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Das neue Jahr 2021 beginnt mit einer Verlängerung des Lockdowns über den 10.1.2021 hinaus. Die neuen/alten Regeln gelten vorerst bis 7.2.2021. Änderungen gegenüber der seit kurz vor Weihnachten geltenden sächsischen Regeln sind rot markiert.
Hinweis | Bei der Zusammenfassung habe ich versucht, die wichtigsten Lebensbereiche herauszustellen. Der Artikel verfolgt nicht das Ziel, die komplette 33-seitige Corona-Schutz-Verordnung wiederzugeben. Diese finden Sie ☞ im vollen Wortlaut hier.

Antworten auf die wichtigsten Fragen
Was besagt die 15-Kilometer-Regel?
Die seit Dezember in Sachsen geltende 15-km-Regel gilt ab 11.1.2021 nun auch bundesweit in den Corona-Hotspots ab einer Inzidenz von 200.
Im Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnbereich, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes sind Einkäufe erlaubt (☞ Paragraf 2b, Nummer 4, Sächsische Corona-Schutz-Verordnung). Sport und Bewegung im Freien sind im Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnbereich oder der Unterkunft erlaubt (☞ Paragraf 2b, Nummer 16). Der 15-km-Umkreis endet spätestens an der Landesgrenze zu Tschechien und Polen (siehe unten „Der Kleine Grenzverkehr“).
Darf ich meine Mutter in Thüringen besuchen?
Aus Sicht der sächsischen Verordnung: Ja.
Darin ist geregelt, dass gegenseitige Besuche unabhängig vom 15-km-Radius um den eigenen Wohnbereich über Stadt-, Landkreis- und Bundeslandgrenzen hinweg unter Beachtung der örtlichen Besuchs-, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen möglich sind (☞ Paragraf 2b, Nummer 12).
Auf die Frage, welche Regelungen wo bestehen, finden Sie mit ☞ dieser App auch unterwegs eine schnelle Antwort.
Für den Besuch von
- Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern in Lebensgemeinschaften,
- hilfsbedürftigen Menschen,
- Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und
- zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie
- für Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Wohneinrichtungen
nach ☞ Paragraf 2b, Nummer 8 gilt zusätzlich auch die nächtliche Ausgangssperre nicht (☞ Paragraf 2c, Absatz 1, Nummer 6).
Geltungsdauer der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
- Montag, 11.1.2021, 0.00 Uhr bis Sonntag, 7.2.2021, 24.00 Uhr
- Eine Verordnung kann jeweils nur für einen Zeitraum von vier Wochen beschlossen werden. ☞ § 28a, Absatz 5, Satz 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG
Kontaktbeschränkungen | ☞ Paragraf 2
- Private Treffen sind nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes
und einem weiteren Haushalt bis insgesamt maximal 5 Personen erlaubt.mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand erlaubt. - Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Maskenpflicht | ☞ Paragraf 3
besteht überall dort, wo sich Menschen begegnen. Insbesondere
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Fahrdiensten,
- vor Geschäften und Läden und auf deren Parkplätzen und in deren Parkhäusern,
- in Arbeits- und Betriebsstätten, jedoch nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
- in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind,
- vor Schulen und Kitas,
- an Bahnhöfen, Bushaltestellen,
- auf Spielplätzen (nur Personen älter 10 Jahre),
- auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind grundsätzlich von der Maskenpflicht ausgenommen. Die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung kann ohne Maske erfolgen.
Ausgangsbeschränkungen | ☞ Paragraf 2b
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind insbesondere:
- der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
- unaufschiebbare Prüfungen,
- Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, des Arbeitsplatzes zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs,
- Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
- Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verordnung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
☞ Wie weit reicht der 15-km-Radius um meinen Wohnbereich?
