🕑 Lesezeit: 3 Minuten
Am heutigen Dienstag, 8. Juni 2021, lag die Inzidenz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge fünf Werktage am Stück unter 50.
Datum | Inzidenz | Auswirkung |
---|---|---|
Mittwoch, 2. Juni | 54,6 | Inzidenz > 50 |
Donnerstag, 3. Juni | 48,0 | 1. Werktag |
Freitag, 4. Juni | 37,9 | 2. Werktag |
Samstag, 5. Juni | 28,9 | 3. Werktag |
Sonntag, 6. Juni | 25,2 | Sonntag |
Montag, 7. Juni | 25,2 | 4. Werktag |
Dienstag, 8. Juni | 22,8 | 5. Werktag |
Die ortsübliche Bekanntmachung des Landratsamtes zur Unterschreitung des Inzidenzwertes 50 finden Sie hier.
Rücknahmen von Einschränkungen erfolgen bei Unterschreiten der 50er-Inzidenz nach der 5+2-Regel zum übernächsten Tag. Damit werden nun ab Donnerstag, 10. Juni 2021, 0.00 Uhr in unserem Landkreis auf Basis der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung weitere Lockerungen
- bei den Kontaktbeschränkungen,
- bei Beerdigungen und Eheschließungen,
- in der Gastronomie,
- bei touristischen Übernachtungen,
- im Kita- und Schulbetrieb und
- im Sport
möglich.
Ausblick
Mit Unterschreitung der Inzidenz 35 werden weitere Erleichterungen – insbesondere bei der Testpflicht und bei der Maskenpflicht in Schulen – folgen, nach derzeitigem Stand allerdings erst, wenn die 35er-Inzidenz 14 Tage am Stück unterschritten bleibt.
Am heutigen Dienstagnachmittag, 8. Juni 2021, wird die neue, ab dem 14. Juni 2021 geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgestellt. Ministerpräsident Kretschmer hat sich bereits im Vorfeld dafür ausgesprochen, dass dann auch bei der 35er-Inzidenz die 5+2-Regel für das Inkrafttreten von Lockerungen gelten soll.
Update 16.00 Uhr | Zu den heute beschlossenen Lockerungen im Kita- und Schulbetrieb ab 14. Juni 2021 finden Sie hier alle Informationen.
Allgemeines
Vollständig Geimpfte und Genesene
Für Geimpfte und Genesene bestehen seit dem 9. Mai 2021 Erleichterungen und Ausnahmen. Dies ist in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV geregelt.
So sind Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit ist kein tagesaktuell negatives Testergebnis vorweisen, zum Beispiel zum Schulbesuch, beim Sport, Friseur, in Geschäften oder um in den Zoo zu gehen. (Paragraf 7)
Ebenso gelten Kontaktbeschränkungen nicht für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt. (Paragraf 8)
Der Inhaber des Hausrechtes (wie Schulleiter, Ladeninhaber, Gastronom) kann dennoch die Vorlage eines negativen Tests verlangen. Die Regeln zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Abstandsgebote gelten auch für Geimpfte, genesene und getestete Personen weiter.
Nachweis
- Genesene
- durch laborbestätigtem PCR-Test, der mindestens 28 Tage, maximal 6 Monate zurückliegt,
- Absonderungsbescheid des Landratsamtes, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
- Vorlage eines ärztlichen Attestes.
- Ein positiver Schnelltest oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt.
- vollständig Geimpfte
- Vorlage des Impfausweises
Bei Nichtvorlage bzw. fehlender Angabe über den PCR-Test im Quarantänebescheid für positiv getestete Personen kann hier per E-Mail über das Landratsamt ein Genesenennachweis angefordert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Keine Testpflicht und damit auch keine Verpflichtung zur Vorlage eines tagesaktuellen Tests, außer bei Schulbesuch.
Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen
- Maskenpflicht, Abstandsregeln
- Maskenpflicht im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
- Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sind weiterhin von der Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf Sport- und Spielplätzen befreit.
- Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres müssen nur eine OP-Maske tragen, wenn ein Mund-Nase-Schutz vorgeschrieben ist.
- Maskenpflicht im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Die anderen, bereits bekannten Regeln zur Maskenpflicht – wie in Geschäften, im Personennahverkehr, bei körpernahen Dienstleistungen und Versammlungen – bestehen weiter.
