● 27.10.2021 | So starten Sachsens Schulen nach den Herbstferien

Am 1. November 2021 beginnt nach den Herbstferien wieder die Schule. Laut der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung (SchulKitaCoVO) gelten für den Kita- und Schulbetrieb nachfolgend aufgeführte Regeln.

🕑 Lesezeit: 3 Minuten

Aktuelle Daten

Am 27. Oktober 2021 lag die sachsenweite Inzidenz bei 200,8. Bei nicht (vollständig) Geimpften lag sie mit knapp 400 circa 8x höher gegenüber den vollständig Geimpften (50,0).

Stand 27. Oktober 2021 wurde im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (244.722 Einwohner) in den letzten 7 Tagen bei 701 Personen das Virus per PCR-Test nachgewiesen. Das entspricht einer Inzidenz von 286,4, die aktuell höchste in Sachsen.

AltersgruppeFälle der letzten WocheInzidenz
bis 4436,2
5 – 1493397,3
15 – 34142358,1
35 – 59285335,1
60 – 79116180,3
über 8061276,1
gesamt701286,4
Inzidenzen nach Altersgruppen im Landkreis SOE am 27.10.2021

Am 26. Oktober 2021 betrug die Inzidenz in Pirna: 211,7. Dieser Wert resultiert aus 81 neuen, PCR-Test-bestätigten Fällen innerhalb der letzten 7 Tage bei 38.422 Einwohnern.

Vorwarn- und Überlastungsstufe zur Bettenauslastung in den Krankenhäusern

Die Auslastung der Krankenhausbetten auf den Normal- und Intensivstationen bestimmt mögliche Einschränkungen im Kita- und Schulbetrieb.

Bei gehäuftem lokalen Infektionsgeschehen kann das Kultusministerium abweichend von den nachfolgend aufgeführten Einschränkungen schulscharfe Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzten Wechselunterricht, eine temporäre Schulschließung und Ausnahmen von dem Wegfall der Maskenpflicht trotz Unterschreitens der Inzidenz von 35 anordnen.

Vorwarnstufe

  • 650 Betten auf den Normalstationen oder
  • 180 Betten auf den Intensivstationen

sind in Sachsen mit COVID-19-Erkrankten belegt.

  • Einrichtungen der Kindertagespflege, Kitas und Schulen
    • Regelbetrieb

Überlastungsstufe

  • 1.300 Betten auf den Normalstationen oder
  • 420 Betten auf den Intensivstationen

sind in Sachsen mit COVID-19-Erkrankten belegt.

  • Einrichtungen der Kindertagespflege
    • keine Einschränkungen
  • Kitas, Grundschulen und zum Teil Förderschulen
    • eingeschränkter Regelbetrieb
      • mit festen Gruppen/Klassen
      • und festen Bezugspersonen
      • in festgelegten Räumen/Bereichen
  • weiterführende Schulen
    • Wechselunterricht
      • nicht für Schüler der Abschlussklassen

Eine Übersicht über die aktuelle Bettenbelegung durch Corona-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern (Bettenindikator) finden Sie hier.

Rückblick | In den vergangenen Pandemiewellen lagen die Patientenzahlen in den Krankenhäusern immer unter denen der jetzigen Überlastungsstufe.

Zusätzlicher Indikator: Hospitalisierungsquote

Die Hospitalisierungsquote gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. Bei einer Sieben-Tages-Hospitalisierung von 7 kann die Vorwarnstufe, bei einer Sieben-Tages-Hospitalisierung von 12, die Überlastungsstufe ebenfalls ausgelöst werden.

Hinweis | Die nachfolgenden Informationen zu den Coronaregeln für den Schulbeginn nach den Herbstferien sind Stand 27. Oktober 2021, 8.00 Uhr.

Auf Grund der derzeit steigenden Inzidenzen – insbesondere bei Kindern von 5 bis 14 Jahren – kann es kurzfristig zu Änderungen kommen. Ich bitte um Beachtung!

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Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kitas und Kindertagespflegestellen

An den bereits bekannten Regeln für den Kita- und Schulbetrieb hat sich mit der neuen Verordnung wenig geändert. So findet in den Kitas und Schulen weiterhin unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt.

Zum Betrieb von Kitas und Kindertagespflegestellen hat das Kultusministerium hat am 20. Oktober 2021 aktualisierte Handlungsempfehlungen veröffentlicht.

Die Regeln für den Schulbetrieb ab nach den Herbstferien

In den Schulen gelten nach den Herbstferien in den ersten zwei Schulwochen – ähnlich wie zu Schuljahresbeginn – für Schüler, Lehrkräfte, GTA- und Schulverwaltungspersonal gesonderte Schutzmaßnahmen.