Ausgangssperre | ☞ Paragraf 2c
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr u.a. nur
- zur Ausübung des Berufs,
- zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern in Lebensgemeinschaften,
- zur Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
- zur Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranker,
- zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- zum Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe (Arzt, Physiotherapie,…),
- zur Begleitung Sterbender,
- zur unabdingbaren Versorgung von Tieren,
erlaubt.
Kindertagesstätten | ☞ Paragraf 5a
Krippen, Kindertagespflege, Kindergärten und Horte bleiben bis vorerst 7.2.2021 geschlossen. Es wird eine Notbetreuung angeboten.
Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Berufsschulen und Förderschulen, Schulinternate | ☞ Paragraf 5a
bleiben bis vorerst 7.2.2021 geschlossen. Die Schulbesuchspflicht ist aufgehoben. Die Schüler lernen zu Hause.
Ausnahme für
- Abschlußklassen an Oberschulen (Klassenstufen 9 und 10),
- Gymnasien (Klassenstufen 11 und 12),
- berufliche Gymnasien (Klassenstufen 12 und 13) und
- Fachoberschulen
Diese können zur besseren Prüfungsvorbereitung ab 18.1.2021 wieder in die Schulen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Es werden nur die Fächer der jeweiligen Abschlussprüfung unterrichtet (Paragraf 5a, Absatz 5).
Schulinternate können zur Unterbringung von an der Präsenzbeschulung teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ab dem 16.1.2021 geöffnet werden.
Die Winterferien werden verlegt
Die zwei Wochen Winterferien im Februar (ursprünglich 8.2.-19.2.2021) werden verschoben. Eine Woche davon wird auf die Woche ab 1.2.2021 vorverlegt, die zweite in die Karwoche ab 29.3.2021 geschoben.
Somit gibt es in diesem Jahr eine Woche Winterferien (1.2.-6.2.2021) und zwei Wochen statt einer Woche Osterferien (29.3.-9.4.2021).
Sollte es „wenige Fälle geben“, in denen Eltern den gebuchten Winterurlaub antreten, dann „wird sehr kulant reagiert. Die Schüler werden von der Schule freigestellt“, so Ministerpräsident Kretschmer.
Notbetreuung | ☞ Paragraf 5a
Eine Notbetreuung ist möglich, wenn entweder beide Elternteile in systemrelevanten Berufen (Fallgruppe 1) arbeiten oder auch nur ein Elternteil in der besonders kritischen Infrastruktur (Fallgruppe 2) beschäftigt ist und der andere Elternteil eine Betreuung nicht absichern kann.
Die Liste mit den Berufen unterteilt in die Fallgruppen 1 (☞ Anlage 1) und 2 (☞ Anlage 2) und das Formular zur Inanspruchnahme der Notbetreuung zum Ausfüllen vom Arbeitgeber stehen für Sie zum Download bereit. Das ausgefüllte Formular kann in der Kita binnen eines Arbeitstages nach der erstmaligen Inanspruchnahme der Notbetreuung nachgereicht werden..
Wer sein Kind aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen muss, hat einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Alle Informationen dazu finden Sie hier.
Beschäftigte von Bestattungsunternehmen haben Anspruch auf Notbetreuung (wenn beide Sorgeberechtigten bzw. der alleinige Sorgeberechtigte entsprechend tätig sind und die Betreuung nicht abgesichert werden kann). Zudem Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (wenn nur einer der Sorgeberechtigten entsprechend tätig ist).
Elternbeiträge
Eltern, die ihr Kind aufgrund des aktuellen Lockdowns nicht in Krippe, Kindergarten oder Hort bringen können, müssen keine Elternbeiträge entrichten. Für den Zeitraum von 14.12.2020 bis 17.01.2021 wird ein Monatsbeitrag pauschal erstattet. Jede weitere Woche wird zu einem Viertel des jeweiligen Monatsbetrages erstattet.
Die Befreiung von den Entgelten gilt nur, wenn die Notbetreuung nicht in Anspruch genommen wird. Der Landtag muss noch zustimmen.
