● 9.1.2022 | Sachsens neue Corona-Schutzverordnung in der Übersicht

🕑 Lesezeit: 5 Minuten

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Ab Freitag, 14. Januar 2022 soll eine neue Sächsische Corona-Schutzverordnung in Kraft treten. Das sind die Eckpunkte in der Übersicht. Allerdings unter Vorbehalt: Endgültig beschlossen werden sollen die neuen Regelungen am Mittwoch, 12. Januar 2022.

Regeln zur Quarantäne und Isolation

Kürzere und vereinfachte Quarantäne- und Isolationsregeln bei Corona: Darauf haben sich Bund und Länder am Freitag, 7. Januar 2022, geeinigt. Aktuell ausgestellte Quarantänebescheide behalten ihre Gültigkeit.

Zum Vergrößern bitte das Bild anklicken

Was bedeuten 2G, 2Gplus, 3G, U18?

  • „Geboostert“
    • drei Immunisierungen (Genesen gilt als Immunisierung)
  • U18
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, also alle bis zu 17-Jährigen
  • 2G | Zutritt nur für
    • Genesene
    • vollständig Geimpfte
    • „Geboosterte“
    • U18
  • 2Gplus | Zutritt nur für
    • Genesene und vollständig Geimpfte
      • plus jeweils negativer Test
    • „Geboosterte“
    • U18
  • 3G | Zutritt nur für
    • Genesene
    • vollständig Geimpfte
    • negativ Getestete
    • „Geboosterte“
    • U18

Der Schnelltest kann bei Vorlage bis zu 24 Stunden alt sein, der PCR-Test bis zu 48 Stunden. Eine Übersicht zu den Testzentren in Pirna und im Landkreis Sächsische Schweiz-Ostererzgebirge finden Sie am Ende des Beitrages.

Überlastungsstufe

Ab dem 14. Januar 2022 wird die Auslastung der Krankenhausbetten auf den Normal- und Intensivstationen (1.300 bzw. 420 Betten) wieder für Lockerungen oder Verschärfungen maßgeblich sein.

Eine Übersicht über die aktuelle Bettenbelegung durch Corona-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern („Bettenindikator“) finden Sie hier (der Aufbau der Seite dauert ein paar Sekunden).

Nach der 3+2-Regel (drei Tage Überschreitung/Unterschreitung plus übernächster Tag) sind Verschärfungen bzw. Lockerungen möglich. Weil die Zählfrist auch rückwirkend gilt, können die Erleichterungen voraussichtlich bereits ab Freitag, 14. Januar 2022, angewendet werden – wenn beide Höchstmarken sachsenweit spätestens ab Montag, 10. Januar 2022 unterschritten bleiben.

Diese Corona-Regeln gelten ab Freitag, 14. Januar 2022

bis voraussichtlich zum 6. Februar 2022.

Vorab: Es gelten Ausnahmen von der 2G- und 2Gplus-Regel für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (U18) – also für alle bis zu 17-Jährigen – sowie für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können. Diese Personen benötigen jedoch einen negativen Test („3G“).

Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule unterliegen, benötigen weiterhin keinen gesonderten Testnachweis zum Beispiel beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen Einrichtungen sowie allen anderen 3G-, 2G- oder 2Gplus-Angeboten.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres müssen nur eine OP-Maske tragen, wenn eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben ist.

