🕑 Lesezeit: 6 Minuten
Die bisher mit dem Teil-Lockdown ergriffenen Maßnahmen reichten für eine Senkung der Infektionszahlen nicht aus. Auch der Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge hat sich aktuell zum Corona-Hotspot mit Inzidenzwerten über 200 entwickelt.
Deshalb hat das sächsische Kabinett Ende letzter Woche eine neue Sächsische Corona-Schutz -Verordnung (SächsCoronaSchVO) beschlossen und dabei die Maßnahmen verschärft.

Das Landratsamt ist zuständig
In den letzten fünf Tagen bewegte sich der Inzidenzwert im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zwischen 264,7 und 349,9 und hat damit den in der SächsCoronaSchVO festgelegten Inzidenzwert erheblich überschritten.
Das Landratsamt, als zuständige Behörde für Pirna, kann abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Dies ist in § 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelt.
Zu diesem Zweck hat der Landkreis am heutigen 30.11.2020 eine eigene Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt, so dass die Maßnahmen am morgigen Dienstag, 1.12.2020 wirksam werden.
Hinweis | Bei der Zusammenfassung habe ich versucht, die wichtigsten Lebensbereiche herauszustellen. Der Artikel verfolgt nicht das Ziel, die komplette 20-seitige Corona-Schutz-Verordnung wiederzugeben. Diese finden Sie im vollen Wortlaut hier als pdf.
Einzelheiten zu den Punkten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Textstellen in der Corona-Schutz-Verordnung, zu denen jeweils verlinkt ist.
Geltungsdauer der neuen Corona-Schutz-Verordnung
- 1.12.2020, 0.00 Uhr bis 28.12.2020, 24.00 Uhr ☞ § 12, Absatz 1 und 2
- Verlängerung bis mindestens 1.1.2021 wahrscheinlich
- Verordnung kann jeweils nur für einen Zeitraum von vier Wochen beschlossen werden. ☞ § 28a, Absatz 5, Satz 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG
Diese Regeln gelten ab Dienstag, 1.12.2020
Kontaktbeschränkungen
- Private Treffen sind nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes und einem weiteren Haushalt mit insgesamt maximal 5 Personen erlaubt. ☞ § 2, Absatz 1
- Ausnahme: zwischen dem 23.12.2020 und 28.12.2020 sind Treffen des eigenen Hausstandes mit haushaltsfremden Personen aus dem engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt maximal 10 Personen möglich. ☞ § 2, Absatz 1a
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden bei den Kontaktregeln nicht mitgezählt. ☞ § 2, Absatz 1a
- Für die Zeit vor den Feiertagen sollten, wo immer möglich, im Vorfeld familiärer Begegnungen insbesondere mit älteren Familienmitgliedern für fünf bis sieben Tage die Kontakte auf die wirklich Notwendigsten reduziert werden.
Maskenpflicht
- unter freiem Himmel, wo sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Diese Orte und die zeitlichen Beschränkungen werden von den örtlichen Behörden (für Pirna: das Landratsamt) in Zusammenarbeit mit den Gemeinden festgelegt. ☞ § 8, Absatz 2
Wo besteht in Pirna und im Landkreis ab 1.12.2020 Maskenpflicht?
Montag bis Sonntag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr besteht an folgenden Plätzen eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.
- im Bereich von Fußgängerzonen (Verkehrszeichen 242.1 und 242.2 nach Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung),
- verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung),
- auf öffentlichen Parkplätzen,
- Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden,
- in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks,
- auf Spiel- und Sportplätzen sowie
- in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.
Weiterhin bestehen die bereits bekannte Regeln zur Maskenpflicht fort:
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Fahrdiensten ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 1
- vor Geschäften und Läden und auf deren Parkplätzen und in deren Parkhäusern ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 2
- in Arbeits- und Betriebsstätten, jedoch nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 5
- in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 6
- vor Schulen und Kitas ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 7
- an Bahnhöfen, Bushaltestellen ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 10
- auf Spielplätzen (nur Personen älter 10 Jahre) ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 10
- auf Wochenmärkten, an Außenverkaufsständen ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 10
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Maskenpflicht ausgenommen ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 11, Absatz 2
Weitere Informationen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes finden Sie hier.
