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Update | Ab Donnerstag, 26. August 2021 gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutzverordnung. Alle wichtigen Infos dazu finden Sie hier im Blog.
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde am heutigen Samstag die Sieben-Tage-Inzidenz von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.
Datum | Inzidenz | Auswirkung |
---|---|---|
Montag, 16. August | 9,8 | Inzidenz < 10 |
Dienstag, 17. August | 11,8 | 1. Tag > 10 |
Mittwoch, 18. August | 12,2 | 2. Tag > 10 |
Donnerstag, 19. August | 15,9 | 3. Tag > 10 |
Freitag, 20. August | 17,9 | 4. Tag > 10 |
Samstag, 21. August | 19,1 | 5. Tag > 10 |
Die ortsübliche Bekanntmachung des Landratsamtes zur Überschreitung des Inzidenzwertes 10 finden Sie hier, die dazugehörige Pressemitteilung hier.

Ab Montag, 23. August 2021, 0.00 Uhr gelten bis vorerst Mittwoch, 25. August 2021, 24.00 Uhr im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge u.a. wieder folgende Regelungen. Am 26. August 2021 tritt eine neue Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Die Einzelheiten lesen Sie dann hier, wenn diese am Dienstag im sächsischen Kabinett beschlossen werden.
Allgemeine Informationen
Ausnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene
Für Geimpfte und Genesene bestehen seit dem 9. Mai 2021 Erleichterungen und Ausnahmen. Dies ist in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV geregelt.
So sind Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit besteht keine Pflicht, ein tagesaktuell negatives Testergebnis vorzuweisen, zum Beispiel in Diskotheken oder Clubs.
Der Inhaber des Hausrechtes (wie Ladeninhaber, Gastronom) kann die Vorlage eines negativen Tests und das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes verlangen, auch wenn die Verordnung dies nicht vorsieht.
Ebenso gelten Kontaktbeschränkungen nicht für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt.
Die allgemeinen Regeln zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Abstandsgebote gelten auch für Geimpfte, genesene und getestete Personen.
Nachweis
- Genesene
- durch laborbestätigtem PCR-Test, der mindestens 28 Tage, maximal 6 Monate zurückliegt,
- Absonderungsbescheid des Landratsamtes, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
- Vorlage eines ärztlichen Attestes.
- Ein positiver Schnelltest oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt.
- vollständig Geimpfte
- Vorlage des Impfausweises
- Smartphone-App
Bei Nichtvorlage bzw. fehlender Angabe über den PCR-Test im Quarantänebescheid für positiv getestete Personen kann der Hausarzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellen oder hier per E-Mail über das Landratsamt ein Genesenennachweis angefordert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Keine Testpflicht und damit auch keine Verpflichtung zur Vorlage eines tagesaktuellen Tests, außer bei Schulbesuch.
Selbsttests werden nicht anerkannt
Zu Hause durchgeführte Selbsttests zum Nachweis einer Infektionsfreiheit werden nach Bundesrecht auch in Sachsen nicht anerkannt. Somit ist eine qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr möglich. Bundeseinheitlich geregelt ist dies im Paragraf 2, Absatz 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Tagesbrief des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 17. Mai 2021.
Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE
Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren.
Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.
Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.
Ist nur ein Test pro Woche kostenfrei? Hartnäckig hält sich das Gerücht, man könne sich nur ein oder zwei Mal pro Woche in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen. Das ist nicht richtig! In der Corona-Testverordnung ist in Paragraf 5 geregelt, dass man sich mindestens ein Mal pro Woche kostenfrei testen lassen kann.
Was ab Montag, 23. August 2021 gilt
Kontaktbeschränkungen
bestehen
- bei privaten Zusammenkünften
- maximal 10 Personen
- Die Anzahl der Haushalte ist nicht begrenzt.
- Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.
- bei Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und auf Freiflächen
- maximal 50 Personen
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
- vollständig Geimpfte und
- Genesene bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.
- maximal 50 Personen
Maskenpflicht
- Mund-Nase-Bedeckung oder höherwertig
- ist im öffentlichen Raum unter freiem Himmel zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
- medizinischer Mund-Nase-Schutz (OP-Maske oder höherwertig), u.a.
