● 8.7.2021 | Tschechien verschärft seine Einreisebestimmungen

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Aufgrund des verstärkten Aufkommens der Delta-Variante verschärft Tschechien ab dem morgigen Freitag, 9. Juli 2021 die Einreiseregeln auf sein Staatsgebiet für Aufenthalte von mehr als 24 Stunden. Reisende müssen sich von da ab online registrieren. Kinder werden von einer mitreisenden erwachsenen Person mit angemeldet. Die ausgedruckte Bestätigung (bestehend aus einem QR-Code und den Formulardaten) muss bei Grenzübertritt mitgeführt und bei eventuellen Kontrollen vorgelegt werden.

Wer aus Deutschland nach Tschechien einreisen möchte, muss zur Einreise jeweils in englischer oder tschechischer Sprache zusätzlich neben der Onlineregistrierung ein bestätigtes negatives Schnelltest-Ergebnis mit sich führen, das nicht älter als 48 Stunden ist, oder ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden).

Keinen Test benötigen Einreisende, die seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft sind. Muster der anerkannten Impfnachweise/-bücher stellt das tschechische Gesundheitsministerium auf seiner Homepage zur Verfügung.

Auch Genesene, die eine schriftliche Bestätigung eines Arztes in englischer oder tschechischer Sprache vorlegen, dass sie

  1. keine Covid-Symptome aufweisen,
  2. an Covid erkrankt waren,
  3. die Quarantäne absolviert haben und
  4. nicht weniger als 11 und nicht mehr als 180 Tage seit dem ersten positivem PCR-Testergebnis vergangen sind

brauchen keinen Test.

Update 9. Juli 2021, 12.20 Uhr | Die Sächsische Zeitung meldet, Genesene benötigten zur Bestätigung „zwingend das digitale Zertifikat.“. Dies hätte eine Mitarbeiterin des tschechischen Innenministerums verlautbart. Laut SZ bestätigt dies „auch die Telefonauskunft rund um COVID des Gesundheitsministeriums: „Damit sind Sie auf der sicheren Seite.“. Der Mitarbeiter räumt aber ein, dass das jede Kontrolle anders handhaben könnte: „Es kann auch sein, es wird noch ein Papier-Zertifikat in deutscher Sprache anerkannt“ sagt er.“

Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung und Vorlage eines Negativtests bestehen unter anderem für Pendler, Schüler und Studenten, die mindestens einmal pro Woche die Grenze überschreiten, um an ihren Wohnsitz zurückzukehren und grenzüberschreitend tätige Berufe wie Mitarbeiter von Rettungsdiensten und Speditionen.

Aufenthalt bis 24 Stunden ohne Auflagen möglich

Nicht betroffen von dieser Verschärfung der tschechischen Einreisebestimmungen ist der sogenannte „Kleine Grenzverkehr“ (Einreise auf dem Straßenweg) mit den Nachbarländern Tschechiens.

Das heißt: Personen können sich bis zu 24 Stunden in Tschechien aufhalten, ohne sich registrieren oder einen Test machen zu müssen, solange sie aus keinem Nachbarland mit einer sehr hohen oder extrem hohen Inzidenz einreisen. Dies geht aus der Verordnung des tschechischen Gesundheitsministeriums hervor (Download auf tschechisch).

Deutschland gehört aus Sicht der tschechischen Behörden mit Stand 8. Juli 2021 weiterhin zu den Ländern der grünen Kategorie mit einem niedrigen Infektionsgeschehen – demnach sollte der kleine Grenzverkehr zwischen Deutschland und Tschechien weiter gewährleistet sein.

Rückkehr nach Deutschland

Seit dem 1. August 2021 gilt eine allgemeine Testpflicht für nach Deutschland Einreisende. Alle Informationen dazu lesen Sie in diesem Artikel.

Corona-Regeln | Das gilt aktuell in Tschechien

In Tschechien gelten seit dem 31. Mai 2021 folgende Regelungen:

  • Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe und Hotels: geöffnet für negativ Getestete, Genesene oder Geimpfte. Anerkannt werden maximal eine Woche alte negative PCR-Tests oder max. 72 Stunden alte Antigen-Tests. Die vollständige Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
  • Schwimmbäder und Casinos dürfen ebenfalls Besucher empfangen. Die Personenanzahl ist begrenzt.

Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske:

  • in allen Innenräumen der Gebäude (Ausnahmen sind u.a. der eigene Haushalt, Hotelzimmer)
  • in allen öffentlichen Verkehrsmitteln
  • an allen Haltestellen, Bahnsteigen und in Warteräumen des öffentlichen Verkehrs
  • in Autos, wenn die Insassen nicht aus demselben Haushalt kommen
  • in allen öffentlich zugänglichen Orten in bebauten Gebieten der Städte, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden kann (Ausnahme: Mitglieder eines Haushalts).

Kontrolliert wird die Einhaltung der Hygieneregeln von der Polizei und den Hygieneämtern. Betreiber wie Hotels, Freibädern und Dienstleistungsbetrieben lassen sich zur eigenen Absicherung häufig eine Ehrenerklärung unterzeichnen.

Formulare zum Herunterladen


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