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Kurz vor Weihnachten jagt eine Allgemeinverfügung und eine Corona-Schutz-Verordnung die Nächste. Die Halbwertzeit der Letzten betrug zwei Tage. Nachdem Sachsen für sich am Freitag neue und schärfere Corona-Einschränkungen beschlossen hatte, die seit Montag gelten, legte der Bund am Sonntag nach und hat bundesweit strengere Regeln ab Mittwoch, 16.12.2020 festgelegt.
Da kann man leicht den Überblick verlieren – deshalb hier kompakt auf einen Blick die wichtigsten Regeln für Pirna, den Landkreis und Sachsen. Änderungen gegenüber der seit Montag geltenden sächsischen Regeln sind rot markiert.
Hinweis | Bei der Zusammenfassung habe ich versucht, die wichtigsten Lebensbereiche herauszustellen. Der Artikel verfolgt nicht das Ziel, die komplette 33-seitige Corona-Schutz-Verordnung wiederzugeben. Diese finden Sie ☞ im vollen Wortlaut hier, die Änderungsverordnung ☞ hier.

Weihnachten und Silvester – Antworten auf die wichtigsten Fragen
Was besagt die 15-Kilometer-Regel?
Im Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnbereich, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes sind Einkäufe erlaubt (☞ Paragraf 2b, Nummer 4, Sächsische Corona-Schutz-Verordnung). Sport und Bewegung im Freien sind im Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnbereich oder der Unterkunft erlaubt (☞ Paragraf 2b, Nummer 16). Der 15-km-Umkreis endet spätestens an der Landesgrenze zu Tschechien und Polen (siehe unten „Der Kleine Grenzverkehr“).
Darf ich über Weihnachten und Silvester meine Mutter in Thüringen besuchen?
Aus Sicht der sächsischen Verordnung: Ja.
Darin ist geregelt, dass gegenseitige Besuche unabhängig vom 15-km-Radius um den eigenen Wohnbereich über Stadt-, Landkreis- und Bundeslandgrenzen hinweg unter Beachtung der örtlichen Besuchs-, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen möglich sind (☞ Paragraf 2b, Nummer 12). Dies gilt auch unabhängig von Weihnachten und Silvester.
Auf die Frage, welche Regelungen wo bestehen, finden Sie mit ☞ dieser App auch unterwegs eine schnelle Antwort.
Für den Besuch von
- Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern in Lebensgemeinschaften,
- hilfsbedürftigen Menschen,
- Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und
- zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie
- für Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Wohneinrichtungen
nach ☞ Paragraf 2b, Nummer 8 gilt zusätzlich auch die nächtliche Ausgangssperre nicht (☞ Paragraf 2c, Absatz 1, Nummer 6).
Was darf ich Weihnachten?
Zwischen dem 24. und 26.12.2020 dürfen sich die Mitglieder eines Hausstandes mit bis zu vier weiteren Personen aus mehreren Hausständen treffen. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Zählung außen vorgelassen. An diesen drei Tagen ist die nächtliche Ausgangssperre lediglich zum Besuch von Gottesdiensten ausgesetzt (☞ Paragraf 2c, Absatz 1, Nummer 11). Am 24.12.2020 gilt die Ausgangssperre grundsätzlich nicht (☞ Paragraf 2c, Absatz 1, Nummer 12).
Was darf ich Silvester?
Die Mitglieder eines Hausstandes dürfen sich mit einem weiteren Haushalt bis insgesamt maximal 5 Personen treffen. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Zählung außen vorgelassen.
Die Ausgangssperre ist in der Silvesternacht unter besonderer Beachtung der Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen, des Alkoholverbots sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ausgesetzt (☞ Paragraf 2c, Absatz 1, Nummer 13).
Es besteht ein bundesweites Verkaufsverbot für Pyrotechnik vor Silvester. Das Zünden von bereits gekauftem Silvesterfeuerwerk ist erlaubt. Vom Abfeuern wird allerdings abgeraten, um die Krankenhäuser nicht unnötig durch mögliche Verletzungen in Folge von Unfällen beim Abrennen zu belasten.
