● 20.10.2021 | Neue Corona-Schutzverordnung für Sachsen

Mit der ab Donnerstag, 21. Oktober 2021 bis vorerst Mittwoch, 17. November 2021 gültigen Sächsischen Corona-Schutzverordnung lockert Sachsen die bestehenden Corona-Regeln weiter.

🕑 Lesezeit: 3 Minuten

Aktuelle Daten

Stand 19. Oktober 2021 lag die sachsenweite Inzidenz bei 116,1. Bei nicht (vollständig) Geimpften lag sie mit 234 circa 8x höher gegenüber den vollständig Geimpften (35,0).

Stand 20. Oktober 2021 wurde im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (244.722 Einwohner) in den letzten 7 Tagen bei 175 Personen das Virus per PCR-Test nachgewiesen. Das entspricht einer Inzidenz von 71,5.

Stand 19. Oktober 2021 betrug die Inzidenz in Pirna: 88,9. Dieser Wert resultiert aus 34 neuen Fällen innerhalb der letzten 7 Tage bei 38.422 Einwohnern.

Vorwarn- und Überlastungsstufe zur Bettenauslastung in den Krankenhäusern

Die Auslastung der Krankenhausbetten auf den Normal- und Intensivstationen bleibt der Maßstab für landesweit einheitlich greifende Maßnahmen.

🔴 Vorwarnstufe

  • 650 Betten auf den Normalstationen oder
  • 180 Betten auf den Intensivstationen

sind in Sachsen mit COVID-19- Erkrankten belegt.

🔴🔴 Überlastungsstufe

  • 1.300 Betten auf den Normalstationen oder
  • 420 Betten auf den Intensivstationen

sind in Sachsen mit COVID-19- Erkrankten belegt.

Rückblick | In den bisherigen Pandemiewellen lagen die Patientenzahlen in den Krankenhäusern immer unter der jetzigen Überlastungsstufe.

Eine Übersicht über die aktuelle Bettenbelegung durch Corona-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern (Bettenindikator) finden Sie hier.

Zusätzlicher Indikator: Hospitalisierungsquote

Die Hospitalisierungsquote gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. Bei einer Sieben-Tages-Hospitalisierung von 7 kann die Vorwarnstufe, bei einer Sieben-Tages-Hospitalisierung von 12, die Überlastungsstufe ebenfalls ausgelöst werden.

Alles bleibt, nur (etwas) lockerer – Die neuen Regeln ab 21. Oktober 2021

So oder so ähnlich könnte man die aktualisierten Corona-Regeln beschreiben, die die nächsten vier Wochen mit dazu beitragen sollen, die Infektionszahlen auf niedrigem Niveau zu stabilisieren.

So gelten die seit Ende August bekannten allgemeinen Regeln und die Bestimmungen zu den optionalen 2G-Modellen im Großen und Ganzen weiter.

Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen

  • sind bis zum Erreichen der Vorwarnstufe auch mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern möglich
    • die Gesundheitsämter können im Rahmen von genehmigten Hygienekonzepten Ausnahmen von
      • der Kontakterfassung,
      • der 3G-Regelung und
      • der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes zulassen.

Mit Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe können Veranstaltungen in Flanier- und Verweilbereiche aufgeteilt werden, wenn die Veranstalter auf coronabedingte Einschränkungen verzichten wollen.

  • In Flanierbereichen kann auf
    • die Kontakterfassung,
    • die 3G-Regelung und
    • die Maskenpflicht verzichtet werden.
  • Für Verweilbereiche (wie Bereiche mit Speisenangebot, vor Bühnen) gilt:
    • wenn sich nicht mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten, entfallen
      • die Pflicht zur Kontakterfassung,
      • die 3G-Regelung und
      • die Maskenpflicht
    • wenn sich mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten, besteht
      • die Pflicht zur Kontakterfassung
        • nicht bei 2G
      • Zutritt nur für Geimpfte, Genesene, Getestete (3G)
      • Maskenpflicht

Änderungen beim 2G-Optionsmodell für Großveranstaltungen

  • die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher entfällt
  • die Pflicht zur Kontakterfassung entfällt
  • Voraussetzung: genehmigtes Hygienekonzept
  • ungeimpfte Personen < 16 Jahre oder Personen, für die die STIKO aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung vorgelegt hat, können teilnehmen
    • jedoch sind für den Zutritt
      • ein negativer Test oder
      • ein medizinisches Attest erforderlich.

Durch diese neue Regelung können zum Beispiel Fußballstadien komplett ausgelastet werden, wenn sich die Vereine entscheiden, nur geimpfte und genesene Zuschauer (2G) zuzulassen. RB Leipzig hat das bereits angekündigt.

Kitas und Schulen

In den Kitas und Schulen findet weiter unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt.

An den bereits bekannten Regeln für den Kita- und Schulbetrieb hat sich in der neuen Verordnung wenig geändert. Jedoch gibt es nach den Herbstferien, ähnlich wie zu Schuljahresbeginn in den ersten zwei Schulwochen gesonderte Schutzmaßnahmen.

So wird vom 1. bis 14. November 3x wöchentlich getestet, danach 2x (wenn die Inzidenz über 10 liegt), ansonsten 1x. Für Genesene und vollständig Geimpfte besteht keine Testpflicht. Die Tests an der Schule bleiben kostenfrei. Auch können sich Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des laufenden Jahres 2021 in Testzentren weiterhin kostenfrei testen lassen.

In der ersten Schulwoche muss zudem eine Maske im Unterricht getragen werden. In der Grundschule gibt es wie bisher im Unterricht keine Maskenpflicht. Ab 8. November entfällt dann die Maskenpflicht im Unterricht für alle Schüler. Ab einer Inzidenz von 35 muss im Schulgebäude eine Maske getragen werden.

Das vorerst im Groben. Nähere Infos zu den Regeln in Kitas und Schulen lesen Sie in den nächsten Tagen in einem gesonderten Artikel. Dort wird es dann auch neue Informationen zum Thema „Luftfilter in Schulen“ geben.

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Tests an Schulen befreien Schüler von weiteren Testnachweisen

Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule unterliegen, benötigen keinen gesonderten Testnachweis beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen oder kulturellen Einrichtungen. Auch nicht in der schulfreien Zeit (Ferien).

Geregelt ist dies in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung im Paragraf 4, Absatz 4.

(4) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

Schüler aus anderen Bundesländern gelten in Sachsen analog der Sächsischen Corona-Schutzverordnung ebenfalls als getestet.

Ein Bildungsnachweis ist hier nicht zwingend erforderlich, da in Deutschland die Schulpflicht besteht und das Alter somit als Beleg ausreicht. Für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen kann es dennoch hilfreich sein, einen Schülerausweis mitzuführen, um diesen auf Nachfrage vorzeigen zu können.

Das Hausrecht liegt beim Veranstalter

Die Veranstalter/Gastronomen/Ladeninhaber, die das Hausrecht ausüben, können Gästen/Kunden straffere Regeln auferlegen, als in der Verordnung genannt. So hatten sich die Eltern einer Schülerin beklagt, dass die Semperoper trotz der Testpflicht für ihr Kind in der Schule auf einem zusätzlichen Test bestand, der nicht älter als 24 Stunden war.


Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.

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