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Die Kitas und Schulen öffnen nach Ostern unabhängig von der Inzidenz. Allerdings sind damit verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen verbunden.

Zutritt in Kitas nur mit negativem Schnelltest
Die Kitas öffnen am 6. April. Der Betrieb findet im eingeschränkten Regelbetrieb (strenge Trennung der Gruppen) statt. In Einrichtungen der Kindertagespflege (bei Tagesmuttis und Tagesvatis) findet Regelbetrieb statt.
Das Gelände der Kita darf von Personen nur betreten werden, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus nachweisen können, dass keine Infektion besteht. Dies gilt auch für das Kita-Personal (zwei Tests pro Woche), jedoch nicht für die betreuten Kinder und die sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände von Kitas.
Der Test darf nicht älter als drei Tage sein. Eine bloße mündliche Erklärung der oder des Personensorgeberechtigten (Eltern), dass sie frei von Corona sind, genügt nicht. Wenn ein Selbsttest ohne Aufsicht durch eine fachkundige Person durchgeführt wurde, ist die Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft erforderlich.
Das Zutrittsverbot gilt ab dem Moment, wenn ausreichend Selbsttest-Kits für das Kita-Personal vorliegen. Die Kita weist hierauf im Eingangsbereich des Geländes hin.
Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Kita oder der Schule ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird.
Schulbesuch nur mit negativem Schnelltest
Der Schulbetrieb in Grund- und Förderschulen findet im eingeschränkten Regelbetrieb (strenge Trennung der Klassen) statt. Für den Unterricht ab Klassenstufe 5 müssen die Klassen wie bisher geteilt werden (Wechselmodell).
Die Testpflicht für Schüler der weiterführenden Schulen wird ab 12. April (nach den Osterferien) von einmal auf zweimal pro Woche ausgeweitet. Auch Grundschüler müssen zweimal pro Woche eine ärztliche Bescheinigung oder ein negatives Testergebnis vorweisen oder einen Selbsttest in der Schule durchführen. Das Schulpersonal wird auch zukünftig zweimal die Woche getestet.
Für das Betreten des Schulgeländes durch die Eltern gelten die Kita-Regeln (negativer Schnelltest).
Maskenpflicht im Unterricht
Ab Klassenstufe 5 müssen Schüler ab nach den Osterferien auch im Unterricht eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske (zum Beispiel KN95/N95) – jeweils ohne Ausatemventil – tragen.
Die bereits bekannten Regeln gelten weiter: Alle Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Die Schulbesuchspflicht ist aufgehoben
Fortan können alle Schüler wählen, ob sie in der Schule lernen oder die Lernzeit zuhause verbringen. Voraussetzung ist eine schriftliche Abmeldung vom Präsenzunterricht. Schüler im Homeschooling werden mit Lernaufgaben versorgt. Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann allerdings nicht gerechnet werden.
Für die Abschlussklassen findet der Unterricht wie bisher in Präsenz (auch im Wechselmodell möglich) statt und ist grundsätzlich auf die Fächer und Lernfelder der jeweiligen Abschlussprüfung begrenzt.
Schwimmunterricht findet wieder statt
Schwimmhallen und Freibäder bleiben grundsätzlich geschlossen. Schwimmunterricht in der Grundschule soll allerdings nach den Osterferien wieder stattfinden.
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