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Ab Montag, 22. November 2021 wird eine neue Sächsische Corona-Schutzverordnung in Kraft treten. Mit ihr sollen die aktuellen Regelungen angesichts steigender Infektionszahlen vorzeitig – drei Tage vor Ablauf der aktuell gültigen Verordnung – verschärft werden.

Die Landkreise und kreisfreie Städte sollen darüber hinaus die Möglichkeit zu verschärfenden Maßnahmen behalten. Die neue Verordnung soll am Freitag beschlossen werden und bis 20. Dezember 2021 gelten.
Kitas und Schulen
Grundsätzlichen sollen Kitas und Schulen offenbleiben.
Einschränkungen sind dennoch möglich
Bei gehäuftem lokalen Infektionsgeschehen kann das Kultusministerium weiterhin schulscharfe Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzten Wechselunterricht oder eingeschränkten Regelbetrieb in Kitas anordnen.
Stand 16. November 2021 sind von den 1.400 öffentliche Schulen in Sachsen 83 Schulen teilweise oder komplett geschlossen. In Pirna betrifft dies aktuell die Goethe-Oberschule.
Maskenpflicht im Unterricht
Die Maskenpflicht im Unterricht ab Klassenstufe 5 soll bestehen bleiben, ebenso die Ausnahmen.
Testpflicht
Die Tests in der Schule bleiben kostenfrei. Schüler, Schul- und Hortpersonal sollen sich für den Zutritt zum Gelände weiterhin bis zu den Weihnachtsferien (23. Dezember 2021) 3x pro Woche testen müssen. Geimpfte und Genesene sollen von der Testpflicht ausgenommen bleiben.
Hinweis | Bis zum 25. November 2021 gilt eine „schärfere“ Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, die schultägliche Tests in den Schulen – auch für Geimpfte und Genese – vorschreibt.
Schulbesuchspflicht
Die Schulbesuchspflicht soll bestehen bleiben. In der Pressekonferenz zur Vorstellung der neuen Regeln sagte Kultusminister Piwarz, man habe das Aussetzen der Schulbesuchspflicht intern diskutiert, sich jedoch dagegen entschieden. Auf Grund des aktuell hohen Krankenstandes unter den Lehrern könne guter Unterricht zu Hause derzeit nicht sichergestellt werden. Es ist also möglich, dass diese Entscheidung noch geändert wird.
Einzelhandel
Zusätzlich zu den bekannten Regeln soll ab Montag, 22. November 2021 ab Überschreiten der Überlastungsstufe die 2G-Regel auch im Einzelhandel gelten. Ausgenommen sein sollen Geschäfte der Grundversorgung wie Supermärkte, Drogerien und Apotheken, nicht aber Bau- und Gartenmärkte.
Veranstaltungen im Innenbereich
Für Veranstaltungen im Innenbereich ab einer Teilnehmerzahl von 50 ist 2G+, also die zusätzliche Testpflicht für Genesene und Geimpfte, vorgesehen. Die Maskenpflicht, Abstandsregeln und die Kapazitätsbegrenzungen sollen dennoch bestehen bleiben.
Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen
Landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergparaden sollen nun doch möglich sein. Jedoch soll auf allen Märkten unabhängig von der Anzahl der Besucher in den sogenannten Verweilbereichen eine 2G-Regelung gelten.
Bislang hat die Verordnung die 2G-Regel in Verweilbereichen erst ab 1.000 gleichzeitig anwesenden Gästen vorgesehen.
Kontaktbeschränkungen
Die Überlastungsstufe der Krankenhäuser wurde am Montagnachmittag erreicht. Damit treten nach der 3+2-Regel voraussichtlich am Freitag, 19. November 2021 weitere Einschränkungen bei den Kontaktregeln In Kraft. So darf sich dann nur noch eine weitere Person mit einem Haushalt treffen.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.
Zu den Regeln der Überlastungsstufe folgt noch ein separater Beitrag.
Taxen, ÖPNV, Unternehmen, Medizinische Einrichtungen
- Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), Fernverkehr und in Taxen sollen für die Fahrgäste weiter FFP2-Masken vorgeschrieben bleiben.
- Schüler: OP-Maske
- Am Arbeitsplatz soll ab Montag, 22. November 2021 die 3G-Regel gelten. Getestete müssen einen maximal 24 Stunden gültigen negativen Bürgertest oder aller 48 Stunden einen negativen PCR-Test vorweisen.
- Vorgesehen ist, dass sich in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern künftig das gesamte Personal, wie beispielsweise das Putz- und Küchenpersonal – und auch externe Dienstleister – und nicht nur die Pflegenden täglich testen. Das soll auch für genesene und geimpfte Beschäftigte gelten.
Genaue Regelungen zur den Testpflichten am Arbeitsplatz können erst nach den Beschlüssen im Bundestag zum neuen Infektionsschutzgesetz am Donnerstag verabschiedet werden.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
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