In der ersten Schulwoche (ab 1. November)

  • Testen
    • 3x/Woche aller 2 Tage
      • keine Testpflicht für Genesene und vollständig Geimpfte
  • Maskenpflicht
    • wenn Inzidenz > 35*
      • auf dem Außengelände und im Schulgebäude
      • sowie während des Unterrichts
        • nicht in Grund- und Förderschulen

In der zweiten Schulwoche (ab 8. November)

  • Testen
    • 3x/Woche aller 2 Tage
      • keine Testpflicht für Genesene und vollständig Geimpfte
  • Maskenpflicht
    • wenn Inzidenz > 35*
      • auf dem Außengelände und im Schulgebäude
      • jedoch nicht während des Unterrichts
        • Maskenpflicht im Unterricht setzt wieder ein, wenn die Vorwarnstufe erreicht wird
          • nicht in Grund- und Förderschulen

Ab der dritten Schulwoche (ab 15. November)

  • Testen
    • 2x/Woche (bei Inzidenz > 10) oder 1x/Woche (bei Inzidenz < 10)
      • keine Testpflicht für Genesene und vollständig Geimpfte
  • Maskenpflicht
    • wenn Inzidenz > 35*
      • auf dem Außengelände und im Schulgebäude
      • jedoch nicht während des Unterrichts
        • Maskenpflicht im Unterricht setzt wieder ein, wenn die Vorwarnstufe erreicht wird
          • nicht in Grund- und Förderschulen

(*) Als Maske ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil zugelassen. Unterschreitet die Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Maskenpflicht für Schüler, schulisches Personal und das pädagogische Kita-Personal.

Tests sind kostenfrei

Die Tests in den Kitas und Schulen sind für die Kita-Kinder und die Schüler sowie das Personal kostenfrei. Auch können sich Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des laufenden Jahres 2021 weiterhin in den Testzentren kostenfrei testen lassen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

  • auf dem Außengelände und in Gebäuden von Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege
    • für in diesen Einrichtungen betreute Kinder
    • für das Personal während der Betreuung
    • für Sitzungen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Beratungsgespräche zwischen Eltern und dem Personal, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird
    • für den Aufenthalt außerhalb der Betreuungszeiten
  • in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen
    • für Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal
      • auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird
      • in der Primarstufe im Unterricht
      • im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I
      • im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
      • im inklusiver Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache
      • in Horten innerhalb der Gruppenräume und auf dem Außengelände
      • auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen
      • beim Sportunterricht
        • jedoch in den Umkleideräumen
    • für Schüler während einer Prüfung oder eines schriftlichen Leistungsnachweises am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird
  • bei Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie während Eltern-Lehrer-Gesprächen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird
  • für den Aufenthalt außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten

Ausnahmen von der Testpflicht

  • Personen, die in Kitas betreute Kinder oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten
  • in der Kindertagespflege
  • für die in Kitas betreuten Kinder
  • für Sitzungen der Schulkonferenz
  • für Gremiensitzungen der Eltern- und Schülermitwirkung
  • für Eltern-Lehrer-Gespräche, die auf dem Schulgelände stattfinden und für entsprechende Gespräche in Kitas
  • für den Zutritt zum Aufenthalt außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten (wie Handwerker)

müssen keine Testnachweise vorgelegt werden.

Kontaktnachverfolgung und Quarantänemaßnahmen für Kitas und Schulen

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) hat den Leitfaden zur Kontaktpersonennachverfolgung und Absonderung in sächsischen Schulen und Kitas ab dem Schuljahr 2021/22 mit Stand vom 27. September 2021 aktualisiert.

Ergänzt wird der Leitfaden durch ein Schaubild für die Ermittlung von Kontaktpersonen innerhalb des Klassen-/Gruppenverbandes

sowie eine Checkliste für die Ermittlung von Kontaktpersonen außerhalb des Klassen-/Gruppenverbandes.

Es gilt die Schulbesuchspflicht

Befreiungen von der Schulbesuchspflicht sind lediglich nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung möglich, zum Beispiel mit ärztlichem Attest.

Wenn Schüler weder an der Testung in der Schule teilnehmen noch einen Testnachweis vorlegen (keine Selbsttests), ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Schüler werden nach Hause geschickt und können ihrer Schulbesuchspflicht nicht gerecht werden. Ebenso wird verfahren, wenn Schüler sich weigern, eine Maske zu tragen, ohne dass eine ärztliche Befreiung vorliegt.

In diesen Fällen müssen von der Schule keine Aufgaben für das häusliche Lernen bereitgestellt werden.

Wenn die Kinder nicht zur Schule geschickt werden oder sich weigern, eine Maske zu tragen oder an Tests nicht teilnehmen und nach Hause geschickt werden müssen, kann eine Verletzung der Schulbesuchspflicht eintreten, was ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen kann.

Tests an Schulen befreien Schüler von weiteren Testnachweisen

Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule unterliegen, benötigen keinen gesonderten Testnachweis beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen oder kulturellen Einrichtungen.

Geregelt ist dies in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung im Paragraf 4, Absatz 4.

(4) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

Schüler aus anderen Bundesländern gelten in Sachsen analog der Sächsischen Corona-Schutzverordnung ebenfalls als getestet.

Ein Bildungsnachweis ist nicht zwingend erforderlich, da in Deutschland die Schulpflicht besteht und das Alter somit als Beleg ausreicht. Für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen kann es dennoch hilfreich sein, einen Schülerausweis mitzuführen, um diesen auf Nachfrage vorzeigen zu können.

Das Hausrecht liegt beim Veranstalter

Die Veranstalter/Gastronomen/Ladeninhaber, die das Hausrecht ausüben, können Gästen/Kunden straffere Regeln auferlegen, als in der Verordnung genannt. So gaben die Eltern einer Schülerin an, dass die Semperoper trotz der Testpflicht für ihr Kind in der Schule auf einem zusätzlichen Test bestand, der nicht älter als 24 Stunden war.


Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.

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