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Seit dem 28. April 2021 sind die Schulen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge geschlossen, in Kitas wurde lediglich Notbetreuung angeboten. Nun ist ab Donnerstag Präsenzunterricht und Kita-Betreuung wieder möglich. Welche Verordnungen stehen dahinter und welche Regeln gelten ab Donnerstag in Kitas und Schulen?
Die gesetzlichen Regelungen für den Kita- und Schulbetrieb
Bis zu einer Inzidenz von 100 gilt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung und damit Landesrecht, darüber hinaus mit der Bundes-Notbremse Bundesrecht.
Letztere besagt, dass wenn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz unter 165 lag, zwei Tage später Kitas im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Schulen im Wechselunterricht öffnen können. Liegt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165, schließen ab dem übernächsten Tag Kitas und Schulen.

Entwicklung der Inzidenz im Landkreis SOE
Datum | Inzidenz | Auswirkung |
---|---|---|
Dienstag, 11. Mai | 197,5 | Inzidenz > 165 |
Mittwoch, 12. Mai | 162,1 | 1. Werktag |
Donnerstag, 13. Mai | 160,4 | Feiertag |
Freitag, 14. Mai | 158,0 | 2. Werktag |
Samstag, 15. Mai | 132,7 | 3. Werktag |
Sonntag, 16. Mai | 116,0 | Sonntag |
Montag, 17. Mai | 123,4 | 4. Werktag |
Dienstag, 18. Mai | 118,5 | 5. Werktag |
Am heutigen Dienstag, 18. Mai 2021 lag die Inzidenz im Landkreis SOE 7 Tage am Stück unter 165. Da allerdings nur Werktage in die Berechnung einfließen und Sonn- und Feiertage außer Betracht bleiben, fallen der letzte Donnerstag (Feiertag) und der vergangene Sonntag aus der Zählung heraus.
Abzüglich dieser beiden Tage lag die Inzidenz im Landkreis SOE an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 165. Damit können ab Donnerstag, 20. Mai 2021 Kitas und Schulen wieder öffnen. Dabei gelten folgende Regeln:
Die Regeln für den Kita- und Schulbetrieb bei einer Inzidenz zwischen 100 und 165
Grundsätzlich darf man beim Betreten der Kita- oder Schule keine Symptome einer möglichen Corona-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Lehrkräfte, Erzieher, Schul- und Kita-Personal, Schüler, Hortkinder, Eltern die geimpft oder genesen sind, sind von der Pflicht, sich zweimal pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen zu lassen, befreit. Sie können die Kitas und Schulen somit frei betreten.
Update 12.20 Uhr | Heute Mittag wurde bekannt, dass Sachsen die Testpflicht für Eltern lockern will, wenn sie ihre Kinder im Außenbereich von Schulen abgeben oder abholen. Bisher gilt das nur für Kitas.
Schüler, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können am Präsenzunterricht teilnehmen und die Schulen betreten, ohne sich zweimal wöchentlich auf das Coronavirus testen zu lassen.
Die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der Kindertagespflege erfolgt im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen.

Die ortsübliche Bekanntmachung des Landratsamtes zur Unterschreitung des Inzidenzwertes 165 finden Sie hier.
Selbsttests werden nicht mehr anerkannt
Zu Hause durchgeführte Selbsttests zum Nachweis einer Infektionsfreiheit werden nach Bundesrecht auch in Sachsen nicht mehr anerkannt. Somit ist eine qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr möglich. Die Tests müssen in den Schulen unter Aufsicht vorgenommen werden. Bundeseinheitlich geregelt ist dies im Paragraf 2, Absatz 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Alternativ ist eine tagesaktuelle Testbescheinigung (nicht älter als 24 Stunden) die von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde (zum Beispiel durch ein Testzentrum) vorzulegen.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Tagesbrief des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 17. Mai 2021.
Die Schulbesuchspflicht bleibt aufgehoben, dass heißt: Alle Schüler können sich weiterhin von der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein.
Ab Klassenstufe 5 müssen Schüler und Lehrkräfte eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder FFP2-Maske ohne Ausatemventil auch im Unterricht tragen. Auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude müssen alle Personen eine der vorgenannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Geimpfte und Genesene
Eine geimpfte Person ist seit mindestens 14 Tagen vollständig gegen das Coronavirus geimpft. Beim Impfstoff von Johnson & Johnson ist dies nach der ersten, bei allen anderen Impfstoffen (BioNTech, Moderna, AstraZeneca) nach der zweiten Impfung der Fall.
Bei genesenen Personen genügt in jeden Fall eine Impfstoffdosis, um als geimpfte Person zu gelten.
Eine genesene Person ist im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises. Als Genesenennachweis gilt ein Nachweis, der eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus bestätigt. Dies erfolgt in der Regel mittels laborbestätigtem PCR-Test, der mindestens 28 Tage, maximal 6 Monate (jeweils gerechnet ab dem positiven Testergebnis) zurückliegt oder durch Vorlage eines ärztlichen Attestes. Ein positiver Schnelltest oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt.
Zur Nachweisführung sind Impf- oder PCR-Testbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen, wenn die Person anderweitig nicht bekannt ist.
Den Schulleiterbrief vom 11. Mai 2021 zur Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen finden Sie hier zum Download.
Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE
Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der 7 im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren.
Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.
Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.
Ist nur ein Test pro Woche kostenfrei? Hartnäckig hält sich das Gerücht, man könne sich nur ein Mal pro Woche in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen. Das ist nicht richtig! In der Corona-Testverordnung ist in Paragraf 5 geregelt, dass man sich mindestens ein Mal pro Woche kostenfrei testen lassen kann.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
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