🕑 Lesezeit: 2 Minuten
Mit der ab Donnerstag, 23. September 2021 bis vorerst Mittwoch, 20. Oktober 2021 gültigen Sächsischen Corona-Schutzverordnung führt Sachsen ein 2G-Optionsmodell für verschiedene Bereiche ein.

So kann unter anderem für
- die Innengastronomie
- Veranstaltungen und Feste in Innenräumen
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder und Saunen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besuchern
- touristische Bahn- und Busfahrten
- Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
auf freiwilliger Basis durch den Inhaber des Hausrechts/Veranstalter das 2G-Modell festgelegt werden. Kurzum: Ob 2G oder 3G entscheiden der Gastronom, der Kino- oder Barbetreiber, der Sportverein selbst.
Regeln für Angebote nach dem 2G-Modell
- es entfallen sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen sowie die Maskenpflicht
- es muss gewährleistet sein, das ausschließlich geimpfte oder genesene Besucher (2G) anwesend sind
- Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen
- Schüler unter 16 Jahren sind weiterhin von allen Testverpflichtungen außerhalb der Schule befreit, da sie im Rahmen der Testpflicht bereits regelmäßig in der Schule getestet werden
- Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebotes einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen
- zu ihrem eigenen Schutz ist Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen konnten, kein Zutritt zu 2G-Angeboten möglich
Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend.
Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen.
Wenn in der aktuellen Inzidenz > 35 weiterhin auch Ungeimpften mit gültigem Test der Einlass ermöglicht werden soll (3G), gilt das bisherige Corona-Management.
Wo 2G nicht möglich ist
Von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen sind
- alle körpernahen Dienstleistungen
- der Einzelhandel und die Grundversorgung
- Kantinen und Mensen
- der öffentliche Personennahverkehr
- Angebote von Bädern, Saunen und Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen
Ausnahmeregelungen zur Bundestagswahl
- im Wahllokal
- keine 3G-Regel
- keine Kontakterfassung
- Maskenpflicht
Gibt es weitere Änderungen?
Solange die Inzidenz über 35 liegt, gelten die bekannten Regeln weiter.
Tests an Schulen befreien Schüler von weiteren Testnachweisen
Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule nachkommen, benötigen keinen gesonderten Testnachweis beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen oder kulturellen Einrichtungen.
Ein Bildungsnachweis ist hier nicht zwingend erforderlich, da in Deutschland die Schulpflicht besteht und das Alter somit als Beleg ausreicht. Für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen kann es dennoch hilfreich sein, einen Schülerausweis mitzuführen, um diesen auf Nachfrage vorzeigen zu können.
Zusätzlicher Indikator: Hospitalisierungsquote
Mit der neuen Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen Weiteren ergänzt: die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.
Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen
- die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet oder
- 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
- die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet oder
- 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
Jetzt Abonnent werden
✅ Gern können Sie den Facebookbeitrag zu diesem Artikel liken, kommentieren und mit Freunden teilen. Vielen Dank.
Diese Themen werden Sie interessieren:
- ● 08.03.2023 | 🌹 20.593, 13 und 104 – Die Zahlen des Tages zum Frauentag
- ● 13.11.2022 | Neues aus dem Pirnaer Stadtrat | Änderung der Parkgebührenordnung in der Altstadt
- ● 15.9.2022 | Energiekrise | Hinweise zur Whatsapp-Nachricht aus der Sitzung des Kreistages
- ● 4.9.2022 | Neueröffnung DRK-Rettungswache Copitz
- ● 27.8.2022 | Schuleingang 2022