- in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten, die geöffnet werden dürfen,
- auf Sportanlagen, beim Gruppensport im Außenbereich (außer für Personen, die sich sportlich betätigen), in Freibädern außerhalb des Badebereichs, in botanischen und zoologischen Gärten (außer bei Einhaltung des Mindestabstands im Außenbereich)
- im öffentlichen Personenverkehr und Taxen
- Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf Sport- und Spielplätzen befreit.
- Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres müssen nur eine OP-Maske tragen, wenn ein Mund-Nase-Schutz vorgeschrieben ist.
Testpflicht
Hier besteht eine Testpflicht:
- bei Großveranstaltungen (mehr als 1.000, maximal 25.000 Besucher)
- bei Tagungen, Kongressen und Messen im Innenbereich, wenn kein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
- für Anleitungspersonen im Sport
- in Dampfsaunen und Dampfbädern
- in Diskotheken, Clubs, Musikclubs
- bei Prostitutionsangeboten
- wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann
- in Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theatern, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungen, Musiktheatern und ähnlichen Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich
- zu Sportveranstaltungen für das Publikum
- in Freizeit- und Vergnügungsparks, Seilbahnen im Ausflugsverkehr, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, im touristischen Bahn- und Busverkehr, Flusskreuzfahrten
- in Indoorspielplätzen, Zirkussen, sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen
- in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
Für Beschäftigte und Selbstständige mit Kundenkontakt besteht keine Verpflichtung zur zweimal wöchentlichen Testung. Paragraf 5 Absatz 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat weiterhin Anwendung, der Arbeitgeber muss folglich seinen Beschäftigten einen Test anbieten.
Kontakterfassung
Hier sind die Kontaktdaten zu erfassen:
- bei Großveranstaltungen (vorzugsweise durch personalisierte Tickets)
- bei körpernahen Dienstleistungen
- in der Innengastronomie
- zur Beherbergung
- ausgenommen: Camping- und Caravaningplätze sowie Vermietung von Ferienwohnungen
- bei Tagungen, Kongressen, Messen
- zu öffentliche Festivitäten (das Hygienekonzept soll die dringende Empfehlung für eine Kontakterfassung enthalten)
- in Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theatern, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungen, Musiktheatern und ähnlichen Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich
- zu kontaktfreiem Sport und Kontaktsport
- nicht für Gruppen von bis zu 30 Minderjährigen im Außenbereich und auf Außensportanlagen
- beim Sport mit Publikum
- in Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren, Thermen, (Dampf-)Saunen, Dampfbädern
- in Freizeit- und Vergnügungsparks, Seilbahnen im Ausflugsverkehr, Fluss- und Seenschifffahrten im Ausflugsverkehr, touristischem Bahn- und Busverkehr, Flusskreuzfahrten
- bei sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel
- in Diskotheken, Clubs, Musikclubs
- in Indoorspielplätzen, Zirkussen, sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen
- in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- bei Prostitutionsangebote
- zu Angeboten der Kinder-, Familien- und Jugenderholung und Familienfreizeit nach dem SGB 8 (Kinder- und Jugendhilfe)
- bei Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen in der Erwachsenenbildung sowie
ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen - in Kunst-, Musik- und Tanzschulen
Großveranstaltungen
- sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1.000 Besuchern (inklusive Genesene und Geimpfte) unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort
- ab einer Inzidenz < 50 sind Großveranstaltungen erlaubt, wenn die Öffnung der jeweiligen Einrichtung oder die jeweilige Aktivität zulässig ist
- die zulässige Zahl der Besucher darf höchstens 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen
