● 13.1.2022 | UPDATE: Sachsens neue Corona-Schutzverordnung in der Übersicht

🕑 Lesezeit: 5 Minuten

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Ab dem morgigen Freitag, 14. Januar 2022 wird eine neue Sächsische Corona-Schutzverordnung in Kraft treten. Das sind die Eckpunkte in der Übersicht.

Regeln zur Quarantäne und Isolation

Kürzere und vereinfachte Quarantäne- und Isolationsregeln bei Corona: Darauf haben sich Bund und Länder am Freitag, 7. Januar 2022, geeinigt.

Die neuen Quarantäne-Regeln sollen in Sachsen ab dem 23. Januar 2022 gelten. Aktuell ausgestellte Quarantänebescheide behalten ihre Gültigkeit.

Zum Vergrößern bitte das Bild anklicken

Was bedeuten 2G, 2Gplus, 3G, U6, U16?

  • „vollständig geimpft“
    • zwei Mal oder
    • mit Johnson & Johnson ein Mal Geimpfte
  • „geboostert“
    • drei Immunisierungen (Genesen gilt als Immunisierung)
  • U6
    • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, also alle bis zu 5-Jährigen oder
    • die Kinder, die noch nicht eingeschult wurden
  • U16
    • Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, also alle bis zu 15-Jährigen
  • 2G | Zutritt nur für
    • Genesene
    • vollständig Geimpfte
  • 2Gplus | Zutritt nur für
    • Genesene und vollständig Geimpfte
      • plus jeweils negativer Test
    • keinen Test benötigen:
      • Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit Nachweis)
      • U6
      • Schüler, die einer Testpflicht in der Schule unterliegen
        • Es empfiehlt sich das Mitführen eines Schülerausweises.
      • „Geboosterte“ mit drei Impfungen
      • vollständig Geimpfte,
        • deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt
      • vollständig geimpfte Genesene
  • 3G | Zutritt nur für
    • Genesene
    • vollständig Geimpfte
    • negativ Getestete

Der Schnelltest kann bei Vorlage bis zu 24 Stunden alt sein, der PCR-Test bis zu 48 Stunden. Ein Selbsttest, der vom Arbeitgeber bestätigt wird, gilt ebenfalls 24 Stunden. Eine Übersicht zu den Testzentren in Pirna und im Landkreis Sächsische Schweiz-Ostererzgebirge finden Sie am Ende des Beitrages.

Überlastungsstufe

Ab dem 14. Januar 2022 wird die Auslastung der Krankenhausbetten auf den Normal- und Intensivstationen (1.300 bzw. 420 Betten) wieder für Lockerungen oder Verschärfungen maßgeblich sein.

Eine Übersicht über die aktuelle Bettenbelegung durch Corona-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern („Bettenindikator“) finden Sie hier (der Aufbau der Seite dauert ein paar Sekunden).

Die Entwicklung der stationären Behandlung von COVID-19-Patienten in den letzten 14 Tagen in Sachsen sehen Sie hier.

Nach der 3+2-Regel (drei Tage Überschreitung/Unterschreitung plus übernächster Tag) sind Verschärfungen bzw. Lockerungen möglich. Weil die Zählfrist auch rückwirkend gilt, können die Erleichterungen bereits ab Freitag, 14. Januar 2022, angewendet werden – da beide Höchstmarken sachsenweit seit Montag, 10. Januar 2022 unterschritten wurden.

Erleichterungen treten nach der 3+2-Regel in Kraft, wenn die Bettenbelegung auf Normalstation und die Bettenbelegung auf den Intensivstationen unter die Grenze fallen, Verschärfungen treten nach der 3+2-Regel in Kraft, wenn entweder die Bettenbelegung auf Normalstation oder die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erreicht wird. Mit Blick auf die aktuell steigenden Infektionszahlen, könnte dies bereits ab Anfang Februar der Fall sein.

Diese Corona-Regeln gelten ab Freitag, 14. Januar 2022

bis voraussichtlich zum 6. Februar 2022.

