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Die Vorschriften zur Absonderung
gelten vom 21. November 2021 bis einschließlich 16. Januar 2022.
- Verdachtspersonen
- sind Personen, die Symptome zeigen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten und
- für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf Corona angeordnet hat oder
- die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf Corona unterzogen haben
- sind Personen, die sich selbst mittels Schnelltest positiv getestet haben der ohne fachkundige Aufsicht durchgeführt wurde (Selbsttestung), bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests.
- müssen sich unverzüglich nach der positiven Testung in Absonderung begeben und
- unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen.
- informieren ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Infektion und weisen diese auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hin.
- sind Personen, die Symptome zeigen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten und
- die positiv getestete Person (Quellfall) ist verpflichtet,
- sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern,
- im Falle einer Positiv-Testung mit einem Schnelltest, einen PCR-Test durchführen zu lassen,
- ihren Hausstandsangehörigen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie sich in Absonderung begeben müssen,
- gegebenenfalls weitere enge Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis und über die Empfehlung des Gesundheitsamtes zur Testung nach dem 4. oder 5. Tag des letzten Kontaktes zu informieren und
- auf Verlangen das Gesundheitsamt über ihre Hausstandsangehörigen und gegebenenfalls weitere enge Kontaktpersonen zu informieren.
- Hausstandsangehörige
- Die positiv getestete Person informiert ihre Hausstandsangehörigen über ihr positives Testergebnis.
- Hausstandsangehörige müssen sich eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch das Gesundheitsamt unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden Person in Absonderung begeben.
- Keine Absonderungspflicht für vollständig geimpfte oder genesene Personen, die symptomfrei sind.
- Ein Absonderungsschreiben erhält nur die positiv getestete Person. Dieses gilt auch als Nachweis für die Hausstandsangehörigen.
- Enge Kontaktpersonen außerhalb des Hausstandes des positiv Getesteten
- Die positiv getestete Person informiert über den Nachweis der Infektion und empfiehlt eine Testung am 4. oder 5. Tag nach dem letzten Kontakt.
- Das Gesundheitsamt kann die Absonderung von engen Kontaktpersonen, die nicht im Hausstand der positiv getesteten Person leben, anordnen.
- Keine Absonderungspflicht für vollständig geimpfte oder genesene Personen, die symptomfrei sind.
Die Befreiung von der Absonderungspflicht gilt nicht, wenn der Verdacht oder Nachweis besteht, dass beim Quellfall eine Infektion mit einer der besorgniserregenden Corona-Varianten vorliegt, bei denen die Empfehlungen des RKI weiterhin keine Ausnahmen von der Absonderungspflicht vorsehen.

Beendigung der Absonderung
- bei Verdachtspersonen
- endet die Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Tests.
- bei positiv Getesteten
- wenn keine Symptome aufgetreten sind
- endet die Absonderung grundsätzlich nach 14 Tagen
- wenn Symptome aufgetreten sind
- endet die Absonderung nach frühestens 14 Tagen, wenn am Ende der Frist in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten
- Personen, die vollständig geimpft sind und keine Symptome entwickelt haben
- Freitestung frühestens am 5. Tag mit PCR-Test oder frühestens am 7. Tag mit Schnelltest (keine Selbsttestung)
- Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
- Der Nachweis des negativen Testergebnisses ist für den Zeitraum von acht Wochen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Freitestung frühestens am 5. Tag mit PCR-Test oder frühestens am 7. Tag mit Schnelltest (keine Selbsttestung)
- wenn keine Symptome aufgetreten sind
- bei Hausstandsangehörigen
- die Absonderung endet nach 10 Tagen
- Freitestung frühestens am 7. Tag mit PCR-Test oder Schnelltest (keine Selbsttestung) möglich
- Die Quarantäne endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
- bei engen Kontaktpersonen außerhalb des Hausstandes
- die Quarantäne endet 10 Tage nach dem Tag des letzten Kontakts zu dem positiv Getesteten
- Freitestung frühestens am 7. Tag mit PCR-Test oder Schnelltest (keine Selbsttestung) möglich
- Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
Schüler können eine Freitestung als Schnelltest auch unter Aufsicht in der Schule durchführen, wenn die Testung nicht bei einem Arzt oder in einem Testzentrum erfolgen kann.
Die Allgemeinverfügung über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 19. November 2021 finden Sie hier.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.

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