- Kontaktbeschränkungen
- maximal 10 Personen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
- unabhängig von der Anzahl der Haushalte
- Kinder bis zur Vollendung des 14 Lebensjahres zählen nicht mit
- vollständig Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
- maximal 10 Personen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
bisher: zwei Haushalte, innen 5 Personen, sonst 10 Personen
- nächtliche Ausgangsbeschränkungen
- keine

Hinweis | „tagesaktueller Test“ heißt, der Test kann maximal 24 Stunden vor Vorlage der Testbescheinigung (zum Beispiel beim Einkaufen) durchgeführt werden.
Kosmetik, Friseur, Solarien, Fußpflege, Massage, Physiotherapie
- alle körpernahen Dienstleistungen
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
- keine Testpflicht, wenn Dienstleistung medizinisch notwendig
Beerdigungen und Eheschließungen
- Beerdigungen
- maximal 50 Personen
- bei mehr als 10 Personen: tagesaktueller Test
- Eheschließungen
- maximal 50 Personen
- bei mehr als 10 Personen: tagesaktueller Test
bisher: Beerdigungen max. 30 Personen, Eheschließungen max. 20 Personen
Kultur
- Museen, Kinos, Bühnen, Ausstellungen, Kulturveranstaltungen im Außenbereich
- Terminbuchung
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
Einzelhandel und Gastronomie
- Einzelhandel
- Einkaufen ist ohne Termin möglich
- tagesaktueller Test
- Ausgenommen von der Testpflicht bleiben weiterhin die der Grundversorgung zuzurechnenden Geschäfte und Märkte sowie erweiternd auch Baumärkte.
- Gastronomie im Außenbereich
- Terminbuchung nicht erforderlich
- Kontakterfassung
- wenn mehr als ein Hausstand an einem Tisch
- tagesaktueller Test
- Gastronomie im Innenbereich
- Terminbuchung nicht erforderlich
- Kontakterfassung
- wenn mehr als ein Hausstand an einem Tisch
- tagesaktueller Test
bisher: Innengastronomie war nicht erlaubt
Muss ich als Gast für den Besuch der Innen- oder Außengastronomie im Lokal vorab einen Termin buchen? Laut Paragraf 12, Absatz 1, Nummer 3 der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist eine Terminbuchung für den Gastro-Außenbereich nicht erforderlich. In der abgelaufenen Verordnung, die bis zum 30. Mai 2021 gültig war, war eine Terminbuchung noch vorgeschrieben.
Tourismus
- Beherbergung
- Übernachtung ist wie bisher auf Camping- und Caravaningplätzen sowie in Ferienwohnungen erlaubt
- Kontakterfassung
- alle anderen Übernachtungsangebote (in Hotels, Pensionen, …) sind ebenfalls erlaubt
- Terminbuchung
- Kontakterfassung
- Testpflicht bei Anreise
- Übernachtung ist wie bisher auf Camping- und Caravaningplätzen sowie in Ferienwohnungen erlaubt
bisher: Übernachtungen zu touristischen Zwecken waren nur auf Camping- und Caravaningplätzen sowie in Ferienwohnungen erlaubt
- Freizeit- und Vergnügungsparks, Freibäder
- Hygienekonzept
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
Die Nutzung der Hallen- und Freibäder für den Schwimmunterricht ist erlaubt.
- botanische Gärten, Tierparks, Zoos
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
- Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art
- im Außenbereich
- maximal 30 Teilnehmer
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
Kitas und Schulen
- Kitas, Tagesmütter und -väter
- Regelbetrieb entsprechend der pädagogischen Konzeption
- ohne Beschränkung auf feste Gruppen
- Regelbetrieb entsprechend der pädagogischen Konzeption
- Grundschulen, Förderschulen
- Präsenzunterricht
- In Eigenverantwortung der Schulen kann der Fokus weiterhin auf die Kernfächer gelegt werden, um die Grundlagen zu sichern.
- Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
- ohne Beschränkung auf feste Klassen und Gruppen
- 2x/Woche Testpflicht
- keine Selbsttests
- Präsenzunterricht
- Schulen ab Klassenstufe 5
- Präsenzunterricht
- in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen
- Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
- 2x/Woche Testpflicht
- keine Selbsttests
- Präsenzunterricht
bisher: in Kitas sowie Grund- und Förderschulen war nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Klassen, ab Klassenstufe 5 war nur Wechselbetrieb mit halben Klassen erlaubt.