- Inzidenz < 50: maximal 5.000 Besucher
- Inzidenz < 35: maximal 25.000 Besucher
- abseits des eigenen Platzes: OP-Maske oder höherwertig (FFP2)
- weitere Regeln:
- genehmigtes Hygienekonzept mit
- Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sowie
- Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen
- Terminbuchung,
- Kontakterfassung und
- tagesaktueller Test
- genehmigtes Hygienekonzept mit
Wirtschaftsleben
Kosmetik, Friseur, Solarien, Fußpflege, Massage, Physiotherapie und andere
- alle körpernahen Dienstleistungen
- Neu: Kontakterfassung
- Mund-Nase-Schutz
- keine Testpflicht
Ladengeschäfte, Märkte und Gastronomie
- Ladengeschäfte und Märkte
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- Einkaufen ist ohne Termin möglich
- keine Testpflicht
- keine Kontakterfassung
- keine Verkaufsflächenbegrenzung
- Gastronomie im Außenbereich
- Terminbuchung nicht erforderlich
- keine Pflicht zur Kontakterfassung
- keine Testpflicht
- Gastronomie im Innenbereich
- Neu: Mund-Nase-Schutz (außer am Tisch)
- Neu: Kontakterfassung (Paragraf 12, Absätze 2 und 3)
- Terminbuchung nicht erforderlich
- keine Testpflicht
Beherbergung
- Übernachtung auf Camping- und Caravaningplätzen sowie in Ferienwohnungen
- Neu: Mund-Nase-Schutz, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- keine Testpflicht
- keine Kontakterfassung
- alle anderen Übernachtungsangebote (in Hotels, Pensionen, …)
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- keine Testpflicht
Tagungen, Kongresse und Messen
- im Innenbereich
- Neu: Testpflicht, wenn kein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- Neu: Kontakterfassung
- mit (genehmigtem) Hygienekonzept
- Regelungen zu Großveranstaltungen finden keine Anwendung
- im Außenbereich
- Neu: Mund-Nase-Schutz, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Neu: Kontakterfassung
- keine Testpflicht
- Regelungen zu Großveranstaltungen finden keine Anwendung
Öffentliches Leben und Kultur
Öffentliche Festivitäten
- Neu: Mund-Nase-Schutz, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- sind mit Hygienekonzept zulässig
- Das Hygienekonzept soll die dringende Empfehlung für eine Kontakterfassung enthalten.
- keine Testpflicht
- Bei über 1.000 Personen gleichzeitig im Publikum gelten die Regelungen für Großveranstaltungen.
Hochzeiten und Beerdigungen
- Neu: maximal 50 Personen
- vollständig Geimpfte und Genesene bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- keine Testpflicht
Versammlungen
- Neu: Maskenpflicht (mindestens OP-Maske)
- keine Testpflicht
- keine Kontakterfassung
- Die Regelungen zu Großveranstaltungen finden keine Anwendung.
Kultur
- Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich
- Neu: Testpflicht, wenn Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nasen-Schutz ist im Hygienekonzept festzulegen
- Die Regelungen zu Großveranstaltungen sind zu beachten.
Die Regeln gelten auch für Proben und Aufführungen von Laien und Amateuren. Der Verzehr von Getränken und Speisen (zum Beispiel Popcorn), die in den Kulturstätten angeboten werden und an den Platz mitgenommen werden können, ist zulässig.
Sport und Freizeit
Sport, Fitnessstudios
- Kontaktfreier Sport und Kontaktsport auf Innen- und Außenanlagen
- Neu: Mund-Nasen-Schutz außer für Personen, die sich sportlich betätigen
- Neu: Kontakterfassung
- nicht für Gruppen von bis zu 30 Minderjährigen im Außenbereich und auf Außensportanlagen
- Testpflicht für Anleitungspersonen
- keine Personenbegrenzungen
- Sportveranstaltungen mit Publikum
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Testpflicht für das Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Neu: Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich
- Neu: Mund-Nasen-Schutz im Außenbereich, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Hygienekonzept
- Bei mehr als 1.000 Personen im Publikum gelten die Regeln für Großveranstaltungen.
