einzuhalten.
- Schließung von Schank- und Speisewirtschaften ab 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr des Folgetages. Keine Abgabe von Alkohol in dieser Zeit (auch nicht an Tankstellen und im Einzelhandel).
- Veranstaltungen dürfen nur noch mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden, Großveranstaltungen mit bis zu 1.000 Personen sind untersagt. Ausnahmen kann das Gesundheitsamt zulassen.
- Besuche in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern aus privaten Gründen sind eingeschränkt. Eine Person pro Tag darf einen Bewohner oder Patienten besuchen. Das gilt nicht für die Besuche naher Angehöriger in Geburts- und Kinderstationen sowie Palliativstationen und Hospizen. Auch Sterbebegleitung ist nicht eingeschränkt.
- Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes sind von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung ausgenommen.
Weitere Regelungen unter anderem zu Zusammenkünften im öffentlichen Raum und Vorgaben zur Durchführung von Groß- und Sportveranstaltungen lesen Sie bitte in der Allgemeinverfügung.
Alle bekannten Bestimmungen wie das Einhalten des Mindestabstandes von 1,50 Metern und weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung wie Kontaktbeschränkung oder Hygiene aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung behalten ihre Gültigkeit.
Sollte der Inzidenz-Wert nicht binnen zehn Tagen nach Inkraftreten dieser Allgemeinverfügung (24.10.2020 + 10 Tage = 03.11.2020) unter 50 fallen, ist der Landkreis verpflichtet, die Personenzahl für Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum weiter zu begrenzen.
Fernsehinterview mit Landrat Michael Geisler zur neuen Allgemeinverfügung
Bürgertelefone
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sind Bürgertelefone für Rückfragen eingerichtet. Diese sind unter den Telefonnummern 03501 515-1166 und 03501 515-1177 von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr erreichbar.
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