Geltungsdauer der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
- Mittwoch, 16.12.2020, 0.00 Uhr bis Sonntag, 10.01.2021, 24.00 Uhr
- Eine Verordnung kann jeweils nur für einen Zeitraum von vier Wochen beschlossen werden. ☞ § 28a, Absatz 5, Satz 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG
Diese Regeln gelten ab Mittwoch, 16.12.2020
Kontaktbeschränkungen | ☞ Paragraf 2
- Private Treffen sind nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes und einem weiteren Haushalt bis insgesamt maximal 5 Personen erlaubt.
- Ausnahme: zwischen dem 24.12.2020,
12.00 Uhrund 26.12.2020,12.00 Uhrsind Treffen des eigenen Hausstandes mit bis zu vier haushaltsfremden Personen aus dem engsten Familien- oder Freundeskreismit insgesamt maximal 10 Personenmöglich.
- Ausnahme: zwischen dem 24.12.2020,
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden bei den Kontaktregeln nicht mitgezählt.
Maskenpflicht | ☞ Paragraf 3
besteht überall dort, wo sich Menschen begegnen. Insbesondere
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Fahrdiensten,
- vor Geschäften und Läden und auf deren Parkplätzen und in deren Parkhäusern,
- in Arbeits- und Betriebsstätten, jedoch nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
- in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind,
- vor Schulen und Kitas,
- an Bahnhöfen, Bushaltestellen,
- auf Spielplätzen (nur Personen älter 10 Jahre),
- auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind grundsätzlich von der Maskenpflicht ausgenommen. Die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung kann ohne Maske erfolgen.
Ausgangsbeschränkungen | ☞ Paragraf 2b
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind insbesondere:
- der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
- unaufschiebbare Prüfungen,
- Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, des Arbeitsplatzes zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs,
- Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
- Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. zwischen dem 24. und 26.12.2020 von Personen des eigenen Hausstandes und bis zu vier weiteren Personen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bei den Kontaktregeln nicht mitgezählt werden.
- Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verordnung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
☞ Wie weit reicht der 15-km-Radius um meinen Wohnbereich?
Ausgangssperre | ☞ Paragraf 2c
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nur
- zur Ausübung des Berufs,
- zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern in Lebensgemeinschaften,
- zur Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
- zur Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranker,
- zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- zum Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe (Arzt, Physiotherapie,…),
- zur Begleitung Sterbender,
- zur unabdingbaren Versorgung von Tieren,
- in der Zeit vom 24.12. bis 26.12.2020 nur zur Teilnahme an einem Gottesdienst (ohne Gesang) sowie
- an Heiligabend und in der Silvesternacht
erlaubt.
Kindertagesstätten | ☞ Paragraf 5a
Krippen, Kindertagespflege, Kindergärten und Horte bleiben bis vorerst 10.01.2020 geschlossen. Es wird eine Notbetreuung angeboten.
Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Berufsschulen und Förderschulen, Schulinternate | ☞ Paragraf 5a
bleiben bis vorerst 10.01.2020 geschlossen. Die Schulbesuchspflicht ist aufgehoben. Die Schüler lernen zu Hause. Der letzte Schultag vor den Ferien ist der 18.12.2020.
Ab 11.01.2021 soll der Schulbetrieb vordergründig für die Abschlußklassen wieder anlaufen. Für Grund- und Förderschüler gibt es eine Notbetreuung.
Notbetreuung | ☞ Paragraf 5a
Eine Notbetreuung ist möglich, wenn entweder beide Elternteile in systemrelevanten Berufen (Fallgruppe 1) arbeiten oder auch nur ein Elternteil in der besonders kritischen Infrastruktur (Fallgruppe 2) beschäftigt ist und der andere Elternteil eine Betreuung nicht absichern kann.
Die Liste mit den Berufen unterteilt in die Fallgruppen 1 (☞ Anlage 1) und 2 (☞ Anlage 2) und das Formular zur Inanspruchnahme der Notbetreuung zum Ausfüllen vom Arbeitgeber stehen für Sie zum Download bereit. Das ausgefüllte Formular kann in der Kita binnen eines Arbeitstages nach der erstmaligen Inanspruchnahme der Notbetreuung nachgereicht werden..