Ausgangsbeschränkungen
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft sowie der Aufenthalt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind insbesondere:
- Weg zur Arbeit|Schule|Kita ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 b) und c)
- Kirchgänge (Hygienekonzepte mit Reduzierung der Teilnehmerzahl, der Dauer und des gemeinschaftlichen Gesangs) ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 c)
- Besuch von Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 c)
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt) ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 d)
- Arztbesuche ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 g)
- Besuche des Ehe- oder Lebenspartners sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 h)
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 l)
- Unterstützung Hilfsbedürftiger und Minderjähriger ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 m)
- Sterbebegleitung ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 o)
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 p)
- Spazieren gehen und Sport im Freien ist nur im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs erlaubt ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 p)
- Versorgung von Haustieren ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 q)
- weitere trifftige Gründe: ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 oder in der Allgemeinverfügung des Landkreises
Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
Kindertagesstätten
Hierzu zählen: Krippen, Kindertagespflege, Kindergärten und Horte. Beachten Sie bitte, dass die Einrichtungen weitere, verschärfendere Regeln erlassen können.
- Eingeschränkter Regelbetrieb
- mit festen Klassen und Gruppen,
- festen Räumen und Bereichen sowie
- festen Bezugspersonen ☞ § 5a, Absatz 2 – Achtung! Diese Regelung gilt erst ab Mittwoch, 2.12.2020 ☞ § 12, Absatz 1
- offene Konzepte sind nicht zulässig
- Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen und des zugehörigen Personals in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Kita
- Maskenpflicht vor dem Eingangsbereich und für Einrichtungsfremde auf dem Gelände und im Gebäude ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 7 und 8
- keine Maskenpflicht für Kinder und Erzieher auf dem Gelände und im Gebäude
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Maskenpflicht grundsätzlich befreit ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 11, Absatz 2
- keine Veranstaltungen wie Elternabende, Erste-Hilfe-Kurse
- Eingewöhnungen sind erlaubt
- Eltern sollen wenn möglich nur bis zur Garderobe, nicht in die Gruppenräume
- tägliche Gesundheitsbescheinigung
- Die Schulvorbereitung erfolgt in Verantwortung der Kita in der Einrichtung – ohne Beteiligung der Grundschulen.
Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen finden Sie hier.
Hinweis | Die abweichende Regelung nach § 12, Absatz 1 zum Inkrafttreten von § 5a, Absatz 2 ist notwendig, um den Vorlauf bei der Umstellung auf den eingeschränkten Regelbetrieb in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen zu gewährleisten.
Maskenpflicht in Schulen
Zur Maskenpflicht in Schulen beachten Sie bitte das Schaubild. Die aufgeführten Punkte sind als Ergänzung zur Grafik zu verstehen. Beachten Sie bitte, dass die Einrichtungen weitere, verschärfendere Regeln erlassen können.
Der eingeschränkte Regelbetrieb, also Unterricht im Wechselmodell oder die vollständige Umstellung auf häusliche Lernzeit, kann als Einzelfallentscheidung der Schule nach Rücksprache mit dem Kultusministerium für alle Klassenstufen (außer Abschlußklassen) eingeführt werden.
Grundschulen und Förderschulen sowie Hort
- Eingeschränkter Regelbetrieb
- mit festen Klassen und Gruppen,
- festen Räumen und Bereichen sowie
- festen Bezugspersonen ☞ § 5a, Absatz 2 – Achtung! Diese Regelung gilt erst ab Mittwoch, 2.12.2020 ☞ § 12, Absatz 1
- Maskenpflicht
- vor dem Eingangsbereich ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 7
- Keine Maskenpflicht auf dem Gelände und im Gebäude
- wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wird ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 8 a)
- im Unterricht für Lehrkräfte und sonstiges eingesetztes Personal an Förderschulen der Sekundarstufe I ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 8 e)
- zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 8 h)
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Maskenpflicht grundsätzlich befreit ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 11, Absatz 2
Der Handlungsrahmen zum eingeschränkten Regelbetrieb an Grundschulen, Förderschulen und im Hort ist hier hinterlegt.
Oberschulen, Gymnasien, Förderschulen und Berufsschulen
- Maskenpflicht
- vor dem Eingangsbereich ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 7
- Die Maskenpflicht im Unterricht ab Klassenstufe 7 ☞ § 5a, Absatz 2 gilt erst ab Mittwoch, 2.12.2020 ☞ § 12, Absatz 1
- Keine Maskenpflicht auf dem Schulgelände und im Schulgebäude
- wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wird ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 8 a)
- zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude ☞ § 3, Absatz 1, Nummer 8 h)
Hinweis | Die abweichende Regelung nach § 12, Absatz 1 zum Inkrafttreten von § 5a, Absatz 2 ist notwendig, um den Vorlauf bei der Umstellung auf den eingeschränkten Regelbetrieb in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen zu gewährleisten.

