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Ab Montag, 8. November 2021 gilt eine neue Sächsische Corona-Schutzverordnung. Mit ihr verschärft Sachsen die bereits anfangs dieser Woche angekündigten coronabedingten Einschränkungen vorzeitig, 7 Tage vor Ablauf der „alten“ Verordnung.
Allerdings ist die neue Schutzverordnung keine Neuerung im eigentlichen Sinne. Es werden lediglich die Verschärfungen vorgezogen, die mit Erreichen der Überlastungsstufe eingetreten wären. Die neue Verordnung soll bis einschließlich 25. November 2021 gelten.
Aktuelle Daten
Am 7. November 2021 liegt die Inzidenz in Sachsen bei 444,0 – die höchste aller Bundesländer. Bei nicht (vollständig) Geimpften lag sie mit knapp 900 circa 12x höher im Vergleich zu den vollständig Geimpften (75).
Stand 7. November 2021 wurde im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (244.722 Einwohner) in den letzten 7 Tagen bei 1.788 Personen das Virus per PCR-Test nachgewiesen. Das entspricht einer Inzidenz von 865,1 – die aktuell höchste in Sachsen und höchste aller Landkreise in Deutschland.
Altersgruppe | Fälle der letzten Woche | Inzidenz |
---|---|---|
bis 4 | 19 | 171,9 |
5 – 14 | 225 | 961,1 |
15 – 34 | 538 | 1.356,8 |
35 – 59 | 853 | 1.002,8 |
60 – 79 | 337 | 553,8 |
über 80 | 145 | 656,4 |
gesamt | 2.117 | 865,1 |
Am 5. November 2021 betrug die Inzidenz in Pirna: 402,4. Dieser Wert resultiert aus 154 neuen, PCR-Test-bestätigten Fällen innerhalb der letzten 7 Tage bei 38.422 Einwohnern.
Vorwarn- und Überlastungsstufe
Die Auslastung der Krankenhausbetten auf den Normal- und Intensivstationen bestimmt die sachsenweit einheitlich greifenden Maßnahmen. Stand heute, 6. November 2021 gilt die Vorwarnstufe (seit Freitag, 5. November 2021).
Prognose | Die Überlastungsstufe wird voraussichtlich am 10. oder 11. November 2021 erreicht werden.
Die aktuelle Belastung der sächsischen Krankenhäuser bei der Versorgung von Corona-Patienten und die Geltung der Vorwarn- bzw. Überlastungsstufe finden Sie hier. Eine Übersicht über die aktuelle Bettenbelegung durch Corona-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern („Bettenindikator“) finden Sie hier.
Hinweis | Aus der 5+2-Regel (5 Tage Überschreitung plus übernächster Tag) für verschärfende Einschränkungen beim Überschreiten der Schwellenwerte der Vorwarn- und Überlastungsstufe zur Belegung der Normal- und Intensivbetten wird mit der neuen Corona-Schutzverordnung eine 3+2-Regel.

Kitas und Schulen
Kitas und Schulen sollen offenbleiben
Die neuen Regeln sehen vor, Kitas und Schulen künftig auch bei Erreichen der Überlastungsstufe und somit auch bei hohen Patientenzahlen in den Krankenhäusern, regulär offenzuhalten. Der Passus, der für diesen Fall Einschränkungen für den Kita- und Schulbetrieb vorsah, ist gestrichen worden.
Bisher mussten bei Erreichen der Überlastungsstufe die Schüler aller weiterführenden Schulen automatisch in den Wechselunterricht gehen. An Grund- und Förderschulen und in Kitas galt dann eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen und Gruppen. Alle bisher bekannten Regeln gelten hingegen fort.
Einschränkungen sind dennoch möglich
Bei gehäuftem lokalen Infektionsgeschehen kann das Kultusministerium jedoch weiterhin schulscharfe Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzten Wechselunterricht oder eingeschränkten Regelbetrieb in Kitas anordnen.
Sollte das Wechselmodell angeordnet werden, findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen dann für höchstens die Hälfte der Schüler je Klasse statt. Unterschiede zwischen geimpften und nicht geimpften Schülerinnen und Schüler werden dabei nicht gemacht.
Maskenpflicht im Unterricht ab Vorwarnstufe
Die Auslastung der Krankenhausbetten auf den Normal- und Intensivstationen bestimmt mögliche Einschränkungen auch im Kita- und Schulbetrieb. Mit aktuell 979 mit Corona-Erkrankten belegten Krankenhausbetten (und 240 Intensivbetten) ist die Vorwarnstufe überschritten.