Kinderkrankengeld
Wer Kinder zu Hause betreuen muss, bekommt 10 zusätzliche Tage Kinderkrankengeld pro Elternteil (Alleinerziehende bis zu 20 Tage). Der Anspruch gilt auch, wenn eine Betreuung eines (gesunden) Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.
Erwachsenenbildung | ☞ Paragraf 4
Der Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung bleibt bis voraussichtlich 7.2.2021 untersagt.
Einzelhandel | ☞ Paragraf 4
Untersagt bleibt die Öffnung von Einkaufszentren und Einzelhandel sowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Keine Abholung im Ladengeschäft! (☞ Paragraf 4, Absatz 1, Satz 1)
Diese Geschäfte und Läden dürfen öffnen:
- Lebensmittelhandel,
- Tierbedarf,
- Getränkemärkte,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser,
- Orthopädieschuhtechniker,
- Bestatter,
- Optiker, Hörakustiker,
- Sparkassen und Banken,
- Poststellen,
- Reinigungen,
- Waschsalons,
- Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs,
- Verkauf von Weihnachtsbäumen,
- Tankstellen,
- Wertstoffhöfe,
- Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen,
- selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe.
Begrenzung der Kundenzahl | In Geschäften bis 800 m² höchstens ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche, mit einer Verkaufsfläche ab 801 m² insgesamt auf einer Fläche von 800 m² höchstens eine Person pro 10 m² Verkaufsfläche und auf der 800 m² übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche.
Betriebe der Freizeitgestaltung | ☞ Paragraf 4
- Museen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen
- Solarien und Sonnenstudios müssen ab 11.1.2021 schließen (Paragraf 4, Absatz 2, Nummer 5)
Gastronomiebetriebe | ☞ Paragraf 4
- bleiben geschlossen
- Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken sind erlaubt. Die Erfassung personenbezogener Daten zur Nachverfolgung ist nicht erforderlich.
- Kantinen und Mensen
können offen bleibenmüssen schließen. Die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz ist möglich. Sollte das Essen am Arbeitsplatz nicht möglich sein, soll die Öffnung der Kantine mit einem genehmigten Hygienekonzept weiter möglich sein.
Pflegeheime, Krankenhäuser, Betreuungseinrichtungen | ☞ Paragraf 7
- sind verpflichtet, Besuche zu ermöglichen (Hygienekonzept) – Paragraf 7, Absatz 2
- das Betreten der Einrichtung setzt für jeden Besucher einen negativen Antigentest oder einen negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, voraus. Eltern und Familienangehörige können ihre Kinder in Einrichtungen des Kindeswohls (z. B. Wohnheime, Kinderheime) ohne Testung besuchen.
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird den Einrichtungen dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Corona-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten. Dies gilt nicht für gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen.
Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Beerdigungen | ☞ Paragraf 2a
- im engsten Familienkreis
- maximal 10 Personen
Demonstrationen | ☞ Paragraf 9
- maximal 1.000 Teilnehmer
- ab einer Inzidenz von 200 über einen Zeitraum von 5 Tagen: maximal 200 Teilnehmer
- ab einer Inzidenz von 300 über einen Zeitraum von 5 Tagen: maximal 10 Teilnehmer
- ausschließlich ortsfest
- alle Versammlungsteilnehmer, -leiter und Ordner müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
- Mindestabstand 1,5 Meter
Abgabe und Konsum von alkoholhaltigen Getränken | ☞ Paragraf 2d
Der Ausschank und Konsum von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken in der Öffentlichkeit bleibt verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Der „Kleine Grenzverkehr“ mit Tschechien und Polen
- Die Grenzen zu Polen und Tschechien sind nicht geschlossen.
- Der „Kleine Grenzverkehr“ zum Tanken und Einkaufen ist seit 17.11.2020 ausgesetzt.
- Mehr dazu lesen Sie hier.
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