Vorab: Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule unterliegen, benötigen weiterhin keinen gesonderten Testnachweis zum Beispiel beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen Einrichtungen sowie allen anderen 3G-, 2G- oder 2Gplus-Angeboten.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres müssen nur eine OP-Maske tragen, wenn eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben ist.

  • Kontaktbeschränkungen/Zusammenkünfte
    • Treffen, an denen mindestens eine nicht-geimpfte Person oder mindestens eine nicht-genesene Person teilnimmt, sind auf die Angehörigen eines Haushaltes und eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt.
      • Nicht mitgezählt werden:
        • vollständig Geimpfte und Genesene
        • U16
        • persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderung
    • Bei Zusammenkünften ausschließlich von Geimpften und Genesenen gibt es eine Teilnehmerbegrenzung auf 10 Personen.
      • Nicht mitgezählt werden:
        • U16
        • persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderung

Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten grundsätzlich als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

  • FFP2-Maskenpflicht
    • in Bus und Bahn
    • Innenräumen
  • Schulen
    • sollen grundsätzlich weiter offen bleiben
    • die Schulbesuchspflicht bleibt ausgesetzt
      • die Abmeldung vom Präsenzunterricht kann schriftlich und formlos mit Bezug auf das Infektionsgeschehen erfolgen
    • Testpflicht
      • 3x/Woche für Ungeimpfte und Nichtgenesene
      • Testen wird für Geimpfte und Genesene weiterhin empfohlen
    • Maskenpflicht auf dem Schulgelände
      • Grundschule: nicht im Unterricht
      • ab Klasse 5: auch im Unterricht
    • eingeschränkter Regelbetrieb in Grundschulen und Förderschulen (Primarbereich)
      • feste Klassen, feste Bezugspersonen, feste Räume, wenig Durchmischung unter den Klassen, offene pädagogische Konzepte bleiben untersagt
    • Lokale Schulschließungen bei gehäuftem Infektionsgeschehen sind möglich.
    • Außerschulische Aktivitäten – wie Klassenfahrten – sind mindestens bis Mitte Februar abzusagen
  • Kitas
    • bleiben im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet
      • feste Gruppen, feste Bezugspersonen, feste Räume, wenig Durchmischung unter den Gruppen
      • offene Konzepte sind nicht möglich
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (außerschulische Bildung)
    • Präsenzunterricht ist möglich, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • Kontakterfassung
      • 2G
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks
    • 2G
    • Kontakterfassung
    • Personenbeschränkung
      • bis 800 m²: ein Besucher pro 10 m²
      • über 800 m²: ein Besucher pro 20 m² auf die Fläche, die über der 800er-Schwelle liegt
  • Bibliotheken, Archive, Außenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks
    • 3G
    • Kontakterfassung
  • alle anderen Kultur- und Freizeiteinrichtungen (wie Kinos, Theater)
    • können öffnen, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • 2Gplus
      • Personenbeschränkung
        • Auslastung bis zu 50 Prozent des Fassungsvermögens mit maximal 500 Personen oder
        • bis zu 25 Prozent des Fassungsvermögens mit maximal 1.000 Personen
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
    • können öffnen, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • 2Gplus
  • Solarien
    • können öffnen, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • 2G
      • Kontakterfassung
  • Kunst-, Musik- und Tanzschulen
    • können öffnen, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • 2G
  • Proben von Laien und Amateuren im Kulturbereich (wie etwa von Chören und Orchestern)
    • können stattfinden, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • 2Gplus
      • Kontakterfassung
  • Diskotheken, Clubs, Bars
    • müssen für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben
  • Bäder und Trockensaunen
    • können öffnen, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • 2Gplus
      • Kontakterfassung
  • Dampfbäder und Dampfsaunen
    • müssen für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben
  • (Groß)Veranstaltungen und Feste
    • bleiben untersagt
  • Messen
    • bleiben untersagt
  • Kirchen
    • 3G
    • Hygienekonzept
  • Beerdigungen
    • maximal 20 Teilnehmer
    • 3G
  • Gastronomie
    • innen
      • 2Gplus
    • außen
      • 2G
    • Kontakterfassung
    • unterhalb beider Überlastungsstufen
      • Öffnung für den Publikumsverkehr von 6 bis 22 Uhr
    • oberhalb einer Überlastungsstufe
      • Öffnung für den Publikumsverkehr nur von 6 bis 20 Uhr
    • Ausnahmen
      • Versorgung obdachloser Menschen,
      • Bewirtung von Fernbusfahrern und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
      • nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
      • Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke ohne die zeitliche Einschränkung
      • Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.
  • Ausschank und Konsum von Alkohol
    • bleibt auf öffentlichen Plätzen und in öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die von den Kommunen benannt werden, untersagt
    • Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken bleibt dort nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
  • Einzelhandel
    • 2G
      • Ausnahmen
        • Lebensmittelhandel (auch Fleischer und Bäcker)
        • Tierbedarf
        • Getränkemärkte
        • Apotheken
        • Drogerien
        • Sanitätshäuser
        • Babyfachmärkte
        • Orthopädieschuhtechniker
        • Optiker
        • Hörgeräteakustiker
        • Zeitungsverkauf
        • Tankstellen
        • Großhandel für Gewerbetreibende
      • In Bau- und Gartenmärkten und Blumenläden gilt die 2G-Regelung.
    • Öffnung für den Publikumsverkehr nur von 6 bis 20 Uhr
    • Kapazitätsbeschränkungen
      • bis 800 m² Verkaufsfläche: ein Kunde pro 10 m²
      • über 800 m² Verkaufsfläche: ein Kunde pro 20 m² auf die Fläche, die über der 800er-Schwelle liegt
    • Abhol- und Bringdienste („Click & Collect“) bleiben weiterhin möglich
      • dabei gilt die zeitliche Einschränkung (von 6 bis 20 Uhr) nicht