Auf den Betrieb in den Kindertagespflegeeinrichtungen der Tagesmütter und Tagesväter sowie Kitas hat dies keinen Einfluss. Jedoch gilt in weiterführenden Schulen (ab Klassenstufe 5) ab Montag, 8. November 2021 – wie schon in der ersten Schulwoche nach den Herbstferien – auch im Unterricht weiter die Maskenpflicht (mindestens OP-Maske).
Ursprünglich war vorgesehen, die Maskenpflicht im Unterricht ab der zweiten Schulwoche abzuschaffen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht besteht weiter auf dem Schulgelände und im Schulhaus. Die bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Kita- und Schulbetrieb bleiben bestehen.
Testpflicht
Die Tests in der Schule bleiben kostenfrei. Schüler, Schul- und Hortpersonal müssen sich für den Zutritt zum Gelände
- bis zum 14. November 2021: 3x/Woche
- danach 2x/Woche (bei Inzidenz > 10) bzw. 1x/Woche (bei Inzidenz < 10)
testen. Keine Testpflicht besteht für Genesene und vollständig Geimpfte. Sie können sich allerdings kostenfrei auf eigenen Wunsch testen.
Die bekannten Ausnahmen von der Testpflicht im Kita- und Schulbetrieb bleiben bestehen.
Tests an Schulen befreien Schüler von weiteren Testnachweisen
Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule unterliegen, benötigen weiterhin keinen gesonderten Testnachweis beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen oder kulturellen Einrichtungen sowie 2G-Angeboten.
2G, Freizeit, Veranstaltungen, Gastro
Ab Montag, 8. November 2021 gilt die 2G-Regel für Veranstaltungen und Feste im Innenbereich, die Innengastronomie sowie im Innenbereich von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Bars, Clubs, Diskotheken, jedoch nicht im Einzelhandel und in Gottesdiensten.
Abseits des eigenen Platzes gilt Maskenpflicht, Kontakterfassung sowie Abstandsgebot und sich daraus ergebende Kapazitätsbeschränkungen. Für Beschäftigte in den genannten Bereichen, die weder genesen noch vollständig geimpft sind, greift keine 2G-Regelung. Sie können auch mit negativem tagesaktuellem Test und medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung arbeiten.
Desgleichen können Großveranstaltungen aller Art (innen und außen mit mehr als 1.000 Teilnehmern gleichzeitig) nur noch von Geimpften oder Genesenen, aber nicht mehr von Getesteten besucht werden. Auch hier darf man die Maske nur an seinem Platz abnehmen. Zudem werden die Höchstgrenzen für die Besucherzahl wiedereingeführt: Bei maximal 50%iger Auslastung sind höchstens 25.000 Besucher gleichzeitig erlaubt.
Ausnahmen von der 2G-Regel gelten für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres – also für alle bis zu 15-Jährigen – sowie für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können. Diese Personen benötigen jedoch einen negativen Test („3G“).
Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen
Landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergparaden sind unter Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen weiterhin möglich. Jedoch gilt hier anstelle der bisherigen 3G-Regelung nun die 2G-Regelung.
Mit Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe müssen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern gleichzeitig in Flanier- und Verweilbereiche aufgeteilt werden, wenn die Veranstalter auf coronabedingte Einschränkungen (2G-Regel, Kontakterfassung und Maskenpflicht) verzichten wollen – solange mindestens die Vorwarnstufe gilt.
- In Flanierbereichen (wie Bereiche mit Verkaufsständen) kann auf
- die Kontakterfassung,
- die 2G-Regelung und
- die Maskenpflicht verzichtet werden.
- Für Verweilbereiche (wie Bereiche mit Speisen- und Getränkeangebot, vor Bühnen) gilt:
- wenn sich mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten, besteht dort
- die Pflicht zur Kontakterfassung
- Zutritt nur für Geimpfte und Genesene (2G)
- Maskenpflicht
- wenn sich mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten, besteht dort
Bei Erreichen der Überlastungsstufe treten keine weiteren Einschränkungen in Kraft.
Kontaktbeschränkungen
Wenn die Überlastungsstufe der Krankenhäuser erreicht ist (voraussichtlich am 10. oder 11. November 2021) darf sich nur noch eine weitere Person mit einem Haushalt treffen. Aktuell dürfen in der Vorwarnstufe zehn Personen, egal aus wie vielen verschiedenen Haushalten, tzusammenkommen.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bis 7. November 2021: 14. Lebensjahr), sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.
Die Kontaktbeschränkungen gelten auch für Sportvereine im Amateurbereich.
