● 15.2.2021 | Die sächsischen Corona-Regeln im Lockdown bis 7. März

🕑 Lesezeit: 5 Minuten

Der Lockdown wurde über den 14.2.2021 hinaus verlängert. Die neuen/alten Regeln ab heute, 15.2.2021 gelten vorerst bis 7.3.2021.

Hinweis | Bei der Zusammenfassung war meine Absicht, lediglich die wichtigsten Lebensbereiche herauszustellen. Er verfolgt nicht das Ziel, die komplette 41-seitige Corona-Schutz-Verordnung wiederzugeben. Diese finden Sie ☞ im vollen Wortlaut hier.

Geltungsdauer der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Was ist neu❓

Ab 1.3.2021 können öffnen:

  • FahrschulenParagraf 4, Absatz 2, Nummer 3
    • Der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung müssen berufsbedingt erforderlich sein.
    • Lehrende in Fahrschulen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen ☞ Paragraf 5, Absatz 4a.

Neu eingeführt ist seit 15.2.2021 die Maskenpflicht in Kraftfahrzeugen (mindestens OP-Maske, auch für den Fahrer), die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften ☞ Paragraf 3, Absatz 1a, Nummer 7.

Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind ☞ Paragraf 3, Absatz 1a, Nummer 8.

Die neuen Regelungen zur Rücknahme der 15-km-Regel bei den Ausgangsbeschränkungen und zur Aufhebung der Ausgangssperre finden Sie im laufenden Text in den entsprechenden Unterpunkten.

Händler können ab 15.2.2021 den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Alle Infos dazu finden Sie hier.

Mund-Nasenbedeckung, OP-Maske oder FFP2-Maske?

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Menschen mit Behinderung und mit gesundheitlichen Einschränkungen sind grundsätzlich von der Maskenpflicht ausgenommen.

Soweit eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken vorgesehen ist, gilt dies für Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) tragen müssen.

Tragen einer Mund-Nasenbedeckung | Paragraf 3, Absatz 1

oder einer höherwertigen OP- oder FFP2-Maske besteht im öffentlichen Raum überall dort, wo sich Menschen begegnen. Insbesondere

  • in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr,
    • Dies gilt gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht ☞ Paragraf 3, Absatz 3.
  • in Fußgängerzonen von 6.00 bis 24.00 Uhr,
  • auf Sport- und Spielplätzen (nur Personen älter 10 Jahre) von 6.00 bis 24.00 Uhr,
  • auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen von 6.00 bis 24.00 Uhr.

Die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung kann ohne Maske erfolgen.

Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Grundschulen und Förderschulen, Horten | Paragraf 5b

oder einer höherwertigen OP- oder FFP2-Maske

  • vor dem Eingangsbereich von Schulen und Schulinternaten sowie Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres),
  • in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie bei deren Veranstaltungen, jedoch nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung für ihr Personal,
  • beim Aufenthalt in Schulgebäuden, in Schulinternaten, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen

Keine Tragepflicht in Schulgebäuden, in Schulinternaten, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen für Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal,

  • wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
  • für Grundschüler:innen (Primarstufe) innerhalb der Klassenräume,
  • in Horten innerhalb der Gruppenräume,
  • auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten unter Beibehaltung der festen Klassen und festen Hortgruppen,
  • im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
  • im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
  • im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache sowie
  • zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude.

Tragen einer OP-Maske | Paragraf 3, Absatz 1a

oder einer höherwertigen FFP2-Maske

  • bei Friseuren und Fußpflegen, für die Kunden und die Dienstleister,
  • in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind,
  • für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,
  • an Haltestellen,
  • in Bahnhöfen,
  • bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung,
  • in Taxis und Reisebussen und
  • im regelmäßigen Fahrdienst zum Zweck der Schülerbeförderung oder der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung,

für die Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal sowie

  • vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie
  • auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,
  • auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren,
  • in Gesundheitseinrichtungen für das Personal, Besucher und Patienten mit Ausnahme der Behandlungsräume und stationären Patientenzimmer,
  • für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften.

Dies gilt gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht ☞ Paragraf 3, Absatz 3.

Tragen einer FFP2-, KN95- oder N95-Maske | Paragraf 3, Absatz 1b

  • für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege,
  • beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen und
  • in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen für das Personal und die Besucher.

Beschäftigte in Arbeits- und Betriebsstätten | Paragraf 3, Absatz 1c

müssen eine OP-, FFP2-, KN95- oder N95-Maske tragen

  • wenn eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird,
  • wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist.

Dies gilt nicht für Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

Kontaktbeschränkungen | Paragraf 2

  • Private Treffen sind nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand erlaubt.
  • Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.

Ausgangsbeschränkungen | Paragraf 2b, Absatz 1

Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind insbesondere:

  • der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
  • unaufschiebbare Prüfungen,
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, des Arbeitsplatzes zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs, 
  • Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
  • Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der
  • Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen

Wie weit reicht der 15-km-Radius um meinen Wohnbereich?

Landkreise und Kreisfreie Städte können die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben, wenn die Inzidenzwert 100 im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird Paragraf 2b, Absatz 2, Punkt a).

Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele können dann unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder erlaubt werden. Paragraf 2b, Absatz 2, Punkt b).

Ausgangssperre | Paragraf 2c, Absatz 1

Update 16.2.2021 | Die Aufhebung die 15-km-Regel und die nächtliche Ausgangssperre sind mit Wirkung zum 17.2.2021, 06.00 Uhr für den gesamten Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge widerrufen. Alle Infos dazu finden Sie hier.

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr u.a. nur

  • zur Ausübung des Berufs,
  • zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern in Lebensgemeinschaften,
  • zur Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
  • zur Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranker,
  • zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • zum Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe (Arzt, Physiotherapie,…),
  • zur Begleitung Sterbender,
  • zur unabdingbaren Versorgung von Tieren,

erlaubt.

Landkreise und Kreisfreie Städte können die nächtliche Ausgangssperre aufheben, wenn die Inzidenzwert 100 im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird Paragraf 2c, Absatz 2.

Grenzkontrollen bei der Einreise aus Tschechien

Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen in Tschechien hat Sachsen die Vorschriften für Einreisende ab 14.2.2021 geändert. Alle Informationen dazu finden Sie hier.


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