● 26.4.2021 | Ab Mittwoch im Landkreis SOE | Kitas in Notbetreuung und Schulen geschlossen

🕑 Lesezeit: 3 Minuten

Seitenübersicht

  1. Kitas und Schulen schließen am Mittwoch
  2. Berufsgruppen Notbetreuung
  3. Download Nachweisformular Notbetreuung
  4. Fall: Hortkind 4. Klasse
  5. Werden die Elternbeiträge erstattet?
  6. Alle Informationen zum Download
  7. Mehr Kind-Krank-Tage
  8. Wie hoch ist die aktuelle Inzidenz?

Ab Mittwoch | Notbetreuung in Kitas, Schulen schließen

Ab einer Inzidenz über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen ab dem übernächsten Tag alle Schulen schließen, die Kitas gehen in die Notbetreuung. Ausnahmen gibt es nur für die Abschlussklassen (Fortführung des Wechselmodells) und Förderschulen.

Am Samstag wurde für den Landkreis SOE eine Inzidenz von 175,1 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, am Sonntag von 180,0 und am heutigen Montag von 211,7 festgestellt. Das letzte Mal, das die Inzidenz unter 165 lag, war am Freitag mit 164,1.

Der übernächste Tag an dem Kitas und Schulen schließen müssen – gerechnet ab heute, dem dritten Tag über 165 – ist Mittwoch, 28. April 2021.

✅ Die Schulbesuchspflicht bleibt für alle Schüler ausgesetzt.

Wann tritt die „Kita- und Schulbremse“ wieder außer Kraft?

Die „Kita- und Schulbremse“ tritt ab dem übernächsten Tag außer Kraft, nachdem die 7-Tage-Inzidenz von 165 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten wurde.

Alle Infos zur Notbetreuung in Kitas und Grundschulen

Eine Auflistung der Berufe und Personen mit Anspruch auf Notbetreuung und das Formular zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung zur Vorlage in der Betreuungseinrichtung finden Sie hier:

Neben den genannten Berufsgruppen haben auch Personen Anspruch auf Notbetreuung, wenn

  • einer der Personensorgeberechtigten nachweist, dass er als Schüler in der Präsenzbeschulung, als Auszubildender, Referendar, Student der Abschlussjahrgänge für unaufschiebbare Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen und akademischen Ausbildung oder in der berufspraktischen Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann,
  • einer der Personensorgeberechtigten nachweist, dass sie oder er als Studentin oder Student einer Hochschule oder der Berufsakademie Sachsen wegen der unmittelbaren Vorbereitung auf eine oder der Ablegung einer zur Abschlussnote zählenden Prüfung an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigen nicht abgesichert werden kann, oder
  • das Jugendamt aufgrund andernfalls drohender Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit einer Notbetreuung feststellt.

❗ Die in den Kitas und Grundschulen bereits vorliegenden Formulare zur Anspruchsberechtigung aus den letzten Notbetreuungs-Zeiträumen behalten ihre Gültigkeit unter der Voraussetzung, dass weiterhin die Angaben korrekt sind.

Fall: Hortkind 4. Klasse mit/ohne Anspruch auf Notbetreuung

Wenn die Inzidenz über 165 liegt, dann gilt für Grundschüler der 4. Klassen im Wechselunterricht:

Wenn Anspruch auf Notbetreuung besteht, werden diese Kinder in der Woche, in der keine Präsenzbeschulung stattfindet, während der üblichen Schulzeit in der Schule betreut. Die Notbetreuung im Hort erfolgt zu den üblichen Hortzeiten. In der Woche der Präsenzbeschulung können diese Kinder auch nachmittags im Hort betreut werden (wenn ein Anspruch auf Notbetreuung besteht).

Die Kinder, die keinen Anspruch auf Notbetreuung haben, können in der Woche, in dem keine Präsenzbeschulung stattfindet, den Hort nicht besuchen. In der Woche der Präsenzbeschulung können diese Kinder den Hort nachmittags ebenfalls nicht besuchen.

Werden Elternbeiträge erstattet?

Ja. Wer die Notbetreuung nicht in Anspruch nimmt, dem werden die Elternbeiträge erstattet.

Alle Informationen zum Download

Eine Übersicht mit allen wichtigen Informationen zu den Regeln im Schul- und Kitabetrieb im Rahmen der „Notbremse“ finden Sie hier zum Download:

Mehr Kind-Krank-Tage

Der Anspruch steigt von derzeit 20 auf 30 Tage pro Kind und Elternteil. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 40 auf 60 Tage. Die Tage können von gesetzlich Krankenversicherten in Anspruch genommen werden, wenn Kinder erkrankt, aber auch, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Dies gilt auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten.

Wie hoch ist der aktuelle Inzidenzwert?

Der aktuelle Inzidenzwert ist über das Dashboard des RKI abrufbar. Alle Zahlen und Statistiken finden Sie präzise und übersichtlich aufgearbeitet und dargestellt im Corona-Dashboard von Daniel Gerber, sächsischer Landtagsabgeordneter für die Partei Bündnis 90/Die Grünen.


Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.

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