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Mit der ab Donnerstag, 1. Juli 2021, geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (hier als pdf und online) wird ein neuer Inzidenzwert 10 eingeführt. Liegt ein Landkreis fünf Werktage am Stück darunter, treten am übernächsten Tag weitere Rücknahmen von Beschränkungen, insbesondere bei der Testpflicht in Kraft.
Datum | Inzidenz | Auswirkung |
---|---|---|
Dienstag, 15. Juni | 12,6 | Inzidenz > 10 |
Mittwoch, 16. Juni | 5,7 | 1. Werktag |
Donnerstag, 17. Juni | 5,3 | 2. Werktag |
Freitag, 18. Juni | 4,9 | 3. Werktag |
Samstag, 19. Juni | 3,3 | 4. Werktag |
Sonntag, 20. Juni | 3,3 | Sonntag |
Montag, 21. Juni | 3,3 | 5. Werktag |
Dienstag, 22. Juni | 3,7 | 6. Werktag |
Mittwoch, 23. Juni | 2,9 | 7. Werktag |
Donnerstag, 24. Juni | 2,9 | 8. Werktag |
Freitag, 25. Juni | 2,4 | 9. Werktag |
Samstag, 26. Juni | 2,4 | 10. Werktag |
Sonntag, 27. Juni | 2,4 | 11. Werktag |
Montag, 28. Juni | 1,6 | 12. Werktag |
Dienstag, 29. Juni | 3,3 | 13. Werktag |
Mittwoch, 30. Juni | 3,3 | 14. Werktag |
Warum traten weitere Erleichterungen nicht bereits am 23. Juni (21. Juni plus 2 Tage) in Kraft, sondern werden erst am 1. Juli wirksam?
Die neue Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, welche weitere Rücknahmen beim Unterschreiten der 10er-Inzidenz beinhaltet, tritt am 1. Juli in Kraft. Damit werden nun trotz der Unterschreitung an fünf Werktagen in Folge am 21. Juni erst ab Donnerstag, 1. Juli 2021, 0.00 Uhr in unserem Landkreis weitere Lockerungen möglich.
Allgemeine Regeln ab einer Inzidenz < 100
Kita und Schule
Grundsätzlich findet ab einer Inzidenz < 100 Regelbetrieb in Kitas und Schulen statt. Näheres dazu hier.
Vollständig Geimpfte und Genesene
Für Geimpfte und Genesene bestehen seit dem 9. Mai 2021 Erleichterungen und Ausnahmen. Dies ist in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV geregelt.
So sind Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit besteht keine Pflicht, ein tagesaktuell negatives Testergebnis vorzuweisen, zum Beispiel zum Schulbesuch, in Diskotheken oder Clubs. (Paragraf 7)
Hinweis | Der Inhaber des Hausrechtes (wie Schulleiter, Ladeninhaber, Gastronom) kann die Vorlage eines negativen Tests und das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes verlangen, auch wenn die Verordnung dies nicht vorsieht.
Nachweis
- Genesene
- durch laborbestätigtem PCR-Test, der mindestens 28 Tage, maximal 6 Monate zurückliegt,
- Absonderungsbescheid des Landratsamtes, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
- Vorlage eines ärztlichen Attestes.
- Ein positiver Schnelltest oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt.
- vollständig Geimpfte
- Vorlage des Impfausweises
Bei Nichtvorlage bzw. fehlender Angabe über den PCR-Test im Quarantänebescheid für positiv getestete Personen kann der Hausarzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellen oder hier per E-Mail über das Landratsamt ein Genesenennachweis angefordert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes.

Hinweis | „tagesaktueller Test“ heißt, der Test kann maximal 24 Stunden vor Vorlage der Testbescheinigung (zum Beispiel bei Teilnahme an Großveranstaltungen) durchgeführt werden.
Ab 1. Juli 2021 | Regeln ab einer Inzidenz < 10
Ab dem 1. Juli 2021 entfallen bis auf nachfolgend genannte Punkte alle coronabedingten Beschränkungen:
Neu | Wegfall der Testpflicht
Bis auf die Testpflicht beim Besuch von
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs und Großveranstaltungen soweit diese jeweils den Innenbereich betreffen,
- von Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen und Prostitutionsfahrzeugen sowie
- Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen
entfällt die Testpflicht.
