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Bereits am Donnerstag, 10. Juni 2021, lag die Inzidenz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge fünf Werktage am Stück unter 35.
Datum | Inzidenz | Auswirkung |
---|---|---|
Freitag, 4. Juni | 37,9 | Inzidenz > 35 |
Samstag, 5. Juni | 28,9 | 1. Werktag |
Sonntag, 6. Juni | 25,2 | Sonntag |
Montag, 7. Juni | 25,2 | 2. Werktag |
Dienstag, 8. Juni | 22,8 | 3. Werktag |
Mittwoch, 9. Juni | 17,9 | 4. Werktag |
Donnerstag, 10. Juni | 21,2 | 5. Werktag |
Freitag, 11. Juni | 17,9 | 6. Werktag |
Samstag, 12. Juni | 17,1 | 7. Werktag |
Die ortsübliche Bekanntmachung des Landratsamtes zur Unterschreitung des Inzidenzwertes 35 finden Sie hier, die dazugehörige Pressemitteilung hier.
Warum treten weitere Erleichterungen dann nicht bereits ab dem heutigen Samstag (Donnerstag plus 2 Tage), sondern erst ab Montag in Kraft?
Laut der erst ab Montag, 14. Juni 2021 geltenden aktualisierten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erfolgen Rücknahmen von Einschränkungen bei Unterschreiten der 35er-Inzidenz nach der 5+2-Regel zum übernächsten Tag. Bis dahin gilt, dass Lockerungen erst möglich sind, wenn die 35er-Inzidenz 14 Tage am Stück unterschritten wird.
Damit werden nun trotz der 5-tägigen Unterschreitung am Donnerstag, nicht am heutigen Samstag, sondern erst ab Montag, 14. Juni 2021, 0.00 Uhr in unserem Landkreis weitere Lockerungen möglich.
Allgemeine Regeln ab einer Inzidenz < 100
Kita und Schule
Grundsätzlich findet ab einer Inzidenz < 100 Regelbetrieb in Kitas und Schulen statt. Näheres dazu hier.
Vollständig Geimpfte und Genesene
Für Geimpfte und Genesene bestehen seit dem 9. Mai 2021 Erleichterungen und Ausnahmen. Dies ist in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV geregelt.
So sind Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit besteht keine Pflicht, ein tagesaktuell negatives Testergebnis vorzuweisen, zum Beispiel zum Schulbesuch, in Diskotheken oder Clubs. (Paragraf 7)
Der Inhaber des Hausrechtes (wie Schulleiter, Ladeninhaber, Gastronom) kann die Vorlage eines negativen Tests und das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes verlangen, auch wenn die Verordnung dies nicht vorsieht.
Ebenso gelten Kontaktbeschränkungen nicht für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt. (Paragraf 8)
Die allgemeinen Regeln zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Abstandsgebote gelten auch für Geimpfte, genesene und getestete Personen weiter.
Nachweis
- Genesene
- durch laborbestätigtem PCR-Test, der mindestens 28 Tage, maximal 6 Monate zurückliegt,
- Absonderungsbescheid des Landratsamtes, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
- Vorlage eines ärztlichen Attestes.
- Ein positiver Schnelltest oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt.
- vollständig Geimpfte
- Vorlage des Impfausweises
Bei Nichtvorlage bzw. fehlender Angabe über den PCR-Test im Quarantänebescheid für positiv getestete Personen kann der Hausarzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellen oder hier per E-Mail über das Landratsamt ein Genesenennachweis angefordert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Keine Testpflicht und damit auch keine Verpflichtung zur Vorlage eines tagesaktuellen Tests, außer bei Schulbesuch.
Maskenpflicht
- Mund-Nase-Bedeckung oder höherwertig
- ist im öffentlichen Raum unter freiem Himmel zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
- OP-Maske oder höherwertig
- unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten, die nach dieser Verordnung geöffnet werden dürfen,
- im öffentlichen Personenverkehr,
- in Taxen, in der Schülerbeförderung und Ähnlichem.
- Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf Sport- und Spielplätzen befreit.
- Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres müssen nur eine OP-Maske tragen, wenn ein Mund-Nase-Schutz vorgeschrieben ist.

Hinweis | „tagesaktueller Test“ heißt, der Test kann maximal 24 Stunden vor Vorlage der Testbescheinigung (zum Beispiel bei Teilnahme an Großveranstaltungen) durchgeführt werden.
Ab 14. Juni 2021 | Regeln ab einer Inzidenz < 35
Neu | Wegfall der Testpflicht
- in Ladengeschäften und auf Märkten,
- bei körpernahen Dienstleistungen,
- in der Gastronomie,
- bei touristische Übernachtungsangebote,
- bei Beerdigungen und Hochzeiten sowie in Kirchen,
- in Kulturstätten (wie Kinos, Theatern),
- bei Sportangeboten,
- in Freibädern,
- in botanischen und zoologischen Gärten,
- bei Führungen,
- in Freizeit- und Vergnügungsparks,
- in Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, Volkshochschulen,
- in Kunst-, Musik- und Tanzschulen,
- in Fahrschulen
Für folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht bestehen:
- Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
- Messen im Innenbereich,
- Großveranstaltungen,
- Dampfsaunen, Dampfbäder und Saunen sowie
- Prostitutionsangebote
Für Beschäftigte und Selbstständige mit Kundenkontakt entfällt die Verpflichtung zur zweimal wöchentlichen Testung. Paragraf 5 Absatz 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat weiterhin Anwendung, der Arbeitgeber muss folglich seinen Beschäftigten einen Test anbieten.
Kontaktbeschränkungen
Neu | Familien-, Vereins- und Firmenfeiern
- in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen
- mit bis zu 50 Personen
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
- vollständig Geimpfte und
- Genesene bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.
Neu | Großveranstaltungen
- sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1.000 Besuchern (inklusive Genesene und Geimpfte) unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort
- ab einer Inzidenz < 50 sind Großveranstaltungen erlaubt, wenn die Öffnung der jeweiligen Einrichtung oder die jeweilige Aktivität zulässig ist
- genehmigtes Hygienekonzept,
- Terminbuchung,
- Kontakterfassung und
- tagesaktueller Test
Wirtschaftsleben
Kosmetik, Friseur, Solarien, Fußpflege, Massage, Physiotherapie und andere
- alle körpernahen Dienstleistungen
- Kontakterfassung
- keine Testpflicht
Einzelhandel und Gastronomie
- Einzelhandel
- Einkaufen ist ohne Termin möglich
- keine Testpflicht
- keine Verkaufsflächenbegrenzung
- Gastronomie im Außenbereich
- Terminbuchung nicht erforderlich
- keine Pflicht zur Kontakterfassung
- keine Testpflicht
- Gastronomie im Innenbereich
- Terminbuchung nicht erforderlich
- Kontakterfassung (Paragraf 12, Absätze 2 und 3)
- keine Testpflicht
Beherbergung
- Übernachtung ist ohne Einschränkungen auf Camping- und Caravaningplätzen sowie in Ferienwohnungen erlaubt
- alle anderen Übernachtungsangebote (in Hotels, Pensionen, …) sind ebenfalls erlaubt
- Kontakterfassung
- keine Testpflicht
Neu | Tagungen, Kongresse und Messen
- Hygienekonzept
- Kontakterfassung
- Testpflicht im Innenbereich
- keine Testpflicht im Außenbereich
Öffentliches Leben und Kultur
Neu | Öffentliche Festivitäten
- sind mit Hygienekonzept zulässig
- Das Hygienekonzept soll die dringende Empfehlung für eine Kontakterfassung enthalten.
- Die Regelungen zu Großveranstaltungen sind zu beachten.
Eheschließungen und Beerdigungen
- maximal 50 Personen
- vollständig Geimpfte und Genesene bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.