Körpernahe Dienstleistungen
Die aktuellen Regeln für den Friseurbesuch, Kosmetik und für andere körpernahe Dienstleistungen sowie für Hallenbäder und Saunen bleiben bestehen. Verschärfungen (2G) treten jedoch ab der Überlastungsstufe in Kraft.
Taxen, ÖPNV, Unternehmen, Pflegeeinrichtungen
- Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), Fernverkehr und in Taxen sind für die Fahrgäste FFP2-Masken vorgeschrieben.
- Schüler: OP-Maske
- Unternehmen wird empfohlen, Mitarbeiter 3x/Woche zu testen und wieder verstärkt das Homeoffice (alternativ: 3G) zu nutzen. Die Empfehlung richtet sich auch an Selbstständige. Die 2x/Woche geltende Testpflicht für Mitarbeiter mit Kundenkontakt bleibt bestehen.
- In Pflegeeinrichtungen müssen künftig das gesamte Personal, wie beispielsweise das Putz- und Küchenpersonal – und auch externe Dienstleister – und nicht nur die Pflegenden täglich getestet werden. In Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese tägliche Testpflicht für Personal, das am Patienten tätig ist. Es sollen auch genesene und geimpfte Beschäftigte getestet werden.
Das Hausrecht liegt beim Veranstalter
Die Veranstalter/Gastronomen/Ladeninhaber, die das Hausrecht ausüben, können Gästen/Kunden straffere Regeln auferlegen, als in der Verordnung genannt. So hatten sich die Eltern einer Schülerin beklagt, dass die Semperoper trotz der Testpflicht für ihr Kind in der Schule auf einem zusätzlichen Test bestand, der nicht älter als 24 Stunden war.
Kontrollen
Der Einhaltung der Schutzmaßnahmen gemäß Corona-Schutzverordnung sollen landeseinheitlich intensiviert werden.
Per Regierungserlass wurden die Landkreise und kreisfreien Großstädte dazu verpflichtet, ab Montag, 8. November 2021 mindestens drei Kontrollteams täglich auf Streife zu schicken. Die Gruppen sollen sich aus Polizisten und Mitarbeitern von Gesundheits- und Ordnungsämtern zusammensetzen und für die Kontrolle und Durchsetzung der Regeln sorgen.
Die Corona-Impfung schützt
- vor einer Krankenhausbehandlung zu
- 89 % (Alter 18-59 Jahre)
- 85 % (Alter ≥ 60 Jahre)
- vor einer Behandlung auf Intensivstation zu
- 94 % (Alter 18-59 Jahre)
- 90 % (Alter ≥ 60 Jahre)
- Schutz vor Tod zu
- 92 % (Alter 18-59 Jahre)
- 86 % (Alter ≥ 60 Jahre)
Quelle | Wochenbericht des RKI vom 4. November 2021, Seite 22
Lassen Sie sich bitte impfen und schützen Sie sich, Ihre Familie, Ihre Freunde und weitere Menschen in Ihrem Umfeld vor den Folgen einer Corona-Infektion.
Impfangebote
Hier finden Sie eine Übersicht der impfenden Praxen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und in den anderen sächsischen Landkreisen und Großstädten.
Wenn Sie sich gegen das Corona-Virus impfen lassen wollen, kontaktieren Sie bitte eine Praxis zur Vereinbarung eines Impftermins. Unabhängig von den gelisteten Arztpraxen kann auch in Ihrer Hausarztpraxis oder auch in anderen Praxen angefragt werden, ob die Möglichkeit zur Impfung besteht.
Mobile Impfangebote in Pirna
Turnhalle Struppener Str. 22, 01796 Pirna
- 06.11.2021, 9.00 – 16.00 Uhr
- 08.11.2021, 9.00 – 16.00 Uhr
- 09.11.2021, 9.00 – 16.00 Uhr
- 12.11.2021, 9.00 – 16.00 Uhr
Stadthaus Pirna, Raum 001, 01796 Pirna
- 13.11.2021, 10.00 – 16.00 Uhr
Alle Termine für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden sie täglich aktualisiert auf der Homepage des DRK Sachsen.
In der Regel steht der mRNA-Impfstoff Biontech/Pfizer (für Zweitimpfungen auch Moderna) zur Verfügung. Aufklärungs- und Anamnesebögen gibt es vor Ort.
- Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Personaldokument
- Krankenversicherungskarte
- Impfausweis (falls vorhanden)
- weitere wichtige Unterlagen wie Herzpass, Diabetikerausweis oder Medikamentenliste
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
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