● 14.9.2021 | Inzidenz > 35 – Verschärfte Corona-Regeln ab Donnerstag

🕑 Lesezeit: 3 Minuten

Die Inzidenz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge lag am Dienstag, 14. September 2021 fünf Tage am Stück über 35. Damit treten nach der 5+2-Regel am Donnerstag 16. September 2021, 0.00 Uhr weitere coronabedingte Einschränkungen laut der aktuell gültigen Sächsischen Corona-Schutzverordnung in Kraft.

Die Bekanntgabe des Landratsamtes zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 finden Sie hier. Die Sächsische Corona-Schutzverordnung in leichter Sprache können Sie hier herunterladen.

Entwicklung der Inzidenz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

DatumInzidenzAuswirkung
Donnerstag, 9. September27,3Inzidenz < 35
Freitag, 10. September35,91. Tag > 35
Samstag, 11. September39,62. Tag > 35
Sonntag, 12. September46,63. Tag > 35
Montag, 13. September46,64. Tag > 35
Dienstag, 14. September44,15. Tag > 35
Entwicklung der Inzidenz im Landkreis SOE

Stand 14. September 2021 wurde im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge (244.722 Einwohner) in den letzten 7 Tagen bei 108 Personen das Virus per PCR-Test nachgewiesen.

Stand 14. September 2021 betrug die Inzidenz in Pirna: 13,1. Dieser Wert resultiert aus 5 neuen Fällen innerhalb der letzten 7 Tage bei 38.422 Einwohnern.

Es gilt die „5+2-Regel“

Das bedeutet: Ein für einen Schwellenwert maßgeblicher Wert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen (nicht „Werktage“, also: Sonn- und Feiertage werden mitgezählt) über dem Schwellenwert liegt. Die jeweils verschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.

Empfehlungen

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen (auch für Geimpfte, Genesene und Getestete)
  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird (auch für Geimpfte, Genesene und Getestete).

🟠 Regeln bei einer Inzidenz über 35

Maskenpflicht

  • in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten und Behörden, „sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt“, wie beim Einkaufen in Innenräumen, ÖPNV und Taxen, körpernahen Dienstleistungen.
    • auch in Schulen für Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal
      • nicht in Grund- und Förderschulen
    • nicht für in Kitas betreute Kinder sowie für das Kita-Personal während der Betreuung
  • Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Besucher) muss der Mund-Nase-Schutz grundsätzlich abseits des eigenen Platzes getragen werden.

Zutrittsbeschränkungen sowie 3G-Nachweis und Kontakterfassung

Überblick über die Regeln zur Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises (3G-Regel = Genesen, Geimpft oder Getestet) und zur Kontakterfassung:

ZugangKontakterfassung
Geschäfte und Lädennormalnein
Innengastronomie3Gja
Außengastronomienormalnein
Veranstaltungen (innen)3Gja
Veranstaltungen (außen)normalnein
Sport (innen) *3Gja
Sport (außen)normalnein
Hallenbäder, Saunen *3Gja
körpernahe Dienstleistungen *3Gja
Großveranstaltungen3Gja
Kultur, Freizeit (innen)3Gja
Kultur, Freizeit (außen)normalnein
tourist. Bus- und Bahnfahrten3Gja
Discos, Clubs, Bars (innen)3Gja
Discos, Clubs, Bars (außen)normalnein
Hotels, Pensionen (bei Anreise)3Gja
Ferienwohnungen, Campingplätzenormalnein
* Ausnahmen für medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Zwecke

Kontaktbeschränkungen

keine

Was gilt am Arbeitsplatz?

Wer als Beschäftigter fünf Werktage (nicht „Tage“, also: Sonn- und Feiertage werden nicht mitgezählt) hintereinander „aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen“ nicht gearbeitet hat, muss bei Rückkehr einen Geimpft-, Genesenen- oder Getestet-Nachweis vorlegen („3G“).

Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind bei Überschreiten des Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen, wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Die Nachweise über die Testungen ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.


Kitas und Kindertagespflege

Regelbetrieb

Testpflicht

  • 2x/Woche
    • nicht für die zu betreuenden Kinder
    • nicht für Begleitpersonen beim Bringen oder Abholen, jedoch Maskenpflicht

Keine Maskenpflicht für die zu betreuenden Kinder und die Erzieher/Tagesmutter und Tagesvater.

Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren, welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals sich länger als 10 Minuten in einem Gebäude einer Kindertageseinrichtung oder den Räumlichkeiten einer Einrichtung der Kindertagespflege aufgehalten haben.

