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Am 6. September 2021 startet Sachsen in das neue Schuljahr mit neuen Corona-Regeln. Diese sind festgelegt in der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung und gelten vorerst vom 26. August 2021 bis 22. September 2021 unter anderem beim Testen, zur Maskenpflicht, Quarantäne und Schulbesuchspflicht.

Schuleingangsfeiern am 4. September 2021
- keine Testpflicht auf dem Schulgelände
- jedoch Maskenpflicht
- und Mindestabstand zwischen den Familien
- Den Ablauf der Feiern erfahren die Eltern von den jeweiligen Grundschulen.
Testpflicht
- in den beiden ersten Schulwochen
- müssen sich Schüler sowie das gesamte Schul- und Hortpersonal 2x pro Woche testen
- wenn Inzidenz > 10 dann
- Tests 3x/Woche aller 2 Tage
- ab der 3. Schulwoche (ab 20. September 2021) gilt:
- wenn Inzidenz < 10 dann
- Tests für alle Schüler sowie das gesamte Schul- und Kita-Personal 1x/Woche
- wenn Inzidenz > 10 dann
- Tests 2x/Woche
- wenn Inzidenz < 10 dann
- Das Schul- und Hortpersonal testet sich bereits in der letzten Ferienwoche 2x auf Corona.
- Infektionen durch Reiserückkehrer sollen durch diese Maßnahmen vermieden werden.
- Vollständig Geimpfte und Genesene müssen sich nicht testen, können dies jedoch in den Schulen weiterhin kostenlos tun.
Eine qualifizierte Selbstauskunft ist nicht möglich, Tests in den Schulen müssen unter Aufsicht vorgenommen werden. Laut der Begründung zur Schul- und Kita-Coronaverordnung sind jedoch „Testnachweise aus Testzentren zu akzeptieren (kostenloser Bürgertest)„.
Auch für Schüler mit ärztliches Attest zur Testpflicht, zum Beispiel, dass aus medizinischen Gründen keine Handlungen im Mund-Rachen-und Nasenraum vorgenommen werden dürfen, besteht die Schulbesuchspflicht.
Schülerinnen und Schüler, die einen Nasenabstrich gesundheitlich nicht vertragen und das mit einem ärztlichen Attest bestätigen können, werden durch das Landesamt für Schule und Bildung Spucktests zur Verfügung gestellt. In einem solchen Fall ist Kontakt mit der Schulleitung aufzunehmen, so das Sächsische Ministerium für Kultus (SMK) auf Nachfrage.
Wieso müssen sich vollständig geimpfte Schüler nicht testen?
Laut dem SMK basiert diese Entscheidung auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen. Demnach verhindern die Impfstoffe symptomatische und asymptomatische Infektionen in einem so hohen Maße, dass Geimpfte keine wesentliche Rolle mehr bei der Ausbreitung der Erkrankung spielen.
Dazu hier die Quelle vom RKI und ein Beitrag auf n-tv zu dieser Frage.
Montag in der Schule getestet, Dienstag Sportverein. Braucht man dann wieder einen neuen Test?
Die Sächsische Coronaverordnung bestimmt in Paragraf 4, Absatz 4 zugunsten von Schülerinnen und Schülern den Wegfall des Testnachweises unter der Voraussetzung, dass sie einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.
Ein zusätzlicher Test neben dem Test in der Schule ist also nicht erforderlich.
Maskenpflicht
- in den ersten zwei Schulwochen gilt:
- wenn Inzidenz > 10 dann
- Maskenpflicht im Schulgebäude
- ab Klassenstufe 5 auch in den Unterrichtsräumen
- an Grund- und Förderschulen (Primarbereich) nicht in den Unterrichtsräumen
- Maskenpflicht im Schulgebäude
- wenn Inzidenz < 10 dann
- Maskenpflicht im Schulgebäude
- jedoch nicht innerhalb der Unterrichtsräume für alle Klassenstufen
- Maskenpflicht im Schulgebäude
- wenn Inzidenz > 10 dann
- ab der 3. Schulwoche (ab 20. September 2021) gilt:
- wenn Inzidenz > 35 dann
- Maskenpflicht im Schulgebäude
- in weiterführenden Schulen auch im Unterricht
- an Grund- und Förderschulen (Primarbereich) nicht in den Unterrichtsräumen
- Maskenpflicht im Schulgebäude
- wenn Inzidenz > 35 dann
Schulbesuchspflicht
Die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht besteht wieder für alle. Kinder mit Verweis auf das Coronavirus vom Unterricht in der Schule zu befreien, ist also nicht mehr möglich. Ausnahme: ärztliches Attest.
Auf Nachfrage beim SMK besteht auch dann eine Verletzung der Schulbesuchspflicht, wenn aufgrund der Verweigerung, eine Maske zu tragen oder an Tests teilzunehmen, Kinder nach Hause geschickt werden müssen.