In Städten oder Einkaufszentren kann eine „Bändchen-Regelung“ angewendet werden. Kunden müssen dann nur ein Mal zur Kontrolle und erhalten eine fälschungssichere, personengebundene, nicht übertragbare und nur an dem Tag der Prüfung gültige Zugangsberechtigungsmarkierung (Bändchen, Stempel, …). Damit soll der Zutritt zu allen weiteren 2G- und 2Gplus-Angeboten ohne erneute Kontrolle von Impfpass (und Testnachweis) vereinfacht werden.

  • körpernahe Dienstleistungen
    • wie Kosmetik- und Nagelstudios sowie Fußpflegen
      • 2G für die Kunden
      • Kontakterfassung
    • Friseure und Bartpflegen
      • 3G für die Kunden
      • Kontakterfassung
    • Ausnahmen
      • körpernahe Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen
        • 3G für die Kunden
        • Kontakterfassung
  • Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen
    • Fahrschüler: 2G
    • Lehrpersonal: 3G
    • Kontakterfassung
  • Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister
    • können öffnen, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • Ausnahmen
        • Banken und Sparkassen
      • 2G
  • Amateur- und Breitensport
    • ist immer unabhängig von Inzidenzen oder den Klinik-Überlastungsstufen unter 3G möglich für
      • (Vereins)Angebote für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (bisher U16)
        • einschließlich Anleitungspersonal/Trainer (3G)
    • keine Kontaktbeschränkungen im Vereinssport
      • jedoch Kontakterfassung
      • bei Fitnessstudios wird die Personenbegrenzung durch das Hygienekonzept vorgegeben
    • jedoch Kontaktbeschränkungen bei privat organisiertem Sport
  • Sportstätten, Skigebiete, Fitnessstudios
    • können öffnen, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • innen
        • 2Gplus
        • Kontakterfassung
      • außen
        • 2G
        • Kontakterfassung
          • nicht bei der Benutzung von Skiliften
  • Sportveranstaltungen
    • Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • Besucher
        • 2Gplus
        • Kontakterfassung
      • Personenbeschränkung
        • Auslastung bis zu 50 Prozent des Fassungsvermögens mit maximal 500 Zuschauern oder
        • bis zu 25 Prozent des Fassungsvermögens mit maximal 1.000 Zuschauern
  • Beherbergung für alle Reisezwecke
    • in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen
    • ist möglich, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • 2Gplus (Nachweis bei Anreise)
      • Kontakterfassung
  • Reisen, Bahn- und Busfahrten
    • touristische, kommerzielle und gewerbliche Reisen sowie touristische Bus- und Bahnfahrten sind erlaubt, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • 2Gplus (bei Fahrtantritt)
      • Kontakterfassung
  • Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Fernverkehr, Taxen
    • 3G
      • nicht für Schüler, die in der Schule der Testpflicht unterliegen
      • nicht für Kinder unter 6 Jahren
    • Maskenpflicht
      • Kontroll- und Servicepersonal: OP-Maske
      • für Fahrgäste: FFP2-Maske
        • Ausnahmen
          • Schüler im Schülerverkehr: OP-Maske
  • Demonstrationen und Versammlungen außerhalb geschlossener Räume
    • unterhalb beider Überlastungsstufen
      • nicht ortsfest
      • maximal 1.000 Teilnehmer
    • oberhalb einer Überlastungsstufe
      • ortsfest
      • maximal 200 Teilnehmer
    • Geimpfte und Genesene zählen jeweils mit
    • Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann.
  • Versammlungen innerhalb geschlossener Räume
    • unterhalb beider Überlastungsstufen
      • Personenbeschränkung
