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Am heutigen Montag, 31. Mai 2021, lag die Inzidenz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge fünf Werktage am Stück unter 100.
Datum | Inzidenz | Auswirkung |
---|---|---|
Dienstag, 25. Mai | 105,1 | Inzidenz > 100 |
Mittwoch, 26. Mai | 72,9 | 1. Werktag |
Donnerstag, 27. Mai | 51,3 | 2. Werktag |
Freitag, 28. Mai | 56,6 | 3. Werktag |
Samstag, 29. Mai | 54,6 | 4. Werktag |
Sonntag, 30. Mai | 48,0 | Sonntag |
Montag, 31. Mai | 55,4 | 5. Werktag |
Die ortsübliche Bekanntmachung des Landratsamtes zur Unterschreitung des Inzidenzwertes 100 finden Sie hier.
Die „Bundes-Notbremse“ tritt – nach der 5+2-Regel – am übernächsten Tag außer Kraft. Damit gelten nun ab Mittwoch, 2. Juni 2021, 0.00 Uhr in unserem Landkreis die vorerst bis 13. Juni 2021 festgelegten Regeln der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
Allgemeines
Vollständig Geimpfte und Genesene
Für Geimpfte und Genesene bestehen seit dem 9. Mai 2021 Erleichterungen und Ausnahmen. Dies ist in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV geregelt.
So gelten Kontaktbeschränkungen nicht für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt. (Paragraf 8)
Ebenso sind Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit ist kein tagesaktuell negatives Testergebnis vorweisen, zum Beispiel zum Schulbesuch, beim Sport Friseur, in Geschäften oder um in den Zoo zu gehen. (Paragraf 7)
Der Inhaber des Hausrechtes (wie Schulleiter, Ladeninhaber) kann dennoch die Vorlage eines negativen Tests verlangen. Die Regeln zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Abstandsgebote gelten auch für Geimpfte, genesene und getestete Personen weiter.
Nachweis
- Genesene
- durch laborbestätigtem PCR-Test, der mindestens 28 Tage, maximal 6 Monate zurückliegt,
- Absonderungsbescheid des Landratsamtes, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
- Vorlage eines ärztlichen Attestes.
- Ein positiver Schnelltest oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt.
- vollständig Geimpfte
- Vorlage des Impfausweises
Bei Nichtvorlage bzw. fehlender Angabe über den PCR-Test im Absonderungsschreiben für positiv getestete Personen kann hier per E-Mail über das Landratsamt ein Genesenennachweis angefordert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Keine Testpflicht und damit auch keine Verpflichtung zur Vorlage eines tagesaktuellen Tests, außer bei Schulbesuch.
Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen
- Maskenpflicht, Abstandsregeln
- Maskenpflicht im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht nur noch dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
- Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sind weiterhin von der Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf Sport- und Spielplätzen befreit.
- Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres müssen nur eine OP-Maske tragen, wenn ein Mund-Nase-Schutz vorgeschrieben ist.
- Maskenpflicht im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht nur noch dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
Die anderen, bereits bekannten Regeln zur Maskenpflicht – wie in Geschäften, im Personennahverkehr, bei körpernahen Dienstleistungen und Versammlungen – bestehen weiter.
- Kontaktbeschränkungen
- zwei Hausstände
- maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen
- ansonsten maximal 10 Personen
- Kinder bis zur Vollendung des 14 Lebensjahres zählen nicht mit
- vollständig Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
- nächtliche Ausgangsbeschränkungen
- keine

Hinweis | „tagesaktueller Test“ heißt, der Test kann maximal 24 Stunden vor Vorlage der Testbescheinigung (zum Beispiel beim Einkaufen) durchgeführt werden.
Kosmetik, Friseur, Solarien, Fußpflege, Massage, Physiotherapie
- alle körpernahen Dienstleistungen
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
- keine Testpflicht, wenn Dienstleistung medizinisch notwendig
Beerdigungen und Eheschließungen
- Beerdigungen
- maximal 30 Personen
- bei mehr als 10 Personen: tagesaktueller Test
- Eheschließungen
- maximal 20 Personen
- bei mehr als 10 Personen: tagesaktueller Test
Kultur
- Museen, Kinos, Bühnen, Ausstellungen, Kulturveranstaltungen im Außenbereich
- Terminbuchung
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
Einzelhandel und Gastronomie
- Einzelhandel
- Einkaufen ist ohne Termin möglich
- tagesaktueller Test
- Ausgenommen von der Testpflicht bleiben weiterhin die der Grundversorgung zuzurechnenden Geschäfte und Märkte sowie erweiternd auch Baumärkte.