Neu | Testpflicht in Kitas und Schulen einmal pro Woche
Unterhalb einer Inzidenz von 10 gilt für den Zutritt in Schulen und Kindertageseinrichtungen eine einmal wöchentliche Testpflicht (keine Selbsttests, keine Selbstauskünfte).
Siehe dazu Paragraf 3, Absatz 1a der ab 1. Juli 2021 geltenden Sächsischen Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung.
Bleibt die Schulbesuchspflicht ausgesetzt?
Ja, zumindest bis zum Beginn der Sommerferien.
In Paragraf 2, Absatz 2 der aktuell ab 1. Juli 2021 geltenden Sächsischen Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung ist festgelegt, dass sich Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden können, solange die Verordnung wirksam ist. Abmeldungen, die in der Vergangenheit aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorgenommen wurden, gelten fort, solange der Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.
Handlungsempfehlungen für Kitas
Hier finden Sie aktualisierten Handlungsempfehlungen des Kultusministeriums zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen vom 15. Juni 2021.
Neu | Wegfall der Maskenpflicht
Bis auf die Maskenpflicht
- in Läden und auf Märkten,
- bei körpernahen Dienstleistungen
- bei Großveranstaltungen im Innenbereich
- in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen sowie
- bei der Beförderung
- im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr,
- in Taxen,
- in der Schülerbeförderung,
- zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen,
- pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung
entfällt die Maskenpflicht.
FFP2-Maskenpflicht in der Pflege und in Betreuungseinrichtungen
Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht bei der Ausübung der Pflege und Betreuung, wenn eine der beteiligten Personen nicht vollständig geimpft oder genesen ist, weiterhin
- für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie
- für die Beschäftigten in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und
- für Besucher in diesen Einrichtungen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.
Großveranstaltungen
- sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1.000 Besuchern (inklusive Genesene und Geimpfte) unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort
- seit einer Inzidenz < 50 sind Großveranstaltungen erlaubt, wenn die Öffnung der jeweiligen Einrichtung oder die jeweilige Aktivität zulässig ist.
- Erforderlich sind
- ein genehmigtes Hygienekonzept,
- Terminbuchung,
- Kontakterfassung und
- tagesaktueller Test.
- Im Innenbereich gilt die Pflicht zum Tragen mindestens eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske).
Zu beachten sind im Zusammenhang mit Großveranstaltungen die Regeln für Tagungen, Kongresse und Messen (Paragraf 14) sowie für Versammlungen (Paragraf 17).
Hygienekonzepte
War bisher die Erstellung und Einhaltung eines Hygienekonzepts oder eines genehmigten Hygienekonzepts erforderlich, so bleibt diese Regelung mit der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung bis vorerst zum 28. Juli 2021 bestehen.
Selbsttests und Testzentren
Selbsttests werden nicht anerkannt
Zu Hause durchgeführte Selbsttests zum Nachweis einer Infektionsfreiheit werden nach Bundesrecht auch in Sachsen nicht mehr anerkannt. Somit ist eine qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr möglich. Bundeseinheitlich geregelt ist dies im Paragraf 2, Absatz 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Alternativ ist eine tagesaktuelle Testbescheinigung (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen, die
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (zum Beispiel im Musikclub),
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde (zum Beispiel durch ein Testzentrum) oder
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchgeführt wurde.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Tagesbrief des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 17. Mai 2021.
Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE
Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren. Der „MK Fitnessclub Pirna“ an der Feldschlösschenkreuzung hat auf seiner Facebook-Seite mitgeteilt, dass auch dort kostenfreie Corona-Tests möglich sind.
Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – in das Testzentrum mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.
Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.
Ist nur ein Test pro Woche kostenfrei? Hartnäckig hält sich das Gerücht, man könne sich nur ein oder zwei Mal pro Woche in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen. Das ist nicht richtig! In der Corona-Testverordnung ist in Paragraf 5 geregelt, dass man sich mindestens ein Mal pro Woche kostenfrei testen lassen kann.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
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