        • Auslastung bis zu 50 Prozent des Fassungsvermögens mit maximal 500 Teilnehmern oder
        • bis zu 25 Prozent des Fassungsvermögens mit maximal 1.000 Teilnehmern
    • oberhalb einer Überlastungsstufe
      • maximal 50 Teilnehmer
    • 3G
    • FFP2-Maskenpflicht
  • Arbeitsplatz
    • 3G
      • Wo?
        • wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann
      • Wann?
        • arbeitstäglich
      • Für handelsübliche Selbsttests ist das Vier-Augen-Prinzip vorgeschrieben – ein zu Hause ausgeführter Abstrich wird nicht akzeptiert.
      • Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten weiterhin zwei kostenlose Tests pro Woche zur Verfügung stellen.
      • Jeder kann sich mindestens einmal pro Woche (also unbegrenzt oft) in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen.

Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund im Infektionsschutzgesetz, Paragraph 28b geregelt und sind somit nicht Bestandteil der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung.

  • Personal und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie ambulante Pflegedienste
    • arbeitstägliche bzw. tägliche Testung
      • auch Genesene und Geimpfte
      • Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucher einen Test durchzuführen.
      • Für handelsübliche Selbsttests ist das Vier-Augen-Prinzip vorgeschrieben – ein zu Hause ausgeführter Abstrich wird nicht akzeptiert.

Alle Einzelheiten zu 3G am Arbeitsplatz, zur Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen und 3G im öffentlichen Nah- und Fernverkehr finden Sie auch auf der Webseite des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Ein umfassendes FAQ finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

  • Sitzungen von Gremien, Parteien und Wählervereinigungen
    • sind untersagt
      • Ausnahme
        • zwingend vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können
          • 3G
    • sind möglich, wenn eine Überlastungsstufe nicht überschritten wird und Landkreis-Inzidenz < 1.500
      • 2G

Hotspot-Regelung

  • gilt in Landkreisen mit einer Inzidenz > 1.500 (bisher: 1.000)
  • ab dem Tag nach der Überschreitung und
  • endet am nächsten Tag, wenn der 1.500er Schwellenwert drei Tage hintereinander unterschritten war.
    • Maßnahmen:
      • Ausgangssperre für Ungeimpfte und Nichtgenesene zwischen 22.00 und 6.00 Uhr
        • Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur mit triftigem Grund erlaubt, wie
          • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
          • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest
          • die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen
          • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
          • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
          • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
          • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
          • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
          • die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis,
          • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
      • Schließung Gastronomie
      • Wegfall sämtlicher Lockerungen, die bei Unterschreiten der Überlastungsstufe möglich sind (wie Sport, Kultur, Freizeit, Tourismus)

Bußgeldkatalog

Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 in der Fassung vom 22. Dezember 2021 (gültig seit dem 28. Dezember 2021):

Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE

Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren. Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.

Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – in das Testzentrum mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.

Impfangebote

Hier finden Sie eine Übersicht der impfenden Praxen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und in den anderen sächsischen Landkreisen und Großstädten.

Wenn Sie sich gegen das Corona-Virus impfen lassen wollen, kontaktieren Sie bitte eine Praxis zur Vereinbarung eines Impftermins. Unabhängig von den gelisteten Arztpraxen kann auch in Ihrer Hausarztpraxis oder auch in anderen Praxen angefragt werden, ob die Möglichkeit zur Impfung besteht.

Mobile Impfangebote in Pirna

Alle Termine für Impfangebote des Landes Sachsen finden Sie auf der Homepage des DRK Sachsen, die Impfangebote des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.

In der Regel steht der mRNA-Impfstoff Biontech/Pfizer zur Verfügung. Aufklärungs- und Anamnesebögen gibt es vor Ort.

  • Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
    • Personaldokument
    • Krankenversicherungskarte
    • Impfausweis (falls vorhanden)
    • weitere wichtige Unterlagen wie Herzpass, Diabetikerausweis oder Medikamentenliste

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Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.

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2 Antworten auf “● 13.1.2022 | UPDATE: Sachsens neue Corona-Schutzverordnung in der Übersicht”

  1. Guten Morgen,
    vielen Dank für diese verständliche Darstellung der Umstände.
    Ich hätte aber noch eine Frage: Wie verhält es sich bei Schülern (U18) bei der 2G+- Regel, welche in der Schule getestet werden, aber ungeimpft sind? Ist den Schülern eine Teilnahme (hier Proben für Laienmusik) erlaubt, oder nicht? Besten Dank und Grüße, Matthias Casper

    Like

    1. Hallo Herr Casper,

      danke für Ihre Frage.

      Mir ist bekannt, dass es speziell zu der Frage, ob U18-Schüler (zum Beispiel Gymnasiasten), die ebenso wie U16-Schüler der Testpflicht in der Schule unterliegen, von der Testpflicht für außerschulische 3G-, 2G- oder 2Gplus-Angebote wie Vereinssport oder Angebote in Gaststätten befreit sind, unterschiedliche Auslegungen kursieren. Das Gleiche betrifft die Frage, ob U18-Schüler ebenso wie U16-Schüler generell von der Pflicht zur Vorlage eines Geimpft- oder Genesenennachweises ausgenommen sind.

      In Paragraf 3, Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutzverordnung ist geregelt, das lediglich Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis eintauschen können. Nach meiner Lesart ist selbst dieser Testnachweis für U16-Schüler, die einer Testpflicht in ihrer Schule unterliegen nicht erforderlich, da Schüler keine Testnachweise für außerschulische Angebote benötigen (Paragraf 3, Absatz 4).

      Speziell für 2Gplus-Angebote ist für alle Schüler, die der Testpflicht in ihrer Schule unterliegen, kein zusätzlicher Test erforderlich (Paragraf 3, Absatz 8, Nummer 3 i.V.m Absatz 4).

      Fazit:

      Schüler über 16 benötigen für die Teilnahme an 3G-, 2G- oder 2Gplus-Angeboten einen 2G-Nachweis (Geimpft oder Genesen) jedoch keinen zusätzlichen negativen Test.
      Beachten Sie, dass

      1. der Inhaber des Hausrechts für seine Angebote und Veranstaltungen strengere Regeln erlassen kann wie der Gesetzgeber vorschreibt.

      2. Sie aus meiner Auskunft keine rechtliche Verbindlichkeit herleiten können. Nur eine Antwort zum Beispiel aus dem Landratsamt oder dem Säschsischen Sozialministerium kann Ihnen rechtliche Sicherheit garantieren.

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