- Gastronomie im Außenbereich
- Terminbuchung nicht erforderlich
- Kontakterfassung
- wenn mehr als ein Hausstand an einem Tisch
- tagesaktueller Test
Muss ich als Gast für den Besuch der Außengastronomie im Lokal vorab einen Termin buchen? Laut Paragraf 12, Absatz 1, Nummer 3 der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist eine Terminbuchung für den Gastro-Außenbereich nicht erforderlich. In der abgelaufenen Verordnung, die bis zum 30. Mai 2021 gültig war, war eine Terminbuchung noch vorgeschrieben.
Tourismus
- Beherbergung
- Übernachtung ist auf Camping- und Caravaningplätzen sowie in Ferienwohnungen erlaubt
- Kontakterfassung
- Übernachtung ist auf Camping- und Caravaningplätzen sowie in Ferienwohnungen erlaubt
- Freizeit- und Vergnügungsparks, Freibäder
- Hygienekonzept
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
Die Nutzung der Hallen- und Freibäder für den Schwimmunterricht ist erlaubt.
- botanische Gärten, Tierparks, Zoos
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
- Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art
- im Außenbereich
- maximal 30 Teilnehmer
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
Kitas und Schulen
- Kitas
- eingeschränkter Regelbetrieb
- mit festen Gruppen
- eingeschränkter Regelbetrieb
In Einrichtungen der Kindertagespflege (Tagesmütter, Tagesväter) kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.
- Grundschulen, Förderschulen
- eingeschränkter Regelbetrieb
- mit festen Klassen
- 2x/Woche Testpflicht
- keine Selbsttests
- eingeschränkter Regelbetrieb
- Schulen ab Klassenstufe 5
- Wechselmodell
- mit halben Klassen
- 2x/Woche Testpflicht
- keine Selbsttests
- Wechselmodell
Eine Testpflicht für Personen, die Kinder bringen oder abholen besteht nicht mehr. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen.
Die bekannten Regeln zur Maskenpflicht auf dem Gelände und im Gebäude von Kitas und Schulen gelten weiter.
Bleibt die Schulbesuchspflicht ausgesetzt?
Ja. In Paragraf 23, Absatz 6 der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung ist festgelegt, dass sich Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden können. Abmeldungen, die in der Vergangenheit aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorgenommen wurden, gelten fort, solange der Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.
Sport, Fitnessstudios
- Kinder-Sport außerhalb von Außensportanlagen (zum Beispiel auf Wiesen)
- in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen möglich
- ohne Test
- ohne Kontakterfassung
- in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen möglich
- Sport im Außenbereich
- kontaktfreier Sport
- in Gruppen mit bis zu 30 Personen
- Kontakterfassung
- Kontaktsport
- in Gruppen mit bis zu 30 Personen
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
- kontaktfreier Sport
- Sport im Innenbereich
- kontaktfreier Sport
- in Gruppen mit bis zu 30 Personen
- Kontakterfassung
- tagesaktueller Test
- Kontaktsport
- nicht erlaubt
- kontaktfreier Sport
Anleitungspersonen (wie Trainer, Betreuer) benötigen einen tagesaktuellen Test. Die Sportausübung ist nur ohne Publikum erlaubt.
Selbsttests werden nicht mehr anerkannt
Zu Hause durchgeführte Selbsttests zum Nachweis einer Infektionsfreiheit werden nach Bundesrecht auch in Sachsen nicht mehr anerkannt. Somit ist eine qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr möglich. Bundeseinheitlich geregelt ist dies im Paragraf 2, Absatz 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Alternativ ist eine tagesaktuelle Testbescheinigung (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen, die
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (zum Beispiel beim Friseur),
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde (zum Beispiel durch ein Testzentrum) oder
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchgeführt wurde,
vorzulegen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Tagesbrief des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom 17. Mai 2021.
Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE
Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren. Neu hinzugekommen ist das Fitnessstudio „clever fit“ auf dem Sonnenstein.
Der „MK Fitnessclub Pirna“ an der Feldschlösschenkreuzung hat auf seiner Facebook-Seite mitgeteilt, dass auch dort Corona-Tests möglich sind. Damit gibt es in Pirna 11 Corona-Teststationen.
Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.
Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.
Ist nur ein Test pro Woche kostenfrei? Hartnäckig hält sich das Gerücht, man könne sich nur ein Mal pro Woche in einem Testzentrum kostenfrei testen lassen. Das ist nicht richtig! In der Corona-Testverordnung ist in Paragraf 5 geregelt, dass man sich mindestens ein Mal pro Woche kostenfrei testen lassen kann.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
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