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Seit Samstag, 24. April 2021 ist im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für den Einzelhandel lediglich das Abholen bestellter Ware im Geschäft – das sogenannte Click&Collect – erlaubt. Nun dürfen mit der Unterschreitung der Inzidenz 150 ab Samstag wieder alle Geschäfte für Kunden öffnen, die vorher einen Termin vereinbart haben. Welche Verordnungen stehen dahinter und welche Regeln gelten ab Samstag im Einzelhandel für das Einkaufen mit Termin?
Die gesetzlichen Regelungen für den Einzelhandel
Bis zu einer Inzidenz von 100 gilt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung und damit Landesrecht, darüber hinaus mit der Bundes-Notbremse Bundesrecht.
Letztere besagt, dass wenn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz unter 150 lag, zwei Tage später die Einzelhändler Einkaufen mit Termin – das sogenannte Click&Meet – anbieten können. Das Abholen vorbestellter Ware bleibt weiterhin möglich. Liegt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 150, ist im Einzelhandel wieder nur Abholung bestellter Ware erlaubt.

Entwicklung der Inzidenz im Landkreis SOE
Datum | Inzidenz | Auswirkung |
---|---|---|
Freitag, 14. Mai | 158,0 | Inzidenz > 150 |
Samstag, 15. Mai | 132,7 | 1. Werktag |
Sonntag, 16. Mai | 116,0 | Sonntag |
Montag, 17. Mai | 123,4 | 2. Werktag |
Dienstag, 18. Mai | 118,5 | 3. Werktag |
Mittwoch, 19. Mai | 86,3 | 4. Werktag |
Donnerstag, 20. Mai | 96,9 | 5. Werktag |
Am heutigen Donnerstag, 20. Mai 2021 lag die Inzidenz im Landkreis SOE 6 Tage am Stück unter 150. Da allerdings nur Werktage in die Berechnung einfließen und Sonn- und Feiertage außer Betracht bleiben, fällt der vergangene Sonntag aus der Zählung heraus.
Abzüglich dieses einen Tages lag die Inzidenz im Landkreis SOE an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 150. Damit kann ab Samstag, 22. Mai 2021 im Einzelhandel Einkaufen mit Termin angeboten werden. Dabei gelten folgende Regeln:
Die Regeln für den Einzelhandel bei einer Inzidenz zwischen 50 und 150
- Grundsätzlich darf man beim Betreten von Geschäften keine Symptome einer möglichen Corona-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
- Einkaufen mit Termin ist nur mit negativem Test möglich. Vollständig Geimpfte und Genesene benötigen keinen Test.
- Der Betreiber erfasst die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes.
- Beim Einkaufen in geschlossenen Räumen muss eine FFP2- oder medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) getragen werden.
- Die Höchstzahl der Kunden in Geschäften, die bei einer Inzidenz zwischen 50 und 150 Einkaufen mit Terminbuchung anbieten können, ist auf einen Kunden pro 40 m² beschränkt.

Für alle andere Bereiche wie Gastronomie, Kultur, Schule, Kita, Ausgangsbeschränkung oder Sport bleiben die bekannten Regeln bestehen. Erst mit der Unterschreitung der Inzidenz 100 sind auch hier Lockerungen möglich.
Die ortsübliche Bekanntmachung des Landratsamtes zur Unterschreitung des Inzidenzwertes 150 finden Sie hier.
Selbsttests werden nicht mehr anerkannt
Zu Hause durchgeführte Selbsttests zum Nachweis einer Infektionsfreiheit werden nach Bundesrecht auch in Sachsen nicht mehr anerkannt. Somit ist eine qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr möglich. Bundeseinheitlich geregelt ist dies im Paragraf 2, Absatz 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Alternativ ist eine tagesaktuelle Testbescheinigung (nicht älter als 24 Stunden) die von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde (zum Beispiel durch ein Testzentrum) vorzulegen.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Tagesbrief des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 17. Mai 2021.
Geimpfte und Genesene
Eine geimpfte Person ist seit mindestens 14 Tagen vollständig gegen das Coronavirus geimpft. Beim Impfstoff von Johnson & Johnson ist dies nach der ersten, bei allen anderen Impfstoffen (BioNTech, Moderna, AstraZeneca) nach der zweiten Impfung der Fall.
Bei genesenen Personen genügt in jeden Fall eine Impfstoffdosis, um als geimpfte Person zu gelten.
Eine genesene Person ist im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises. Als Genesenennachweis gilt ein Nachweis, der eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus bestätigt. Dies erfolgt in der Regel mittels laborbestätigtem PCR-Test, der mindestens 28 Tage, maximal 6 Monate (jeweils gerechnet ab dem Tag des positiven Testergebnises ) zurückliegt oder durch Vorlage eines ärztlichen Attestes. Ein positiver Schnelltest oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt.
Zur Nachweisführung sind Impf- oder PCR-Testbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen, wenn die Person anderweitig nicht bekannt ist.
Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE
Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der mittlerweile 10 im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren. Neu hinzugekommen sind die Pluspunkt-Apotheke im Scheunenhofcenter und ein „Drive-In“-Testzentrum auf dem Parkplatz am Geibeltbad.
Der „MK Fitnessclub Pirna“ an der Feldschlösschenkreuzung hat heute morgen auf seiner Facebook-Seite mitgeteilt, dass hier ab sofort Corona-Tests möglich sind.
Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.
Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.
Ist nur ein Test pro Woche kostenfrei? Hartnäckig hält sich das Gerücht, man könne sich nur ein Mal pro Woche in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen. Das ist nicht richtig! In der Corona-Testverordnung ist in Paragraf 5 geregelt, dass man sich mindestens ein Mal pro Woche kostenfrei testen lassen kann.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
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