Wer sein Kind aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen muss, hat einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Alle Informationen dazu finden Sie hier.
Beschäftigte von Bestattungsunternehmen haben Anspruch auf Notbetreuung (wenn beide Sorgeberechtigten bzw. der alleinige Sorgeberechtigte entsprechend tätig sind und die Betreuung nicht abgesichert werden kann). Zudem Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (wenn nur einer der Sorgeberechtigten entsprechend tätig ist).
Elternbeiträge
Eine Entscheidung auf Landesebene bezüglich der Weiterzahlung oder des Erlaßes der Elternbeiträge für Kinder mit und ohne Notbetreuung während der coronabedingten Schließung der Kitas steht mit Stand 16.12.2020 noch immer aus.
Spielplätze
bleiben offen.
Erwachsenenbildung | ☞ Paragraf 4
Der Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung bleibt bis voraussichtlich 10.01.2021 untersagt.
Einzelhandel | ☞ Paragraf 4
Untersagt bleibt die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel– oder Großhandel sowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Keine Abholung im Ladengeschäft! (☞ Paragraf 4, Absatz 1, Satz 1)
Diese Geschäfte und Läden dürfen öffnen:
- Lebensmittelhandel,
- Tierbedarf,
- Getränkemärkte,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser,
- Orthopädieschuhtechniker,
- Bestatter,
- Optiker, Hörakustiker,
- Sparkassen und Banken,
- Poststellen,
- Reinigungen,
Friseure,- Waschsalons,
- Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs,
- Verkauf von Weihnachtsbäumen,
- Tankstellen,
- Wertstoffhöfe,
- Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen,
- Großhandel (nur für Gewerbetreibende),
- selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe.
Begrenzung der Kundenzahl | In Geschäften bis 800 m² höchstens ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche, mit einer Verkaufsfläche ab 801 m² insgesamt auf einer Fläche von 800 m² höchstens eine Person pro 10 m² Verkaufsfläche und auf der 800 m² übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche.
Betriebe der Freizeitgestaltung | ☞ Paragraf 4
- Museen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen,
- Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste dürfen nicht veranstaltet werden.
Gastronomiebetriebe | ☞ Paragraf 4
- bleiben geschlossen
- Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken sind erlaubt. Die Erfassung personenbezogener Daten zur Nachverfolgung ist nicht erforderlich.
- Kantinen und Mensen können offen bleiben
Fahrschulen | ☞ Paragraf 4
bleiben geschlossen.
Pflegeheime, Krankenhäuser, Betreuungseinrichtungen | ☞ Paragraf 7
- sind verpflichtet, Besuche zu ermöglichen (Hygienekonzept)
- das Betreten der Einrichtung setzt für jeden Besucher einen negativen Antigentest oder einen negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, voraus
das Personal soll sich regelmäßig zwei Mal in der Woche testen lassen
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird den Einrichtungen dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Corona-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.
Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Beerdigungen | ☞ Paragraf 2a
- im engsten Familienkreis
- maximal 10 Personen
Demonstrationen | ☞ Paragraf 9
- maximal 1.000 Teilnehmer
- ab einer Inzidenz von 200 über einen Zeitraum von 5 Tagen: maximal 200 Teilnehmer
- ab einer Inzidenz von 300 über einen Zeitraum von 5 Tagen: maximal 10 Teilnehmer
- ausschließlich ortsfest
- alle Versammlungsteilnehmer, -leiter und Ordner müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
- Mindestabstand 1,5 Meter
Abgabe und Konsum von alkoholhaltigen Getränken | ☞ Paragraf 2d
Der Ausschank und Konsum von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken in der Öffentlichkeit bleibt verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Der „Kleine Grenzverkehr“ mit Tschechien und Polen
- Die Grenzen zu Polen und Tschechien sind nicht geschlossen.
- Der „Kleine Grenzverkehr“ zum Tanken und Einkaufen ist seit 17.11.2020 ausgesetzt.
- Mehr dazu lesen Sie hier.
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