Wechselunterricht
Sachsen orientiert sich seit Ende August nicht mehr an Inzidenzen, sondern an den Bettenauslastungen in den Krankenhäusern. Wenn mehr als 1.300 Betten auf Normalstationen oder 420 Betten auf Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt sind, ist die sogenannte Überlastungsstufe erreicht.
Dann treten in Kitas und Schulen folgende Einschränkungen in Kraft:
- Kitas, Grund- und Förderschulen
- eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Klassen
- weiterführende Schulen
- Wechselbetrieb: Klassen werden geteilt und abwechselnd in der Schule und zu Hause unterrichtet
- außer Abschlussklassen
- Wechselbetrieb: Klassen werden geteilt und abwechselnd in der Schule und zu Hause unterrichtet
Info | Die Zahlen zur den Bettenauslastungen der Überlastungsstufe wurden in den vergangenen Infektionswellen nie erreicht.
Neue Leitlinien für Quarantänemaßnahmen in Kitas und Schulen
Abgesehen von temporären Schließungen einzelner Einrichtungen bei lokalen Ausbrüchen sollen landesweite Schließungen von Schulen unbedingt vermieden werden. Auch soll bei einem Corona-Fall nicht mehr die komplette Klasse oder Kita-Gruppe in Quarantäne geschickt werden.
Tritt ein Coronafall in der Schule oder Kita auf, wird dieser Fall wie bisher dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt wird dann entsprechend der neuen Leitlinien die Quarantänemaßnahmen vor Ort anordnen.
Letztlich bleibt es aber in jedem Einzelfall eine Entscheidung des Gesundheitsamtes entsprechend der Infektionslage vor Ort. Je nach Lage, bzw. ob es sich um ein Ausbruchsgeschehen handelt, kann das Gesundheitsamt entsprechend entscheiden. Hier kommt es auch darauf an, wie übersichtlich sich die Infektionslage und die Kontaktnachverfolgung darstellt.
Die Pressemitteilung zu den neuen Quarantäne-Leitlinien finden Sie hier.
Quarantäne-Leitlinien für Kitas
- das betroffene Kind und
- Betreuer mit engem Kontakt sollen in Quarantäne
- alle anderen symptomlosen Kinder und Betreuer der Gruppe:
- keine Quarantäne, jedoch räumliche Trennung für 14 Tage von anderen Gruppen der Einrichtung
- „Lollitests“ in dieser Zeit aller 2 Tage (außer am Wochenende) für die Kinder der betroffenen Gruppe
- Bereitstellung und Abholung wird über das Gesundheitsamt organisiert
Für vollständig geimpfte und genesene Kontaktpersonen gibt es generell keine Quarantäneanordnung.
Quarantäne-Leitlinien für Schulen
- Altersgruppe: Unter-12-Jährige
- nur der positiv getestete Schüler soll 14 Tage in Quarantäne, eventuell auch Erwachsene mit engem Kontakt
- alle anderen Mitschüler und der Lehrer, sofern nicht genesen bzw. beim Lehrer genesen oder geimpft:
- Tests 3x/Woche über 14 Tage
- Altersgruppe: Ab-12-Jährige
- der positiv getestete Schüler soll 14 Tage in Quarantäne und
- wenn keine Maske getragen wurde:
- Quarantäne auch für die direkten Sitznachbarn des infizierten Schülers, sowie Lehrkräfte und Schulpersonal, das in engem Kontakt stand.
- Alle anderen Mitschüler und Lehrkräfte, sofern nicht genesen oder geimpft:
- Tests 3x/Woche über 14 Tage
- wenn eine Maske getragen wurde:
- alle Mitschüler und Lehrkräfte gelten nicht als enge Kontaktpersonen, sondern nur als beobachtungspflichtige Kontaktpersonen:
- erfolgen Tests aller 2 Tage über 14 Tage, kann auf Quarantäne verzichtet werden
- alle Mitschüler und Lehrkräfte gelten nicht als enge Kontaktpersonen, sondern nur als beobachtungspflichtige Kontaktpersonen:
- wenn keine Maske getragen wurde:
- der positiv getestete Schüler soll 14 Tage in Quarantäne und
Für vollständig geimpfte und genesene Kontaktpersonen gibt es generell keine Quarantäneanordnung.
Schulfahrten, Unterrichtsgänge, Exkursionen
Mit dem Erlass zu Schulfahrten vom 8. Juni 2021 können im neuen Schuljahr wieder Unterrichtsgänge, Exkursionen und Schulfahrten entsprechend der langjährigen Praxis durchgeführt werden.
Impfangebote an den Schulen
Sachsen bietet allen Schülerinnen und Schülern ab 12 Jahren, Eltern sowie dem Schulpersonal an, sich unmittelbar nach den Sommerferien freiwillig gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Alle Infos dazu finden Sie hier.
Weitere Infos
Eine Zusammenfassung der neuen Regeln können Sie sich in leichter Sprache hier herunterladen.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
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