● 15.7.2021 | Änderungen bei der Masken- und Testpflicht sowie bei Großveranstaltungen

🕑 Lesezeit: 2 Minuten

Die Sächsische Staatsregierung hat am 13. Juli 2021 eine Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021, 24.00 Uhr.

Änderung ab 16. Juli | Wegfall der Maskenpflicht beim Einkaufen

Ab Freitag, 16. Juli 2021 entfällt die Maskenpflicht in Läden und auf Märkten. Voraussetzung: Inzidenz < 10 und Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern.

Somit besteht ab dann eine Maskenpflicht nur noch

  • bei Großveranstaltungen
  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen sowie
  • bei der Beförderung
    • im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr,
    • in Taxen,
    • in der Schülerbeförderung,
    • zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen,
    • pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung.

Weiterhin gültig | FFP2-Maskenpflicht in der Pflege und in Betreuungseinrichtungen

Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht, wenn eine der beteiligten Personen nicht vollständig geimpft oder genesen ist, weiterhin

  • für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie
  • im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen für die Beschäftigten in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und
  • für Besucher in den vorgenannten Einrichtungen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

Änderung ab 16. Juli | Großveranstaltungen | Fußballspiele

Diese Regeln sind in Paragraf 7 festgelegt und gelten ab dem 16. Juli 2021:

  • Inzidenz < 50: gleichzeitig maximal 5.000 Besucher (inklusive Genesene und vollständig Geimpfte) unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort
  • Inzidenz < 35: gleichzeitig maximal 25.000 Besucher (inklusive Genesene und vollständig Geimpfte) unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort
  • die Belegung der Veranstaltungsorte soll in der Regel maximal 50 Prozent betragen
    • Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen bei einer Inzidenz < 35 von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden.

Zur Durchführung einer Großveranstaltung muss die Öffnung der jeweiligen Einrichtung oder die jeweilige Aktivität nach den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erlaubt sein. Zudem sind erforderlich:

  • ein genehmigtes Hygienekonzept,
    • Im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum alkoholhaltiger Getränke ebenso vorzusehen wie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.
  • die Kontakterfassung (vorzugsweise personalisierte Tickets),
  • ein tagesaktueller Test (außer vollständig Geimpfte und Genesene) und
  • eine Maskenpflicht (mindestens OP-Maske) abseits des eigenen Platzes.
    • keine Maskenpflicht bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besuchern, wenn Inzidenz < 10

Zu beachten sind im Zusammenhang mit Großveranstaltungen die Regeln für Tagungen, Kongresse und Messen (Paragraf 14) sowie für Versammlungen (Paragraf 17).

Hinweis | „tagesaktueller Test“ heißt, der Test kann maximal 24 Stunden (PCR-Test: 48 Stunden) vor Vorlage der Testbescheinigung (zum Beispiel zur Teilnahme an Großveranstaltungen) durchgeführt werden.

Ab 26. Juli | Negativ-Test nach Urlaub oder Home-Office

Wer nach dem Urlaub an den Arbeitsplatz zurückkehrt, muss am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung einen negativen Corona-Test vorlegen. Alternativ kann im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht ein dokumentierter Test vorgenommen werden. Geregelt ist das im Paragraf 9, Absatz 1a. Selbsttests werden nicht anerkannt.

Diese neue Testregelung gilt bis auf vollständig Geimpfte und Genesene für alle, die fünf Werktage oder länger am Stück unabhängig vom Aufenthaltsort wegen Urlaub, Krankheit und anderen vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben.

Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Home-Office, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der eigenen Wohnung aufgenommen wird.

Vollständig Geimpfte und Genesene

Für symptomfreie vollständig Geimpfte und Genesene bestehen seit dem 9. Mai 2021 Erleichterungen und Ausnahmen. Dies ist in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV geregelt.

So sind vollständig Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit besteht keine Pflicht, ein tagesaktuell negatives Testergebnis vorzuweisen, zum Beispiel zum Schulbesuch, in Diskotheken oder bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz.

Als genesen gilt, wer ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die
auf einem PCR-Test beruht, nachweisen kann.

Hinweis zum Hausrecht

Der Inhaber des Hausrechtes (wie Schulleiter, Ladeninhaber, Gastronom) kann die Vorlage eines negativen Tests und das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes verlangen, auch wenn die Verordnung dies nicht vorsieht.

Selbsttests werden nicht anerkannt

Zu Hause durchgeführte Selbsttests zum Nachweis einer Infektionsfreiheit werden nach Bundesrecht auch in Sachsen nicht mehr anerkannt. Somit ist eine qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr möglich. Bundeseinheitlich geregelt ist dies im Paragraf 2, Absatz 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Alternativ ist eine tagesaktuelle Testbescheinigung (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen, die

  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (zum Beispiel im Musikclub),
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde (zum Beispiel durch ein Testzentrum) oder
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchgeführt wurde.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Tagesbrief des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 17. Mai 2021.

Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE

Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren. Der „MK Fitnessclub Pirna“ an der Feldschlösschenkreuzung hat auf seiner Facebook-Seite mitgeteilt, dass auch dort kostenfreie Corona-Tests möglich sind.

Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – in das Testzentrum mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.

Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.

Ist nur ein Test pro Woche kostenfrei? Hartnäckig hält sich das Gerücht, man könne sich nur ein oder zwei Mal pro Woche in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen. Das ist nicht richtig! In der Corona-Testverordnung ist in Paragraf 5 geregelt, dass man sich mindestens ein Mal pro Woche kostenfrei testen lassen kann.


Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.

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