- keine Testpflicht
Versammlungen
- Maskenpflicht (mindestens OP-Maske)
- Mindestabstand 1,5 Meter
Kultur
- Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich
- Kontakterfassung
- ab 14. Juni 2021 ist keine Terminbuchung mehr erforderlich
- keine Testpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird
- die Regelungen zu Großveranstaltungen sind zu beachten.
Die Regeln gelten auch für Proben und Aufführungen von Laien und Amateuren. Der Verzehr von Getränken und Speisen (zum Beispiel Popcorn), die in den Kulturstätten angeboten werden und an den Platz mitgenommen werden können, ist zulässig.
Sport und Freizeit
Sport, Fitnessstudios
- Kindersport auf und außerhalb von Außensportanlagen (zum Beispiel auf Wiesen)
- in Gruppen von bis zu 30 Minderjährigen möglich
- ohne Test
- ohne Kontakterfassung
- in Gruppen von bis zu 30 Minderjährigen möglich
- Sport im Innen- und Außenbereich
- kontaktfreier und Kontaktsport
- Kontakterfassung
- keine Personenbegrenzung
- keine Testpflicht für die Sportler
- kontaktfreier und Kontaktsport
Keine Testpflicht für Anleitungspersonen (wie Trainer, Betreuer).
- Sportveranstaltungen mit Publikum
- Hygienekonzept
- Kontakterfassung
- keine Testpflicht für das Publikum,
- wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird
- und bei Sportveranstaltungen mit weniger als 1.000 Besuchern gleichzeitig (ansonsten: Großveranstaltung)
Freibäder, Hallenbäder, Spaßbäder, Dampfbäder und Saunen
- Freibäder
- Hygienekonzept
- Kontakterfassung
- keine Testpflicht
- Neu | Hallenbäder
- Hygienekonzept
- Kontakterfassung
- keine Testpflicht
- Neu | Spaßbäder
- Hygienekonzept
- Kontakterfassung
- keine Testpflicht
- Neu | Dampfbäder und Saunen
- Hygienekonzept
- Kontakterfassung
- keine Testpflicht
Botanische und zoologische Gärten, Stadt- und Gästeführungen
- botanische Gärten, Tierparks, Zoos
- keine Pflicht zur Kontakterfassung
- keine Testpflicht für Gäste
- Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art
- maximal 30 Teilnehmer im Innenbereich und
- maximal 50 Teilnehmer im Außenbereich
- wobei jeweils Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berücksichtigt werden.
- keine Pflicht zur Kontakterfassung
- keine Testpflicht für Gäste
Neu | Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen
- seit Inzidenz < 50 konnten bereits öffnen:
- Indoorspielplätze,
- Zirkusse,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und
- sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen
- jeweils mit Hygienekonzept und
- Kontakterfassung
- keine Testpflicht für Besucher, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird
- zusätzlich können nun ab Inzidenz < 35 öffnen:
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs sowie
- Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen und Prostitutionsfahrzeuge
- jeweils mit genehmigtem Hygienekonzept,
- Kontakterfassung und
- Testpflicht für Besucher
Selbstständig tätige Prostituierte müssen das Hygienekonzept nicht von der zuständigen Behörde genehmigen lassen.
Die Regelungen für Großveranstaltungen sind zu beachten.
Freizeit- und Vergnügungsparks
- Hygienekonzept
- Kontakterfassung
- keine Testpflicht für Besucher
- Die Regelungen für Großveranstaltungen sind zu beachten.
Bildung
Kitas und Kindertagespflegestellen
Die Regeln für den Kita- und Schulbetrieb wurden aus der Corona-Schutz-Verordnung herausgenommen und sind ab 14. Juni 2021 gesondert in der Sächsischen Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung zusammengefasst.
