● 25.8.2021 | Diese Corona-Regeln sollen Sachsen durch den Herbst bringen

🕑 Lesezeit: 4 Minuten

„Alles bleibt offen. Nur nicht für alle.“ – so könnte man die neue Sächsische Corona-Schutzverordnung in zwei Sätzen zusammenfassen. Nichts soll mehr schließen, alles bleibt offen, alles bleibt möglich – so das Versprechen an Gastronomen, Einzelhandel, Wirtschaft und Bürger.

Auf der anderen Seite wird der Druck auf die, die sich nicht impfen wollen, erhöht. Für sie bedeuten die neuen Regeln schärfere Einschränkungen bei drohender pandemiebedingter Überlastung der Krankenhäuser.


Entwicklung der Inzidenz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

DatumInzidenzAuswirkung
Montag, 16. August9,8Inzidenz < 10
Dienstag, 17. August11,81. Tag > 10
Mittwoch, 18. August12,22. Tag > 10
Donnerstag, 19. August15,93. Tag > 10
Freitag, 20. August17,94. Tag > 10
Samstag, 21. August19,15. Tag > 10
Sonntag, 22. August21,66. Tag > 10
Montag, 23. August21,67. Tag > 10
Dienstag, 24. August16,78. Tag > 10
Mittwoch, 25. August14,39. Tag > 10
Donnerstag, 26. August18,410. Tag > 10
Entwicklung der Inzidenz im Landkreis SOE

Stand 26. August 2021 wurde im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge (244.722 Einwohner) in den letzten 7 Tagen bei 45 Personen das Virus per PCR-Test nachgewiesen.

Stand 25. August 2021 betrug die Inzidenz in Pirna: 7,8. Dieser Wert resultiert aus drei neuen Fällen innerhalb der letzten 7 Tage bei 38.422 Einwohnern.

Das sind die neuen Corona-Regeln

Die neue Sächsische Corona-Schutzverordnung gilt von Donnerstag, 26. August 2021, 00.00 Uhr bis Mittwoch, 22. September 2021, 24.00 Uhr.

Es gilt die „5+2-Regel“

Das heißt: Ein für einen Schwellenwert maßgeblicher Wert gilt als überschritten/unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen (nicht „Werktage“, also: Sonn- und Feiertage werden mitgezählt) über/unter dem Schwellenwert liegt. Die jeweils verschärfenden/erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.

Empfehlungen

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen (auch für Geimpfte, Genesene und Getestete)
  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird.

🟢 Inzidenz bis 10

Maskenpflicht

  • keine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder höherwertig) außer
    • im ÖPNV (wie in Bussen, Bahnen, Fähren), Taxen
    • bei körpernahen Dienstleistungen sowie
    • in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Zutrittsbeschränkungen

Für die Arbeit gilt folgendes: Wer als Beschäftigter fünf Werktage (nicht „Tage“, also: Sonn- und Feiertage werden nicht mitgezählt) hintereinander „aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen“ nicht gearbeitet hat, muss bei Rückkehr einen Geimpft-, Genesenen- oder Getestet-Nachweis vorlegen („3G“).

Kontaktbeschränkungen | keine

Schule | Regelbetrieb

🟡 Inzidenz zwischen 10 und 35

Maskenpflicht

  • in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten und Behörden, „sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt„, wie beim Einkaufen in Innenräumen, ÖPNV und Taxen, körpernahen Dienstleistungen.
    • nicht in Schulen für Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal
    • nicht für in Kitas betreute Kinder sowie für das Kita-Personal während der Betreuung
  • Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Besucher) muss der Mund-Nase-Schutz grundsätzlich abseits des eigenen Platzes getragen werden.

Zutrittsbeschränkungen | wie bei „Inzidenz bis 10“

Kontaktbeschränkungen | keine

Schule | Regelbetrieb

🟠 Inzidenz über 35

Maskenpflicht

  • wie bei der Stufe „Inzidenz zwischen 10 und 35“
    • jedoch auch an Schulen
      • nicht in Grund- und Förderschulen

Zutrittsbeschränkungen | wie bei „Inzidenz bis 10“

Kontaktbeschränkungen | keine

Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises (3G-Regel = Genesen, Geimpft oder Getestet) unter anderem für bzw. bei:

  • Zugang zur Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen in Innenräumen
  • Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution
  • Sport im Innenbereich
  • Zugang zu Hallenbädern und Saunen
  • Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich
  • bei der Anreise zur Beherbergung

Schule | Regelbetrieb

Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten

  • Nutzung von Campingplätzen
  • Vermietung von Ferienwohnungen
  • körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, wenn die Nutzung/Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist

Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt

sind bei Überschreiten des Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen, wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

Vorwarn- und Überlastungsstufe zur Bettenauslastung in den Krankenhäusern ersetzt Inzidenzwert

An die Stelle der bisher alleinigen Anknüpfung der Maßnahmen an regionale Inzidenzwerte tritt die Auslastung der Krankenhausbetten auf den Normal- und Intensivstationen für weitere, dann landesweit einheitlich greifende Maßnahmen.

