‼ Allgemeinverfügung zu den Quarantänemaßnahmen

Zu den wichtigsten Maßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsketten und der Verhinderung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus zählt die Quarantäne von Personen bei denen SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, und die Quarantäne von engen Kontaktpersonen.

Um einem zeitlichen Verzug aufgrund der Vielzahl der Fälle zuvorzukommen, wurde durch den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge am 22.11.2020 die Allgemeinverfügung über die Quarantäne

  • von Kontaktpersonen der Kategorie I
    • darunter fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu COVID-19-Erkrankten gehabt haben,
  • von Verdachtspersonen
    • diese Personen zeigen Erkrankungszeichen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und einem Test unterzogen wurden/werden und
  • von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen
    • der PCR-Test bzw. Antigentest weisen ein positives Ergebnis aus

erlassen. Die Allgemeinverfügung gilt vom 23.11.2020 bis voraussichtlich einschließlich 31.01.2021.

Laut der Allgemeinverfügung haben sich die vorgenannten Personen unverzüglich in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes in Quarantäne zu begeben.

Hausarzt – Patient – Gesundheitsamt

Häufig erhalten Arztpraxen das Ergebnis der von ihnen durchgeführten PCR-Tests schneller, noch bevor die Labormeldung im Gesundheitsamt eintrifft, und informieren ihre Patienten dazu.

Deshalb ist die positiv getestete Person verpflichtet, sich selbst beim Gesundheitsamt zu melden und über das Testergebnis, die Art der Testung (PCR-Test oder Antigentest) und das Datum des Tests zu informieren.

Informationsschreiben für Betroffene

Dazu gibt der Hausarzt den Patienten ein Infoblatt mit, wenn ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde. Damit erhalten die Verdachtspersonen wichtige Hinweise, die in Bezug auf ihr Verhalten und das weitere Vorgehen nach dem erfolgten Test zu beachten sind. Ebenso enthalten sind die Kontaktdaten

für die Meldung im Falle eines positiven Testergebnisses beim Gesundheitsamt.

Geregelt ist, dass Kontaktpersonen der Kategorie I, die nachweislich bereits eine Infektion mit dem Coronavirus überstanden haben, verpflichtet sind, sich in Quarantäne zu begeben, sobald sich bei ihnen Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen. Ebenso ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren (Punkt 2.1.2 der Allgemeinverfügung)

Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes über die Anordnung eines PCR-Tests oder wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, in Quarantäne begeben, auch wenn ein zuvor vorgenommener Antigentest negativ ausgefallen ist (Punkt 2.1.3).

Was in der Quarantäne zu beachten ist

Personen in Quarantäne dürfen während der Zeit der Quarantäne die Wohnung oder das eigene Grundstück nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Während der Zeit der Quarantäne muss wenn möglich eine räumliche oder zeitliche Trennung von im selben Hausstand lebenden Personen gewährleistet sein, sofern sie nicht selbst der Quarantäne unterliegen. Außerdem darf die betroffene Person keinen Besuch empfangen (Punkt 2.3. – 2.5).

Im Falle der akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der Quarantäne ist unverzüglich das Gesundheitsamt per

zu kontaktieren. Zudem ist der Hausarzt zu informieren. Bei jeglichem Kontakt mit medizinischem Personal ist auf den Grund der Quarantäne hinzuweisen (Punkt 5.1 und 5.2).

Die Allgemeinverfügung trifft ebenfalls Regelungen bezüglich der Beendigung der Maßnahmen bei Kontaktpersonen der Kategorie I, bei Verdachtspersonen sowie positiv getesteten Personen (Punkt 6).

Während die Aufhebung der Quarantäne für Kontaktpersonen der Kategorie I in jedem Fall einer fachlichen Beurteilung und Entscheidung des Gesundheitsamtes bedarf (in der Regel 14 Tage), endet die Quarantäne für Verdachtspersonen mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Tagen seit der Testung.

Auch bei Personen, die durch einen PCR-Test positiv getestet wurden, ist die Dauer der Quarantäne in der Regel 10 Tage.

Wer zahlt in der Quarantäne meinen Arbeitsausfall?

Arbeitnehmer erhalten ihren Lohn/ihr Gehalt unvermindert vom Arbeitgeber weiter bezahlt. Dieser holt sich seine Ausgaben vom Staat zurück. Das Landratsamt verschickt Quarantänebescheide an die Betroffenen.

Allgemeinverfügung missachtet – Was droht?

Betroffene, die ab Montag, 23.11.2020 geltende Allgemeinverfügung missachten, müssen je nach Schwere und Art des Verstoßes mit empfindlichen Geldbußen bis zu 25.000 Euro rechnen.

Schema zur Allgemeinverfügung als Flussdiagramm und in tabellarischer Form

Zur Vergrößerung bitte das Bild anklicken

Hier finden Sie die tabellarische Form.


✅ Gern können Sie für den Facebookbeitrag zu diesem Artikel auf „Gefällt mir“ klicken und den Beitrag teilen. Vielen Dank.

Die neuesten Nachrichten zur weiteren Entwicklung der Coronalage in Pirna und im Landkreis erhalten Sie hier als Abonnent:in als Erste:r.

Diese Themen werden Sie interessieren:

4 Antworten auf “‼ Allgemeinverfügung zu den Quarantänemaßnahmen”

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: