● 25.3.2021 | SOE: Ab Montag nur noch Notbetreuung in den Kitas

🕑 Lesezeit: 3 Minuten

Sachsens Gesundheitsministerin Petra Köpping und Kultusminister Christian Piwarz haben heute Nachmittag bekanntgegeben, dass nach weiteren Überschreitungen des 100er Inzidenzwertes an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Kitas im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ab Montag, 29. März 2021 geschlossen werden müssen. Dies betrifft nicht die Kindertagespflege. Ebenfalls betroffen sind die Landkreise Görlitz, Mittelsachsen sowie die kreisfreie Stadt Chemnitz.

Für die nachfolgende Corona-Schutz-Verordnung, die am 1. April 2021 in Kraft tritt, ist eine Änderung angedacht. Derzeit ist geplant, mit einer Ausweitung der Testpflicht auf zweimal pro Woche auch auf das Kita-Personal die Öffnung der Kitas nach Ostern ab 6. April 2021 unabhängig vom Inzidenzwert zu ermöglichen.

Notbetreuung wird eingerichtet

Anspruch haben in der Fallgruppe 1beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte sind wie folgt beruflich tätig:

Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Sächsischer Landtag
  • Polizei
  • Justizvollzug
  • Gerichte und Staatsanwaltschaften
  • Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
  • behördlich eingerichtete Krisenstäbe
  • Berufsfeuerwehr
  • freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht
  • Bergsicherungsbetriebe und Grubenwehren
  • Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
  • Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen – betriebsnotwendiges eigenes und beauftragtes Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit
Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit (nur zwingend für den Betrieb benötigtes Personal)
  • Telekommunikation, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Postdienstleistungen
  • Energieversorgung einschließlich Tankstellen und Mineralölunternehmen (Netzsicherstellung)
  • Wasserversorgung
  • Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Abfallwirtschaft)
  • Öffentlicher Personennahverkehr, Schienenpersonennahverkehr, Eisenbahnverkehrsunternehmen, jeweils einschließlich zugehöriger Infrastrukturunternehmen
  • Binnenschifffahrt
  • Rundfunk, Fernsehen, Presse einschließlich Herstellung von Pressedruckerzeugnissen
  • Personal in Banken (einschließlich SAB) und Sparkassen, die mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind.
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind
  • Personal der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Dienstleister für Abrechnung und Forderungseinzug der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, sofern sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind
Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs
  • Ernährungswirtschaft und Landwirtschaft
  • Lebensmittelhandel und -großhandel
  • Transport und Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs
Gesundheitsversorgung und Pflege
  • Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
  • Rettungsdienst
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Praxen von Gesundheitsfachberufen
  • Psychotherapiepraxen, Psychosoziale Notfallversorgung
  • Apotheken, Labore, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungs- und Sozialhilfe
  • ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe sowie der medizinischen Rehabilitation
  • Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten
Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)
  • Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
  • stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
  • Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung

Fallgruppe 2 – Notbetreuung, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten wie folgt beruflich tätig ist:

Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Polizei
  • Justizvollzug
  • behördlich eingerichtete Krisenstäbe
  • Berufsfeuerwehr
  • Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
  • betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist
  • Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, das unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst ist
  • Personal, das mit der Umsetzung der Test- und Impfstrategie im Freistaat Sachsen befasst ist
  • notwendiges Personal zum Betrieb der Flughäfen der MFAG im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie
Gesundheitsversorgung und Pflege
  • Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
  • Rettungsdienst
  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen
  • Psychotherapiepraxen und Psychosoziale Notfallversorgung
  • Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
  • Apotheken
  • Labore
  • Sanitätshäuser
  • Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
  • ambulante Pflegedienste
  • Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten sowie stationären Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
  • Bestattungswesen
Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)
  • Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
  • stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
  • Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung

Fallgruppe 3 – Eine Notbetreuung für Kinder von Schülerinnen/Schülern, Studentinnen/Studenten oder Auszubildenden soll stattfinden wenn einer der Personensorgeberechtigten nachweist, dass er oder sie

  • als Schüler an der Präsenzbeschulung oder
  • als Auszubildende, Auszubildender, Studentin oder Student, Referandarin oder Referendar der Abschlussjahrgänge für unaufschiebbare Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen und akademischen Ausbildung oder
  • in der berufspraktischen Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens

an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.

Fallgruppe 4 – Notbetreuung für Kinder, für die das Jugendamt aufgrund andernfalls drohender Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit einer Notbetreuung feststellt.


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