Auch hier gilt die „5+2-Regel“. Das heißt: Die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen (nicht „Werktage“, also: Sonn- und Feiertage werden mitgezählt) erreicht sein, um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen. Die Einschränkungen gelten sachsenweit.

Eine Übersicht über die aktuelle Bettenbelegung durch Corona-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern (Bettenindikator) finden Sie hier.

🔴 Vorwarnstufe

  • 650 Betten auf den Normalstationen oder
  • 180 Betten auf den Intensivstationen

sind in Sachsen mit COVID-19- Erkrankten belegt.

Maskenpflicht | wie bei der Stufe „Inzidenz über 35“

Zutrittsbeschränkungen | wie bei der Stufe „Inzidenz über 35“

Kontaktbeschränkungen

  • private Zusammenkünfte sind nur bis maximal zehn Personen zulässig
    • gilt unter anderem nicht bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit
    • Geimpfte, Genesene, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit
    • die Anzahl der Haushalte spielt keine Rolle

Schule | Regelbetrieb

🔴🔴 Überlastungsstufe

  • 1.300 Betten auf den Normalstationen oder
  • 420 Betten auf den Intensivstationen

sind in Sachsen mit COVID-19- Erkrankten belegt.

Rückblick | In den bisherigen Pandemiewellen lagen die Patientenzahlen in den Krankenhäusern immer unter der jetzigen Überlastungsstufe.

Maskenpflicht | wie bei der Stufe „Inzidenz über 35“

Zutrittsbeschränkungen

Für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ist ein negativer Test nicht mehr ausreichend (2G-Regel = Genesen oder Geimpft). Gleiches gilt für Großveranstaltungen.

Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren oder um Menschen mit ärztlicher Bescheinigung, dass es in ihrem Fall aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung gab.

Bei nichttouristischen Beherbergungen reicht weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Bei Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig.

Kontaktbeschränkungen

  • private Zusammenkünfte sind nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes in Begleitung des Partners oder von Personen, für die Sorge- oder Umgangsrecht und einer weiteren Person plus Geimpfte, Genesene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig
    • Die Anzahl der Personen spielt keine Rolle

Schule

In weiterführenden Schulen kommt es zum Wechselmodell – also zur Präsenzbeschulung für „höchstens die Hälfte der Zahl der Schüler je Klasse oder Kurs„.


Schulen und Kitas

Hierzu gibt es einen gesonderter Artikel. Diesen finden Sie hier.

Einzelhandel

Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist inzidenzunabhängig gestattet.

Freizeit und Kultur

Auch hier gilt, dass alle Einrichtungen, Museen, Freizeit- und Vergnügungsparks, Zoos und botanische Gärten, Kinos, Theater, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen für Publikum inzidenzunabhängig öffnen dürfen.

Ab Inzidenz über 35 muss für einige Bereiche ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Dieser reicht nicht mehr aus, wenn die Überlastungsstufe erreicht ist. Zugang zu Veranstaltungen in Innenräumen, Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars erhalten dann nur Geimpfte und Genesene (2G-Regel).

Großveranstaltungen

sind zulässig mit

  • Kontakterfassung (vorzugsweise personalisierte Tickets)
  • negativer Test, Geimpften- oder Genesenennachweis
  • genehmigtes Hygienekonzept
  • Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes
    • außer am eigenen Platz

Großveranstaltungen im Innenbereich

  • bis 5.000 zeitgleich anwesende Gäste
    • Auslastung maximal 50 % der Höchstkapazität
    • bei alleinigem Zugang für Geimpfte, Genesene oder PCR-Getestete entfällt die Kapazitätsbeschränkung (dann 100 % möglich)
  • mehr als 5.000 zeitgleich anwesende Gäste
    • Auslastung maximal 50 % der Höchstkapazität
    • maximal 25.000 Besucher

Großveranstaltungen im Außenbereich

  • bis 5.000 zeitgleich anwesende Gäste
    • Auslastung maximal 50 % der Höchstkapazität
    • 100 % Auslastung unter Beachtung der 3G-Regel möglich
  • mehr als 5.000 zeitgleich anwesende Gäste
    • Auslastung maximal 50 % der Höchstkapazität
    • maximal 25.000 Besucher

Ist sachsenweit die Überlastungsstufe erreicht, dürfen nur noch Geimpfte und Genesene die Veranstaltungen besuchen.

Gastronomie

  • Außengastronomie
    • keine inzidenzabhängigen Einschränkungen
  • Innengastronomie ab Inzidenz 35:
    • Kontakterfassung
    • Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete
  • Innengastronomie bei Überschreiten der Überlastungsstufe:
    • Zutritt nur für Genesene und Geimpfte (2G-Regel)

Sport | Fitnessstudios | Bäder

Alle Einrichtungen dürfen inzidenzunabhängig öffnen.

  • Inzidenz > 35
    • Kontakterfassung
    • Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete
  • Erreichen der Überlastungsstufe
    • 2G-Regel: nur Geimpfte und Genesene haben Zugang zu Hallenbädern, Saunen und Innensportanlagen

Beherbergung

Alle Angebote sind erlaubt.

  • Inzidenz > 35
    • bei Anreise: Vorlage eines negativen Tests, eines Genesenen- oder Impfnachweises
      • gilt nicht auf Campingplätzen und für die Vermietung von Ferienwohnungen
  • Erreichen der Überlastungsstufe
    • 2G-Regel: nur geimpfte und genesene Touristen dürfen beherbergt werden
      • Ausnahme für Dienstreisen: bei nichttouristischen Beherbergungen reicht weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest

Körpernahe Dienstleistungen

Friseure, Kosmetik- und Tattoo-Studios, Fußpflege, … dürfen unabhängig von der Inzidenz öffnen.

  • Inzidenz > 35
    • Zugang zu den Angeboten nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete
  • Erreichen der Überlastungsstufe
    • 2G-Regel: Zugang zu den Angeboten nur für Geimpfte und Genesene

Keine Test- oder Nachweispflicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen und Nutzungen.

Versammlungen und Demonstrationen

Generell gelten Maskenpflicht und Abstandsregeln.

  • Erreichen der Vorwarnstufe
    • ortsfest
    • max. 1.000 Teilnehmer
    • Geimpfte und Genesene werden mitgezählt
  • Erreichen der Überlastungsstufe
    • ortsfest
    • max. 10 Teilnehmer
    • Geimpfte und Genesene werden mitgezählt

Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

Die allgemeinen Regeln zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Abstandsgebote gelten auch für Geimpfte, genesene und getestete Personen im Wesentlichen fort.

Neu hinzukommen sind verschärfte Bestimmungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an den Schulen während der ersten beiden Schulwochen. Zu den Regeln in den Schulen wird es einen gesonderten Beitrag hier im Blog geben.

Allgemeine Informationen

Der Inhaber des Hausrechtes (wie Ladeninhaber, Gastronom) kann die Vorlage eines negativen Tests und das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes verlangen, auch wenn die Verordnung dies nicht vorsieht.

Nachweis

  • Genesene
    • durch laborbestätigtem PCR-Test, der mindestens 28 Tage, maximal 6 Monate zurückliegt,
    • Absonderungsbescheid des Landratsamtes, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attestes.
    • Ein positiver Schnelltest oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt.
  • vollständig Geimpfte
    • Vorlage des Impfausweises
    • Smartphone-App

Bei Nichtvorlage bzw. fehlender Angabe über den PCR-Test im Quarantänebescheid für positiv getestete Personen kann der Hausarzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellen oder hier per E-Mail über das Landratsamt ein Genesenennachweis angefordert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

Keine Testpflicht und damit auch keine Verpflichtung zur Vorlage eines tagesaktuellen Tests, außer bei Schulbesuch.

Selbsttests werden nicht anerkannt

Zu Hause durchgeführte Selbsttests zum Nachweis einer Infektionsfreiheit werden nach Bundesrecht auch in Sachsen nicht anerkannt. Somit ist eine qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr möglich. Bundeseinheitlich geregelt ist dies im Paragraf 2, Absatz 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Tagesbrief des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 17. Mai 2021.

Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE

Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren.

Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.

Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.

Ist nur ein Test pro Woche kostenfrei? Hartnäckig hält sich das Gerücht, man könne sich nur ein oder zwei Mal pro Woche in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen. Das ist nicht richtig! In der Corona-Testverordnung ist in Paragraf 5 geregelt, dass man sich mindestens ein Mal pro Woche kostenfrei testen lassen kann.


Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.

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