Ab Donnerstag, 10. Juni 2021 soll der Unterricht nun in allen Schulen wieder im Regelbetrieb stattfinden. Demzufolge soll es auch ab Klassenstufe 5 keinen Wechselunterricht mehr geben. Für den genauen Ablauf werden die Schulen entsprechende Elterninformation herausgeben.
Eine Testpflicht für Personen, die Kinder bringen oder abholen besteht nicht. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen.
Die bekannten Regeln zur Maskenpflicht auf dem Gelände und im Gebäude von Kitas und Schulen gelten weiter.
Das Kultusministerium hat am 2. Juni 2021 Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen vom 2. Juni 2021 und einen tabellarischen Überblick zu den Regelungen für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Kindertagespflegestellen veröffentlicht.
Bleibt die Schulbesuchspflicht ausgesetzt?
Ja, zumindest bis 13. Juni 2021, die Verlängerung bis 30. Juni 3021 ist wahrscheinlich.
In Paragraf 23, Absatz 6 der noch bis 13. Juni 2021 geltenden Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung ist festgelegt, dass sich Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden können. Abmeldungen, die in der Vergangenheit aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorgenommen wurden, gelten fort, solange der Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.
Sport, Fitnessstudios
- Kinder-Sport außerhalb von Außensportanlagen (zum Beispiel auf Wiesen)
- in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen möglich
- ohne Test
- ohne Kontakterfassung
- in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen möglich
- Sport im Außenbereich
- kontaktfreier Sport
- in Gruppen mit bis zu 30 Personen
- Kontakterfassung
- Kontaktsport
- in Gruppen mit bis zu 30 Personen
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
- kontaktfreier Sport
- Sport im Innenbereich
- kontaktfreier und Kontaktsport
- in Gruppen mit bis zu 30 Personen
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
- kontaktfreier und Kontaktsport
bisher: im Innenbereich war Kontaktsport nicht erlaubt
Anleitungspersonen (wie Trainer, Betreuer) benötigen einen tagesaktuellen Test.
- Sportveranstaltungen mit Publikum
- Hygienekonzept
- Kontakterfassung
- Testpflicht für das Publikum
Selbsttests werden nicht anerkannt
Zu Hause durchgeführte Selbsttests zum Nachweis einer Infektionsfreiheit werden nach Bundesrecht auch in Sachsen nicht mehr anerkannt. Somit ist eine qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr möglich. Bundeseinheitlich geregelt ist dies im Paragraf 2, Absatz 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Alternativ ist eine tagesaktuelle Testbescheinigung (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen, die
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (zum Beispiel beim Friseur),
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde (zum Beispiel durch ein Testzentrum) oder
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchgeführt wurde.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Tagesbrief des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 17. Mai 2021.
Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE
Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren.
Der „MK Fitnessclub Pirna“ an der Feldschlösschenkreuzung hat auf seiner Facebook-Seite mitgeteilt, dass auch dort Corona-Tests möglich sind. Damit gibt es in Pirna 11 Corona-Teststationen.
Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.
Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.
Ist nur ein Test pro Woche kostenfrei? Hartnäckig hält sich das Gerücht, man könne sich nur ein Mal pro Woche in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen. Das ist nicht richtig! In der Corona-Testverordnung ist in Paragraf 5 geregelt, dass man sich mindestens ein Mal pro Woche kostenfrei testen lassen kann.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
✅ Gern können Sie den Facebookbeitrag zu diesem Artikel Beitrag liken, kommentieren und mit Freunden teilen. Vielen Dank.
Die neuesten Nachrichten aus Pirna erhalten Sie hier als Abonnent als Erster.
Diese Themen werden Sie interessieren:
- ● 08.03.2023 | 🌹 20.593, 13 und 104 – Die Zahlen des Tages zum Frauentag
- ● 13.11.2022 | Neues aus dem Pirnaer Stadtrat | Änderung der Parkgebührenordnung in der Altstadt
- ● 15.9.2022 | Energiekrise | Hinweise zur Whatsapp-Nachricht aus der Sitzung des Kreistages
- ● 4.9.2022 | Neueröffnung DRK-Rettungswache Copitz
- ● 27.8.2022 | Schuleingang 2022