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Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist seit heute – Mittwoch, 24.2.2021 – 0.00 Uhr, die 15-km-Regel
- für Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten und
- Individualsport und Bewegung im Freien – soweit keine touristischen Zwecke und Ziele (wie Übernachtungen) verfolgt werden und unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung
aufgehoben.
Was bedeutet die Aufhebung der 15-km-Regel konkret?
Mit der Aufhebung der 15-km-Regel sind für die Bewohner des Landkreises SOE Bewegung im Freien, Einkaufen und Individualsport wieder an jedem gewünschten Ort möglich. Voraussetzung | Im Aufenthalts-Landkreis muss die 15-km-Regel ebenfalls aufgehoben sein.
Ebenso können Bewohner anderer Landkreise ohne 15-km-Regel in unseren Landkreis SOE reisen. Die kreisfreien Städte Dresden, Chemnitz und Leipzig zählen auch dazu.
Ausgangssperre ebenfalls aufgehoben
Die erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre) zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr des Folgetages ist ebenfalls aufgehoben.
Neue Allgemeinverfügung erlassen
Das Landratsamt hat zu den Lockerungen eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Diese ist analog der aktuellen Sächsischen Corna-Schutz-Verordnung bis vorerst 7.3.2021, 0.00 Uhr befristet.
Warum Lockerungen jetzt möglich sind
Derzeit sei das Infektionsgeschehen und die Situation in den Kliniken und Pflegeeinrichtungen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge stabil, heißt in der Pressemitteilung des Landratsamtes. Ebenso bewege sich das Infektionsgeschehen im Bereich der Kitas und Schulen im Landkreis derzeit auf einem niedrigen Niveau. Der maßgebliche Inzidenzwert des Robert-Koch-Institutes liegt seit mehr als fünf Tagen unter 100. Dies rechtfertige aus Sicht des Landratsamtes die Lockerung von coronabedingten Einschränkungen.
Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Lockerungen durch den Landkreis gemäß den Festlegungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung umgehend wieder aufzuheben sind, wenn der maßgebliche Inzidenzwert des RKI von 100 auch nur an einem Tag erneut überschritten wird. Hierzu besteht kein Ermessensspielraum.
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