  • FFP2-Maskenpflicht
    • in Bus und Bahn
    • Innenräumen
  • Schulen
    • sollen grundsätzlich weiter offen bleiben
    • die Schulbesuchspflicht bleibt ausgesetzt
      • die Abmeldung vom Präsenzunterricht kann schriftlich und formlos mit Bezug auf das Infektionsgeschehen erfolgen
    • Testpflicht
      • 3x/Woche für Ungeimpfte und Nichtgenesene
      • Testen wird für Geimpfte und Genesene weiterhin empfohlen
    • Maskenpflicht auf dem Schulgelände
      • Grundschule: nicht im Unterricht
      • ab Klasse 5: auch im Unterricht
    • eingeschränkter Regelbetrieb in Grundschulen und Förderschulen (Primarbereich)
      • feste Klassen, feste Bezugspersonen, feste Räume, wenig Durchmischung unter den Klassen, offene pädagogische Konzepte bleiben untersagt
    • Lokale Schulschließungen bei gehäuftem Infektionsgeschehen sind möglich.
    • Außerschulische Aktivitäten – wie Klassenfahrten – sind mindestens bis Mitte Februar abzusagen
  • Kitas
    • bleiben im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet
      • feste Gruppen, feste Bezugspersonen, feste Räume, wenig Durchmischung unter den Gruppen
      • offene Konzepte sind nicht möglich
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
    • 2G
  • Museen, Archive, Ausstellungen und Gedenkstätten
    • können öffnen, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist
    • 2G
    • Personenbeschränkung
      • bis 800 m²: ein Kunde pro 10 m²
      • über 800 m²: ein Kunde pro 20 m² auf die Fläche, die über der 800er-Schwelle liegt
  • Theater, Kinos, Opern und Konzerthäuser
    • können öffnen, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist
    • 2Gplus
    • Personenbeschränkung
      • Auslastung maximal die Hälfte der Gesamtkapazität (max. 250 Personen)
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
    • können öffnen, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist
    • 2Gplus
  • Solarien
    • können öffnen, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist
    • 2G
  • Kunst-, Musik- und Tanzschulen
    • können öffnen, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist
    • 2G
  • Diskotheken, Clubs, Bars
    • müssen für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben
  • Saunen, Dampfbäder
    • müssen für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben
  • (Groß)Veranstaltungen und Feste
    • bleiben untersagt
  • Messen
    • können stattfinden, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist
    • 2Gplus
    • Personenbeschränkung
      • Auslastung maximal die Hälfte der Gesamtkapazität (max. 1.000 Personen)
  • Kirchen, Beerdigungen
    • 3G
  • Gastronomie (innen und außen)
    • nur für 2Gplus
    • unterhalb Überlastungsstufe
      • Öffnung für den Publikumsverkehr von 6 bis 22 Uhr
    • oberhalb der Überlastungsstufe
      • Öffnung für den Publikumsverkehr nur von 6 bis 20 Uhr
    • Ausnahmen
      • Versorgung obdachloser Menschen,
      • Bewirtung von Fernbusfahrern und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
      • nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
      • Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke ohne die zeitliche Einschränkung
      • Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.
  • Ausschank und Konsum von Alkohol
    • bleibt auf öffentlichen Plätzen und in öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die von den Kommunen benannt werden, untersagt
    • Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken bleibt dort nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
  • Einzelhandel
    • 2G
      • Ausnahmen
        • Lebensmittelhandel (auch Fleischer und Bäcker)
        • Tierbedarf
        • Getränkemärkte
        • Apotheken
        • Drogerien
        • Sanitätshäuser
        • Babyfachmärkte
        • Orthopädieschuhtechniker
        • Optiker
        • Hörgeräteakustiker
        • Zeitungsverkauf
        • Tankstellen
        • Großhandel für Gewerbetreibende
        • nicht
          • Bau- und Gartenmärkte und Blumenläden
    • Öffnung für den Publikumsverkehr nur von 6 bis 20 Uhr
    • Kapazitätsbeschränkungen
      • bis 800 m² Verkaufsfläche: ein Kunde pro 10 m²
      • über 800 m² Verkaufsfläche: ein Kunde pro 20 m² auf die Fläche, die über der 800er-Schwelle liegt
    • Abhol- und Bringdienste („Click & Collect“) bleiben weiterhin möglich
      • dabei gilt die zeitliche Einschränkung (von 6 bis 20 Uhr) nicht
  • körpernahe Dienstleistungen
    • Kosmetik- und Nagelstudios sowie Fußpflegen
      • 2G
    • Friseure und Bartpflegen
      • 3G
    • Ausnahmen
      • körpernahe Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen
        • 3G
  • Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen
    • noch keine Daten, bisher galt:
      • Fahrschüler: 2G
      • Lehrpersonal: 3G
  • Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister
    • können öffnen, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist
      • Ausnahmen
        • Banken und Sparkassen
    • 2G
  • Hotspot-Regelung
    • in Landkreisen mit einer Inzidenz > 1.500 (bisher: 1.000)
    • gilt ab dem Tag nach Überschreitung und
    • endet, wenn der 1.500er Schwellenwert drei Tage hintereinander unterschritten ist.
    • Maßnahmen:
      • Ausgangssperre für Ungeimpfte und Nichtgenesene zwischen 22.00 und 6.00 Uhr
        • Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur mit triftigem Grund erlaubt, wie
          • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
          • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest
          • die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen
          • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
          • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
          • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
          • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
          • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
          • die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis,
          • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
      • Schließung Gastronomie
      • Wegfall sämtlicher Lockerungen, die bei Unterschreiten der Überlastungsstufe möglich sind (unter anderem Sport, Kultur, Freizeit, Tourismus)
  • Amateur- und Breitensport
    • ist unabhängig von Inzidenzen oder Klinik-Überlastungsstufe unter 3G möglich für
      • (Vereins)Angebote für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
        • einschließlich Anleitungspersonal/Trainer
    • keine Kontaktbeschränkungen im Vereinssport
    • jedoch Kontaktbeschränkungen bei privatem Sport
  • Sportstätten, Skigebiete, Fitnessstudios
    • können öffnen, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist
      • innen
        • 2Gplus
      • außen
        • 2G
  • Sportveranstaltungen
    • Besucher
      • 2Gplus
    • Personenbeschränkung
      • Ob die Auslastung maximal auf die Hälfte der Gesamtkapazität oder auf max. 250 oder 1.000 Personen begrenzt wird, ist Stand heute, 9. Januar 2022, noch in der Diskussion.
  • Hallenbäder
    • Hier ist Stand 9. Januar 2022 noch keine Entscheidung zur Öffnung gefallen
  • Beherbergung
    • in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen
    • ist möglich, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist
    • 2Gplus (Nachweis bei Anreise)
  • Reisen, Bahn- und Busfahrten
    • touristische, kommerzielle und gewerbliche Reisen sowie touristische Bus- und Bahnfahrten sind erlaubt, wenn die Überlastungsstufe nicht erreicht ist
    • 2Gplus
  • Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Fernverkehr, Taxen
    • 3G
      • nicht für Schüler, die in der Schule der Testpflicht unterliegen
      • nicht für Kinder unter 6 Jahren
    • Maskenpflicht
      • Personal: OP-Maske
      • für Fahrgäste: FFP2-Maske
        • Ausnahmen
          • Schüler im Schülerverkehr: OP-Maske
  • Zusammenkünfte
    • Treffen, an denen mindestens eine nicht-geimpfte Person oder mindestens eine nicht-genesene Person teilnimmt, sind auf die Angehörigen eines Haushaltes und eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt.
      • Nicht mitgezählt werden:
        • vollständig Geimpfte und Genesene
        • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (also alle bis 15-Jährigen),
        • persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderung
    • Bei Zusammenkünften ausschließlich von Geimpften und Genesenen gibt es eine Teilnehmerbegrenzung auf 10 Personen.
      • Nicht mitgezählt werden:
        • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (also alle bis 15-Jährigen),
        • persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderung

Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten grundsätzlich als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

  • Demonstrationen, Versammlungen
    • unterhalb der Überlastungsstufe
      • nicht ortsfest
      • maximal 1.000 Teilnehmer
    • oberhalb der Überlastungsstufe
      • ortsfest
      • maximal 200 Teilnehmer
    • Geimpfte und Genesene zählen jeweils mit
    • Maskenpflicht und Abstandsgebot
  • Arbeitsplatz
    • 3G
      • Wo?
        • wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann
      • Wann?
        • arbeitstäglich
      • Für handelsübliche Selbsttests ist das Vier-Augen-Prinzip vorgeschrieben – ein zu Hause ausgeführter Abstrich wird nicht akzeptiert.
      • Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten weiterhin zwei kostenlose Tests pro Woche zur Verfügung stellen.
      • Jeder kann sich mindestens einmal pro Woche (also unbegrenzt oft) in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen.

Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund im Infektionsschutzgesetz, Paragraph 28b geregelt und sind somit nicht Bestandteil der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung.

  • Personal und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie ambulante Pflegedienste
    • arbeitstägliche bzw. tägliche Testung
      • auch Genesene und Geimpfte
      • Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucher einen Test durchzuführen.
      • Für handelsübliche Selbsttests ist das Vier-Augen-Prinzip vorgeschrieben – ein zu Hause ausgeführter Abstrich wird nicht akzeptiert.

Alle Einzelheiten zu 3G am Arbeitsplatz, zur Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen und 3G im öffentlichen Nah- und Fernverkehr finden Sie auch auf der Webseite des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Ein umfassendes FAQ finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

  • Sitzungen von Gremien und Parteien
    • sind untersagt
    • ansonsten: 3G

Bußgeldkatalog

Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 in der Fassung vom 22. Dezember 2021 (gültig seit dem 28. Dezember 2021):

Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE

Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren. Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.

Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – in das Testzentrum mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.

Impfangebote

Hier finden Sie eine Übersicht der impfenden Praxen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und in den anderen sächsischen Landkreisen und Großstädten.

Wenn Sie sich gegen das Corona-Virus impfen lassen wollen, kontaktieren Sie bitte eine Praxis zur Vereinbarung eines Impftermins. Unabhängig von den gelisteten Arztpraxen kann auch in Ihrer Hausarztpraxis oder auch in anderen Praxen angefragt werden, ob die Möglichkeit zur Impfung besteht.

Mobile Impfangebote in Pirna

Alle Termine für Impfangebote des Landes Sachsen finden Sie auf der Homepage des DRK Sachsen, die Impfangebote des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.

In der Regel steht der mRNA-Impfstoff Biontech/Pfizer zur Verfügung. Aufklärungs- und Anamnesebögen gibt es vor Ort.

  • Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
    • Personaldokument
    • Krankenversicherungskarte
    • Impfausweis (falls vorhanden)
    • weitere wichtige Unterlagen wie Herzpass, Diabetikerausweis oder Medikamentenliste

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.

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