Erwachsenenbildung
- Ab Inzidenz 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen: Schließung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Ausnahme von Onlineangeboten ☞ § 8, Absatz 3, Nummer 2
- Der Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist, mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote, laut Allgemeinverfügung des Landkreises untersagt.
Einzelhandel
In den Geschäften bis 800 m² höchstens ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche, mit einer Verkaufsfläche ab 801 m² insgesamt auf einer Fläche von 800 m² höchstens eine Person pro 10 m² Verkaufsfläche und auf der 800 m² übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche. ☞ § 5, Absatz 2
Die Erfassung personenbezogener Daten zur Nachverfolgung ist nicht erforderlich. ☞ § 5, Absatz 6
Betriebe der Freizeitgestaltung
- Museen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen,
- Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste dürfen nicht veranstaltet werden. ☞ § 4, Absatz 1, Nummer 8
- Weitere Einrichtungen, die nicht öffnen dürfen: ☞ § 4, Absatz 1, Nummer 1 bis 23
- An Musikschulen ist ab dem 1.12.2020 Einzelunterricht möglich. ☞ § 4, Absatz 1, Nummer 12
Gastronomiebetriebe
- bleiben geschlossen
- Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken sind erlaubt ☞ § 4, Absatz 1, Nummer 21. Die Erfassung personenbezogener Daten zur Nachverfolgung ist nicht erforderlich. ☞ § 5, Absatz 6
- Kantinen und Mensen können offen bleiben ☞ § 4, Absatz 1, Nummer 21
Pflegeheime, Krankenhäuser und Wohnstätten für behinderte Menschen
- sind verpflichtet, Besuche zu ermöglichen (Hygienekonzept) ☞ § 7, Absatz 2
Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Begleitung Sterbender und Beerdigungen
- im engsten Familienkreis
- maximal 25 Personen
- ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 3 n) und o)
Demonstrationen
- ausschließlich ortsfest ☞ § 9, Absatz 1
- maximal 200 Teilnehmer ☞ § 8, Absatz 4, Nummer 2
- alle Versammlungsteilnehmer, -leiter und Ordner müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen ☞ § 9, Absatz 1, Nummer 1
- Mindestabstand 1,5 Meter ☞ § 9, Absatz 1, Nummer 2
- § 8, Absatz 4, Nummer 2 sieht in der letzten Stufe vor, die Teilnehmerzahl von Versammlungen auf maximal zwei Personen zu beschränken.
Der „Kleine Grenzverkehr“ mit Tschechien und Polen
- Die Grenzen zu Polen und Tschechien sind nicht geschlossen.
- Der „Kleine Grenzverkehr“ zum Tanken und Einkaufen ist seit 17.11.2020 ausgesetzt.
- Mehr dazu lesen Sie hier.
Abgabe und Konsum von alkoholhaltigen Getränken in der Öffentlichkeit
Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist täglich im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Dies gilt für alle Einrichtungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, Gastronomie, Einrichtungen des Einzelhandels und Tankstellen.
Der Alkoholkonsum ist täglich im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- im Bereich von Fußgängerzonen (Verkehrszeichen 242.1 und 242.2 nach Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung),
- verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung),
- auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden,
- in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks,
- auf Spiel- und Sportplätzen,
- in öffentlich zugänglichen Parkanlagen,
- an Bahnhöfen, Bushaltestellen sowie
- im Bereich von Tankstellen
untersagt.
✅ Gern können Sie den Facebookbeitrag zu diesem Artikel Beitrag liken, kommentieren und mit Freunden teilen. Vielen Dank.
Die neuesten Nachrichten zur weiteren Entwicklung der Coronalage in Pirna und im Landkreis erhalten Sie hier als Abonnent:in als Erste:r.
Diese Themen werden Sie interessieren:
- ● 08.03.2023 | 🌹 20.593, 13 und 104 – Die Zahlen des Tages zum Frauentag
- ● 13.11.2022 | Neues aus dem Pirnaer Stadtrat | Änderung der Parkgebührenordnung in der Altstadt
- ● 15.9.2022 | Energiekrise | Hinweise zur Whatsapp-Nachricht aus der Sitzung des Kreistages
- ● 4.9.2022 | Neueröffnung DRK-Rettungswache Copitz
- ● 27.8.2022 | Schuleingang 2022