- Kitas
- Regelbetrieb entsprechend der pädagogischen Konzeption
- ohne Beschränkung auf feste Gruppen
- 2x/Woche Testpflicht, ansonsten Zutrittsbeschränkung
- gilt nicht für die betreuten Kinder sowie
- Genesene und vollständig Geimpfte
- keine Selbsttests
- Tagesmütter und -väter (Kindertagespflegestellen)
- Regelbetrieb entsprechend der pädagogischen Konzeption
- ohne Beschränkung auf feste Gruppen
- keine Zutrittsbeschränkung ohne Test
- Regelbetrieb entsprechend der pädagogischen Konzeption
Das Kultusministerium hat am 11. Juni 2021 aktualisierte Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen veröffentlicht.
Schulen
Die Maskenpflicht für Schüler, Schul- und Hortpersonal entfällt ab 14. Juni 2021, da die Inzidenz < 35. Hier finden Sie die dazugehörige Pressemitteilung.
- Grundschulen, Förderschulen
- Präsenzunterricht
- In Eigenverantwortung der Schulen kann der Fokus weiterhin auf die Kernfächer gelegt werden, um die Grundlagen zu sichern.
- Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
- ohne Beschränkung auf feste Klassen und Gruppen
- 2x/Woche Testpflicht, ansonsten Zutrittsbeschränkung
- gilt nicht für Genesene und vollständig Geimpfte
- keine Selbsttests
- Präsenzunterricht
- Schulen ab Klassenstufe 5
- Präsenzunterricht
- in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen
- Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
- 2x/Woche Testpflicht, ansonsten Zutrittsbeschränkung
- gilt nicht für Genesene und vollständig Geimpfte
- keine Selbsttests
- 2x/Woche Testpflicht, ansonsten Zutrittsbeschränkung
- Präsenzunterricht
Eine Testpflicht für Personen, die Kinder bringen oder abholen besteht nicht. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen.
Neu | Ausnahmen vom Zutrittsverbot ohne Test
Das Zutrittsverbot ohne Test gilt u.a. nicht für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung (Eltern- und Schülerratssitzungen).
Ab einer Inzidenz < 35 gilt das Zutrittsverbot ohne Test auch nicht mehr für die außerunterrichtliche Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten im Rahmen der zulässigen Sportausübung gemäß der Corona-Schutz-Verordnung.
Beide Ausnahmen gelten jeweils mit der Maßgabe, dass der Veranstalter sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume und Innensportanlagen nach Beendigung der Nutzung, der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.
Bleibt die Schulbesuchspflicht ausgesetzt?
Ja, zumindest bis 28. Juli 2021.
In Paragraf 2, Absatz 2 der aktuell bis 28. Juli 2021 geltenden Sächsischen Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung ist festgelegt, dass sich Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden können, solange die Verordnung wirksam ist. Abmeldungen, die in der Vergangenheit aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorgenommen wurden, gelten fort, solange der Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.
Neu | Schulfahrten
Erlass des Kultusministeriums zu Schulfahrten
Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen
- Kontakterfassung
- keine Testpflicht
Selbsttests und Testzentren
Selbsttests werden nicht anerkannt
Zu Hause durchgeführte Selbsttests zum Nachweis einer Infektionsfreiheit werden nach Bundesrecht auch in Sachsen nicht mehr anerkannt. Somit ist eine qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr möglich. Bundeseinheitlich geregelt ist dies im Paragraf 2, Absatz 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Alternativ ist eine tagesaktuelle Testbescheinigung (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen, die
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (zum Beispiel beim Friseur),
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde (zum Beispiel durch ein Testzentrum) oder
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchgeführt wurde.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Tagesbrief des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 17. Mai 2021.
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Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE
Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren. Der „MK Fitnessclub Pirna“ an der Feldschlösschenkreuzung hat auf seiner Facebook-Seite mitgeteilt, dass auch dort Corona-Tests möglich sind.
Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.
Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.
Ist nur ein Test pro Woche kostenfrei? Hartnäckig hält sich das Gerücht, man könne sich nur ein oder zwei Mal pro Woche in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen. Das ist nicht richtig! In der Corona-Testverordnung ist in Paragraf 5 geregelt, dass man sich mindestens ein Mal pro Woche kostenfrei testen lassen kann.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
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