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Update | 12. Dezember 2021
Nach der Pressekonferenz der sächsischen Landesregierung zu den verschärften Corona-Regeln am Freitag gab es Unklarheiten was die konkreten Bestimmungen zu den Kontakten und Silvester betrifft.
Seit Sonntagmittag liegt nun die Verordnung im Wortlaut vor. Änderungen und Ergänzungen von Textpassagen gegenüber der ursprünglichen Version dieses Artikels sind rot markiert.

Hinweis | Unterstrichene Textpassagen sind anklickbare Links.

Die Regeln der seit Montag, 22. November 2021 geltenden Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) bleiben bestehen.
Änderungen gibt es ab Montag, 13. Dezember 2021 bis voraussichtlich einschließlich 9. Januar 2022 unter anderem in der Gastronomie, bei den Kontaktbeschränkungen und für Silvester.
- Kitas und Schulen
- Die Schulbesuchspflicht bleibt ausgesetzt.
- Testen: 3x/Woche
- Eine vorzeitige Schließung soll es in diesem Jahr nicht geben.
- Die Regeln sollen in den verbleibenden Schultagen in diesem Jahr nach jetzigem Modell erhalten bleiben.
- Die Schulen sollen nach jetzigem Stand auch im bevorstehenden Jahr regulär öffnen.
- Zusammenkünfte
- Treffen, an denen mindestens eine nicht-geimpfte Person oder mindestens eine nicht-genesene Person teilnimmt, sind auf die Angehörigen eines Haushaltes und eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt.
- Nicht mitgezählt werden:
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (also alle bis 15-Jährigen),
- persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderung
- Nicht mitgezählt werden:
- Bei Zusammenkünften ausschließlich von Geimpften und Genesenen gibt es eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen.
- Nicht mitgezählt werden:
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (also alle bis 15-Jährigen),
- persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderung
- Nicht mitgezählt werden:
- Treffen, an denen mindestens eine nicht-geimpfte Person oder mindestens eine nicht-genesene Person teilnimmt, sind auf die Angehörigen eines Haushaltes und eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten grundsätzlich als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Impf- und Genesenennachweise müssen bei privaten Zusammenkünften und beim Verlassen der Unterkunft während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkungen (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wenn Inzidenz > 1.000) mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorgezeigt werden.
- Gastronomie
- In Kreisen, in denen die Inzidenz über 1.500 liegt, muss die Gastronomie nach der 3+1-Tagesregel (3 Tage Inzidenz > 1.500 am nächsten Tag) schließen.
- Die Zählung beginnt frühestens am 13. Dezember 2021 mit Wirksamwerden der aktuellen Verordnung.
- Info | Inzidenz im Landkreis SOE heute, 10. Dezember 2021: 1.341
- In Kreisen, in denen die Inzidenz über 1.500 liegt, muss die Gastronomie nach der 3+1-Tagesregel (3 Tage Inzidenz > 1.500 am nächsten Tag) schließen.
- Silvester und Neujahr
- Feiern sind auf öffentlichen Plätzen und Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt.
- Das Mitführen und Abbrennen von Pyrotechnik ab der Kategorie F2 außerhalb der Unterkunft ist untersagt.
- Auch in Sachsen gilt das vom Bund erlassene generelle Verkaufsverbot für Feuerwerk.
- Gottesdienste
- Die Teilnahme an Gottesdiensten vom 24. bis 26. Dezember sowie am 31. Dezember und am 1. Januar wird als triftiger Grund akzeptiert, die eigene Unterkunft zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auch dort zu verlassen, wo Ausgangsbeschränkungen gelten. Diese gelten für Ungeimpfte oder Nicht-Genesene weiterhin in Hotspot-Regionen, wo die Inzidenz über 1.000 liegt.
- 3G
- Beerdigungen
- 3G
- Dienstleistungen
- heilpädagogische Zwecke sind von dem Verbot der Ausübung und der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen ausgenommen
- Nachhilfeeinrichtungen: 2G
- Kultur und Freizeit
- Wettannahmestellen dürfen öffnen, für das Betreten gilt das 2G-plus-Modell.
- Mit der Öffnung von Wettannahmestellen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen vom 8. Dezember 2021 – Az.: 3 B 417/21 – umgesetzt.
- Begründung | „Die Wettannahmestelle fungiert ausschließlich als Herausgeber und Entgegennehmer von Spielscheinen und wickelt hierfür die Zahlungsvorgänge ab. Die mit Freizeiteinrichtungen typischerweise verbundenen Vergnügungen und die Förderung von sozialen Kontakten ist mit dieser Öffnungsform nicht verbunden.„
- Mit der Öffnung von Wettannahmestellen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen vom 8. Dezember 2021 – Az.: 3 B 417/21 – umgesetzt.
- Wettannahmestellen dürfen öffnen, für das Betreten gilt das 2G-plus-Modell.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.

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