Schulen

Regelbetrieb

Maskenpflicht

  • in den ersten zwei Schulwochen
    • wenn Inzidenz > 10 dann
      • Maskenpflicht im Schulgebäude
        • in weiterführenden Schulen auch im Unterricht
        • an Grund- und Förderschulen (Primarbereich) nicht in den Unterrichtsräumen
  • ab der 3. Schulwoche (ab 20. September)
    • wenn Inzidenz > 35 dann
      • Maskenpflicht im Schulgebäude
        • in weiterführenden Schulen auch im Unterricht
        • an Grund- und Förderschulen (Primarbereich) nicht in den Unterrichtsräumen

Testpflicht

1x/Woche für Schüler sowie das gesamte Schul- und Hortpersonal, außer:

  • in den beiden ersten Schulwochen
    • wenn Inzidenz > 10 dann
      • Tests 3x/Woche aller 2 Tage
  • ab der 3. Schulwoche (ab 20. September)
    • wenn Inzidenz > 10 dann
      • Tests 2x/Woche

Keine Testpflicht, jedoch Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen oder Abholen.

Vollständig Geimpfte und Genesene müssen sich nicht testen, können dies jedoch in den Schulen weiterhin kostenfrei.

Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren, welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich länger als 10 Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben.

Eine qualifizierte Selbstauskunft ist nicht möglich, Tests in den Schulen müssen unter Aufsicht vorgenommen werden. Laut der Begründung zur Schul- und Kita-Coronaverordnung sind jedoch „Testnachweise aus Testzentren zu akzeptieren (kostenloser Bürgertest)„.

Auch für Schüler mit ärztliches Attest zur Testpflicht, zum Beispiel, dass aus medizinischen Gründen keine Handlungen im Mund-Rachen-Nasenraum vorgenommen werden dürfen, besteht die Schulbesuchspflicht.

Schüler, die einen Nasenabstrich gesundheitlich nicht vertragen und das mit einem ärztlichen Attest bestätigen können, werden durch das Landesamt für Schule und Bildung Spucktests zur Verfügung gestellt. In einem solchen Fall ist Kontakt mit der Schulleitung aufzunehmen.

Testnachweise im Rahmen einer betrieblichen Testung

An dieser Stelle stand bis zum 16. September, 16.50 Uhr der Hinweis, dass durch Eltern durchgeführte Tests, die diese beispielsweise auf ihrer Arbeit im Rahmen einer betrieblichen Testung durchführen, in den Schulen nicht anerkannt werden.

Am 15. September 2021 nachmittags hat das SMK seine FAQs zu den Corona-Schutzmaßnahmen in Schulen dahingehend geändert, „dass durch Eltern durchgeführte Tests, die diese beispielsweise auf ihrer Arbeit im Rahmen einer betrieblichen Testung durchführen, als Testnachweis durch Schulen anerkannt werden können. Die Betriebsangehörigkeit der Schülerinnen und Schüler ist dabei nicht maßgebend.

Wieso müssen sich vollständig geimpfte Schüler nicht testen?

Laut dem SMK basiert diese Entscheidung auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen. Demnach verhindern die Impfstoffe symptomatische und asymptomatische Infektionen in einem so hohen Maße, dass Geimpfte keine wesentliche Rolle mehr bei der Ausbreitung der Erkrankung spielen.

Dazu hier die Quelle vom RKI und ein Beitrag auf n-tv zu dieser Frage.

Montag in der Schule getestet, Dienstag Sportverein. Braucht mein Kind dann wieder einen neuen Test?

Die Sächsische Coronaverordnung bestimmt in Paragraf 4, Absatz 4 zugunsten von Schülern den Wegfall des Testnachweises unter der Voraussetzung, dass sie einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

Ein zusätzlicher Test neben dem Test in der Schule ist also nicht erforderlich.

Weitere Infos zum Kita- und Schulbetrieb

finden Sie im Blog unter diesem Link.

Kunst-, Musik- und Tanzschulen, Außerschulische Bildung

wie Volkshochschulen, Erwachsenenbildung, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

  • 3G für Kursteilnehmer und Unterrichtende
  • Kontakterfassung

Einzelhandel

Keine Änderungen gegenüber einer Inzidenz kleiner 35.

Großveranstaltungen

Keine Änderungen gegenüber einer Inzidenz kleiner 35.

Gastronomie

  • Außengastronomie
    • keine pandemiebedingten Einschränkungen
  • Innengastronomie ab Inzidenz 35
    • Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes wie bei Inzidenz < 35 erforderlich
    • Kontakterfassung
    • Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete

Laut Paragraf 7, Absatz 3, Nummer 2 Sächsische Corona-Schutzverordnung besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für

  • Gaststätten und Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und
    Stelle abgegeben werden, sowie
  • Kantinen und Mensen (Gastronomiebetriebe) für
    • Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
    • die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße
      befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen
      können,
    • nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen,
    • die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

Discotheken, Clubs, Bars, Kultur, Feste und Veranstaltungen im Innenbereich

  • Inzidenz > 35
    • Mund-Nasen-Schutz wie bei Inzidenz < 35 erforderlich
    • Kontakterfassung
    • Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete

Sport und Fitnessstudios im Innenbereich sowie Bäder und Saunen

Alle Einrichtungen dürfen inzidenzunabhängig öffnen.