Freibäder, Hallenbäder, Spaßbäder, Dampfbäder und Saunen
- Freibäder, Hallenbäder, Spaßbäder, Kurbäder, Thermen, Wellnesszentren, Hotelschwimmbäder
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nasen-Schutz außerhalb des Bade- und Saunabereiches
- Hygienekonzept
- keine Testpflicht
- Dampfbäder und Saunen
- Neu: Testpflicht
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nasen-Schutz außerhalb des Saunabereiches
- Hygienekonzept
Botanische und zoologische Gärten, Stadt- und Gästeführungen
- botanische Gärten, Tierparks, Zoos
- Neu: Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich
- Neu: Mund-Nasen-Schutz im Außenbereich, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- keine Testpflicht
- keine Kontakterfassung
- Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art
- Neu: maximal 30 Teilnehmer im Innenbereich und maximal 50 Teilnehmer im Außenbereich
- wobei jeweils Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berücksichtigt werden.
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- keine Kontakterfassung
- keine Testpflicht
- Neu: maximal 30 Teilnehmer im Innenbereich und maximal 50 Teilnehmer im Außenbereich
Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen
Bei mehr als 1.000 Personen im Publikum gelten die Regeln für Großveranstaltungen.
- Freizeit- und Vergnügungsparks, Seilbahnen im Ausflugsverkehr, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahn- und Busverkehr, Flusskreuzfahrten
- Neu: Testpflicht, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich
- Neu: Mund-Nasen-Schutz im Außenbereich, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich (Toilettenanlagen, …)
- Neu: Mund-Nasen-Schutz im Außenbereich, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- keine Testpflicht
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs
- Neu: Testpflicht nun auch im Außenbereich (bisher nur im Innenbereich)
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- mit genehmigtem Hygienekonzept
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- keine Testpflicht
- Indoorspielplätze, Zirkusse, sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen
- Neu: Testpflicht, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Neu: Testpflicht, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- Prostitutionsangebote
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- Testpflicht
- mit genehmigtem Hygienekonzept (Ausnahme: selbstständig tätige Prostituierte)
- Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung nach SGB 8
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- keine Testpflicht
Bildung
Kitas und Kindertagespflegestellen
Die Regeln für den Kita- und Schulbetrieb wurden aus der Corona-Schutz-Verordnung herausgenommen und sind gesondert in der Sächsischen Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung zusammengefasst.
- Kitas
- Regelbetrieb entsprechend der pädagogischen Konzeption
- ohne Beschränkung auf feste Gruppen
- 2x/Woche Testpflicht, ansonsten Zutrittsbeschränkung
- gilt nicht für die betreuten Kinder sowie
- Genesene und vollständig Geimpfte
- keine Selbsttests
Eine Testpflicht für Personen, die Kinder bringen oder abholen besteht nicht.
- Tagesmütter und -väter (Kindertagespflegestellen)
- Regelbetrieb entsprechend der pädagogischen Konzeption
- ohne Beschränkung auf feste Gruppen
- keine Zutrittsbeschränkung ohne Test
- Regelbetrieb entsprechend der pädagogischen Konzeption
Das Kultusministerium hat am 1. Juli 2021 aktualisierte Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen veröffentlicht.
Schulen
Mit dem Auslaufen der bis zum 25. August 2021 geltenden Sächsischen Corona-Schutzverordnung sind die Schüler weiterhin in den Schulferien. Der erste Schultag des neuen Schuljahres ist am 6. September 2021.
Bis dahin gelten eine neue Verordnung und neue Regeln für den Schulbetrieb. Deshalb soll hier zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Corona-Regeln in Schulen eingegangen werden.
Ausnahmen vom Zutrittsverbot ohne Test
Das Zutrittsverbot ohne Test gilt u.a. nicht für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung (Eltern- und Schülerratssitzungen).
Ab einer Inzidenz < 35 gilt das Zutrittsverbot ohne Test auch nicht mehr für die außerunterrichtliche Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten im Rahmen der zulässigen Sportausübung gemäß der Corona-Schutz-Verordnung.
Beide Ausnahmen gelten jeweils mit der Maßgabe, dass der Veranstalter sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume und Innensportanlagen nach Beendigung der Nutzung, der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.
Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen
- Neu: Kontakterfassung
- Neu: Mund-Nase-Schutz
- Präsenzunterricht möglich
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
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