● 10.11.2021 | Erlass einer Allgemeinverfügung zum Betreten von Schulen

🕑 Lesezeit: 2 Minuten

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat mit Wirkung ab 11. November 2021 eine Allgemeinverfügung über die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsüberwachung an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erlassen.

Landratsamt veröffentlicht Pressemitteilung

Das Landratsamt hat eine entsprechende Pressemitteilung veröffentlicht. Darin heißt es, dass ab Donnerstag, 11. November 2021 schultäglich in allen Schulen ein Corona-Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt wird.

Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie sämtlichen in den Schulen Beschäftigten will der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hiermit die Möglichkeit ergreifen, das Infektionsgeschehen zu erkennen und schnell zu reagieren.

Durch eine tägliche Testung könnten Infektionen schneller erkannt und die betroffenen Schüler sowie auch betroffenes Personal früher vom Schulgeschehen isoliert werden, heißt es weiter. Dadurch erwartet die Landkreisverwaltung eine wirkungsvollere Unterbrechung der Infektionsketten und ein Abmilderung der Fallzahlen in den Schulen des Landkreises.

Ein positiver Nebeneffekt sei zudem der erhöhte Schutz von Kinder- Jugendvereinsaktivitäten. Durch die täglichen Testungen in den Schulen gehen die Kinder mit negativen Befund in die Freizeit und würden so ein sicheres Vereinsleben erlauben.

Im Zeitraum vom 11. November 2021 befristet bis einschließlich zum 25. November 2021 ist

  • Schülern,
  • Lehrkräften,
  • Erziehern,
  • Referendaren,
  • Praktikanten,
  • ehrenamtlich an Schulen Tätigen sowie
  • sämtlichen sonstigem Personal und Besuchern,

der Zutritt zum Gelände einer Allgemein- oder Berufsbildenden Schule nur erlaubt, wenn an jedem Unterrichtstag unmittelbar nach dem Betreten des Geländes durch einen Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit Corona besteht. Diese Regelung gilt für die Teilnahme am Präsenzunterricht und an sonstigen schulischen Maßnahmen und Veranstaltungen sowie an der Mittags- und Notbetreuung.

Ausgenommen sind Personen, die keinen Kontakt zu den Schülern und dem Lehr- und/oder sonstigen Personal haben.

Die Zutrittsbeschränkung gilt nicht,

  • soweit für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch das Staatsministerium für Kultus Ausnahmen bekanntgemacht wurden,
  • für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung und
  • für Eltern-Lehrer-Gespräche.

Der Testnachweis ist in der Schule unter Aufsicht durch einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis oder durch einen tagesaktuellen in einer zugelassenen Teststelle durchgeführter PCR-Test oder Antigenschnelltest zu führen.

Die Schulbesuchspflicht gilt weiter.

Quarantäne-Maßnahmen

Werden innerhalb einer Klasse oder eines Kurses einer Einrichtung zwei oder mehr Personen positiv auf Corona getestet, entscheidet das Gesundheitsamt über  weitergehende Maßnahmen.


Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.

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