  • Inzidenz > 35
    • Mund-Nasen-Schutz wie bei Inzidenz < 35 erforderlich
      • wenn keine sportliche Betätigung erfolgt
      • jedoch nicht für Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten
    • Kontakterfassung
    • Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete

Laut Paragraf 7, Absatz 3 Sächsische Corona-Schutzverordnung besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung

  • in Bädern aller Art (Nummer 6) unter anderem
    • zu Schwimmkursen (Nummer 4)
    • bei schulischer Nutzung zum Schulschwimmen
    • zu rehabilitations- und medizinischen Zwecken
    • zur berufsbedingten praktischen Ausbildung und Prüfung
    • zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit
  • in Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs (Nummer 5)
    • für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport

Beherbergung

Alle Angebote sind erlaubt.

  • Inzidenz > 35
    • Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich wie bei Inzidenz < 35 erforderlich
    • Kontakterfassung
    • bei Anreise
      • Vorlage eines negativen Tests, eines Genesenen- oder Impfnachweises
        • nicht auf Camping- und Caravanplätzen und für die Vermietung von Ferienwohnungen

Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser

sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften, Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen, Rehakliniken, stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

  • Regelung zur Besucheranzahl und Kontaktnachverfolgung
  • tagesaktueller, negativer Corona-Test für Besucher (auch vor Ort möglich)
  • FFP2-Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Besucher
    • für Geimpfte und Genesene: OP-Masken-Pflicht

Touristische Bahn- und Busfahrten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich

  • Inzidenz > 35
    • Mund-Nasen-Schutz wie bei Inzidenz < 35 erforderlich
    • Kontakterfassung
    • Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete

Körpernahe Dienstleistungen

Friseure, Kosmetik- und Tattoo-Studios, Fußpflege, Solarien können unabhängig von der Inzidenz öffnen.

  • Inzidenz > 35
    • Mund-Nasen-Schutz wie bei Inzidenz < 35 erforderlich
    • Kontakterfassung
    • Zugang zu den Angeboten nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete

Keine Test- und Nachweispflicht sowie Pflicht zur Kontakterfasssung bei medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendigen Behandlungen und Nutzungen (Paragraf 7, Absatz 3, Nummer 1).

Versammlungen und Demonstrationen

Keine pandemiebedingten Einschränkungen. Es gelten Maskenpflicht und Abstandsregeln.


Allgemeine Informationen

Der Inhaber des Hausrechtes (wie Ladeninhaber, Gastronom) kann einen 1G-, 2G- oder 3G-Nachweis und das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes verlangen, auch wenn die Verordnung dies nicht vorsieht.

Nachweis

  • Genesene
    • durch laborbestätigtem PCR-Test, der mindestens 28 Tage, maximal 6 Monate zurückliegt,
    • Absonderungsbescheid des Landratsamtes, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attestes.
    • Ein positiver Schnelltest oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt.
  • vollständig Geimpfte
    • Vorlage des Impfausweises
    • Smartphone-App

Bei Nichtvorlage bzw. fehlender Angabe über den PCR-Test im Quarantänebescheid für positiv getestete Personen kann der Hausarzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellen oder hier per E-Mail über das Landratsamt ein Genesenennachweis angefordert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

Keine Testpflicht und damit auch keine Verpflichtung zur Vorlage eines tagesaktuellen Tests, außer bei Schulbesuch.

Selbsttests werden nicht anerkannt

Zu Hause durchgeführte Selbsttests zum Nachweis einer Infektionsfreiheit werden nach Bundesrecht auch in Sachsen nicht anerkannt. Somit ist eine qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr möglich. Bundeseinheitlich geregelt ist dies im Paragraf 2, Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Zur Nutzung von 2G- oder 3G-Angeboten ist alternativ zu einem Impf- oder Genesenennachweis ein tagesaktueller Test (nicht älter als 24 Stunden) zu erbringen, der

  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (zum Beispiel im Musikclub oder beim Frisör),
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde (zum Beispiel durch ein Testzentrum) oder
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchgeführt wurde.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Tagesbrief des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 17. Mai 2021.

Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE

Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren.

Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.

Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.

Ist nur ein Test pro Woche kostenfrei? Hartnäckig hält sich das Gerücht, man könne sich nur ein oder zwei Mal pro Woche in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen. Das ist nicht richtig! In der Corona-Testverordnung ist in Paragraf 5 geregelt, dass man sich mindestens einmal pro Woche kostenfrei testen lassen kann.


Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.

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