● 28.1.2021 | Ab Donnerstag: Die sächsischen Masken-Regeln im Lockdown bis 14. Februar

🕑 Lesezeit: 5 Minuten

Der Lockdown wurde über den 7.2.2021 hinaus verlängert und insbesondere bei der Regeln zur Maskenpflicht präzisiert. Die neuen/alten Regeln ab 28.1.2021 gelten vorerst bis 14.2.2021.

Hinweis | Der Artikel beschränkt sich auf die neuen Regeln zur Maskenpflicht und Fragen zur 15-km-Regel. Er verfolgt nicht das Ziel, die komplette 34-seitige Corona-Schutz-Verordnung wiederzugeben. Diese finden Sie ☞ im vollen Wortlaut hier.

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur 15-km-Regel

Was besagt die 15-Kilometer-Regel?

Die seit Dezember in Sachsen geltende 15-km-Regel gilt seit 11.1.2021 bundesweit in den Corona-Hotspots ab einer Inzidenz von 200.

Im Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnbereich, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes sind Einkäufe erlaubt (☞ Paragraf 2b, Nummer 4, Sächsische Corona-Schutz-Verordnung). Sport und Bewegung im Freien sind im Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnbereich oder der Unterkunft erlaubt (☞ Paragraf 2b, Nummer 16).

Der 15-km-Umkreis endet spätestens an der Landesgrenze zu Tschechien und Polen (siehe unten „Der Kleine Grenzverkehr“).

Darf ich meine Mutter in Thüringen besuchen?

Aus Sicht der sächsischen Verordnung: Ja.

Darin ist geregelt, dass gegenseitige Besuche unabhängig vom 15-km-Radius um den eigenen Wohnbereich über Stadt-, Landkreis- und Bundeslandgrenzen hinweg unter Beachtung der örtlichen Besuchs-, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen möglich sind (☞ Paragraf 2b, Nummer 12).

Auf die Frage, welche Regelungen wo bestehen, finden Sie mit ☞ dieser App auch unterwegs eine schnelle Antwort.

Für den Besuch von

  • Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern in Lebensgemeinschaften,
  • hilfsbedürftigen Menschen,
  • Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und
  • zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie
  • für Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Wohneinrichtungen

nach ☞ Paragraf 2b, Nummer 8 gilt zusätzlich auch die nächtliche Ausgangssperre nicht (☞ Paragraf 2c, Absatz 1, Nummer 6).

Geltungsdauer der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Mund-Nasenbedeckung, OP-Maske oder FFP2-Maske❓

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Menschen mit Behinderung und mit gesundheitlichen Einschränkungen sind grundsätzlich von der Maskenpflicht ausgenommen.

Tragen einer Mund-Nasenbedeckung | ☞ Paragraf 3, Absatz 1

oder einer höherwertigen OP- oder FFP2-Maske besteht im öffentlichen Raum überall dort, wo sich Menschen begegnen. Insbesondere

  • in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr,
    • Dies gilt gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht ☞ Paragraf 3, Absatz 3.
  • in Fußgängerzonen von 6.00 bis 24.00 Uhr,
  • auf Sport- und Spielplätzen (nur Personen älter 10 Jahre) von 6.00 bis 24.00 Uhr,
  • auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen von 6.00 bis 24.00 Uhr.

Die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung kann ohne Maske erfolgen.

Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Grundschulen und Förderschulen, Horten | ☞ Paragraf 3, Absatz  1, Nummer 3

oder einer höherwertigen OP- oder FFP2-Maske

  • vor dem Eingangsbereich von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  • beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen

Keine Tragepflicht auf dem Gelände, im Gebäude und bei schulischen Veranstaltungen

  • wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wird,
  • für Grundschüler:innen (Primarstufe),
  • in Horten,
  • im Unterricht für Schüler:innen und Schüler der Sekundarstufe I mit Ausnahme der Abendoberschulen,
  • im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
  • im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I auch für Lehrkräfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal,
  • im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache sowie
  • zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude.

Tragen einer OP-Maske | ☞ Paragraf 3, Absatz 1a

oder einer höherwertigen FFP2-Maske

  • an Haltestellen,
  • in Bahnhöfen,
  • bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung,
  • in Taxis und Reisebussen und
  • im regelmäßigen Fahrdienst zum Zweck der Schülerbeförderung oder der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung,

für die Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal sowie

  • vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie
  • auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,
  • auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren,
  • in Gesundheitseinrichtungen für das Personal, Besucher und Patienten mit Ausnahme der Behandlungsräume und stationären Patientenzimmer,
  • für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften.

Dies gilt gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht ☞ Paragraf 3, Absatz 3.

Tragen einer FFP2-, KN95- oder N95-Maske | ☞ Paragraf 3, Absatz 1b

  • für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege und
  • beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen und
  • in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen für das Personal und die Besucher.

Beschäftigte in Arbeits- und Betriebsstätten | ☞ Paragraf 3, Absatz 1c

müssen eine OP-, FFP2-, KN95- oder N95-Maske tragen

  • wenn eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird,
  • wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist.

Dies gilt nicht für Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

Kontaktbeschränkungen | ☞ Paragraf 2

  • Private Treffen sind nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand erlaubt.
  • Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.

Ausgangsbeschränkungen | ☞ Paragraf 2b

Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind insbesondere:

  • der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
  • unaufschiebbare Prüfungen,
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, des Arbeitsplatzes zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs, 
  • Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
  • Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der
  • Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen. 

Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verordnung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

Wie weit reicht der 15-km-Radius um meinen Wohnbereich?

Ausgangssperre | ☞ Paragraf 2c

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr u.a. nur

  • zur Ausübung des Berufs,
  • zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern in Lebensgemeinschaften,
  • zur Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
  • zur Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranker,
  • zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • zum Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe (Arzt, Physiotherapie,…),
  • zur Begleitung Sterbender,
  • zur unabdingbaren Versorgung von Tieren,

erlaubt.

Der „Kleine Grenzverkehr“ mit Tschechien und Polen

  • Die Grenzen zu Polen und Tschechien sind nicht geschlossen.
  • Der „Kleine Grenzverkehr“ zum Tanken und Einkaufen ist seit 17.11.2020 ausgesetzt.
  • Mehr dazu lesen Sie hier.

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