🕑 Lesezeit: 5 Minuten
Hinweis | Unterstrichene Textpassagen sind anklickbare Links. Durch das Anklicken von Links wird auch auf externe Internetseiten weitergeleitet, für deren Inhalt der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich ist.

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 setzt Sachsen beginnend seit Ende Februar um.
Bevor voraussichtlich ab 20.3.2022 bis auf wenige mögliche sogenannte Basischutz-Maßnahmen (wie Maskenpflicht in Innenräumen, Bussen und Bahnen sowie Tests in bestimmten Bereichen) alle anderen coronabedingten Einschränkungen wegfallen sollen, hat das Sächsische Kabinett mit einer in diesem Umfang (vorerst) letzten Corona-Schutzverordnung die aktuell bestehenden Regeln des täglichen Lebens weiter gelockert weiter gelockert.
Einen Ausblick auf nach den 19.3.2022, wenn ab dann alle sogenannten „tiefgreifenden Schutzmaßnahmen“ wegfallen sollen, lesen Sie am Ende des Artikels.
Was bedeuten 0G, 2G, 2Gplus, 3G, U6, U16, U18?
- „vollständig geimpft“
- zwei Mal Geimpfte
- „geboostert“
- drei Immunisierungen (Genesen gilt als eine Immunisierung)
- U6
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, also alle bis zu 5-Jährigen oder
- die Kinder, die noch nicht eingeschult wurden
- U16
- Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, also alle bis zu 15-Jährigen
- U18
- Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, also alle bis zu 17-Jährigen
- 0G | keine Zugangsbeschränkungen
- 2G | Zutritt nur für
- Genesene
- vollständig Geimpfte
- 2Gplus | Zutritt nur für
- Genesene und vollständig Geimpfte
- plus jeweils negativer Test
- keinen Test benötigen:
- Menschen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde
- U6
- Schüler, die einer Testpflicht in der Schule unterliegen
- Es empfiehlt sich das Mitführen eines Schülerausweises.
- „Geboosterte“ mit drei Impfungen
- vollständig Geimpfte,
- deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt
- vollständig geimpfte Genesene
- vollständig geimpft + genesen (positiver PCT-Test) = geboostert
- keinen Test benötigen:
- plus jeweils negativer Test
- Genesene und vollständig Geimpfte
- 3G | Zutritt nur für
- Genesene
- vollständig Geimpfte
- negativ Getestete
Der Schnelltest kann bei Vorlage bis zu 24 Stunden alt sein, der PCR-Test bis zu 48 Stunden. Ein Selbsttest, der vom Arbeitgeber bestätigt wird, gilt ebenfalls 24 Stunden. Eine Übersicht zu den Testzentren in Pirna und im Landkreis Sächsische Schweiz-Ostererzgebirge finden Sie am Ende des Artikels.

Allgemeine Infos
- Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule unterliegen, benötigen weiterhin keinen gesonderten Testnachweis zum Beispiel beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen Einrichtungen sowie allen anderen 3G-, 2G- oder 2Gplus-Angeboten. Dies gilt in Sachsen auch in den Schulferien.
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres müssen nur eine OP-Maske tragen, wenn eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben ist.
- Wie bislang auch, bleiben Personen, die in Verbindung mit einem vollständigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen können, unbefristet von der Testpflicht befreit. Alle Infos dazu finden Sie hier.
Diese Corona-Regeln gelten ab Freitag, 4. März 2022
bis voraussichtlich zum 19. März 2022. Das sind die Eckpunkte in der Übersicht:
- eine Kontakterfassung ist nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verpflichtend
- Wegfall der Maskenpflicht
- im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich am eigenen Platz
- in Diskotheken, Clubs und Bars mit Tanz unter 2Gplus-Voraussetzungen
- Reduzierung der Zugangsvoraussetzungen auf die 3G-Regel für
- Gaststätten, Bars ohne Tanz
- Beherbergung
- kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten
- körpernahe Dienstleistungen
- Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Innensportanlagen
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
- Messen, Kongresse
- Bäder und Saunen
- Reduzierung der Zugangsvoraussetzungen auf die 3G-Regel mit Kapazitätsbeschränkung für
- bestimmte Kultur- und Freizeitangebote
- Verzicht auf G-Regeln für
- Ferienwohnungen, Camping- und Caravaningplätze
- Außensportanlagen
- Dienstleistungen
- Kirchen
- Außenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks und Gedenkstätten
- Beschränkung der 3G-Regel für Beerdigungen und Eheschließungen auf den Innenbereich
- Zulassung
- von Veranstaltungen nach der 3G-Regel mit Kapazitätsbeschränkung
- von Großveranstaltungen nach der 2G-Regel mit Kapazitätsbeschränkung
- von Dampfsaunen und Dampfbädern nach der 3G-Regel
- von Diskotheken, Clubs und Bars mit Tanzlustbarkeiten nach der 2Gplus-Regel
- Kontaktbeschränkungen/Zusammenkünfte
- Treffen, an denen mindestens eine nicht-geimpfte Person oder mindestens eine nicht-genesene Person teilnimmt, sind auf die Angehörigen eines Haushaltes und zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
- Nicht mitgezählt werden:
- vollständig Geimpfte und Genesene
- U16
- persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderung
- Nicht mitgezählt werden:
- Bei Zusammenkünften ausschließlich von Geimpften und Genesenen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung.
- U16 und
- persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderung bleiben außen vor
- Treffen, an denen mindestens eine nicht-geimpfte Person oder mindestens eine nicht-genesene Person teilnimmt, sind auf die Angehörigen eines Haushaltes und zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten grundsätzlich als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
- FFP2-Maskenpflicht
- in Bus und Bahn,
- Taxen und
- in allen Innenräumen mit Publikumsverkehr, wie
- Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten
- Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Fernverkehr, Taxen
- Regeln nach Bundesgesetz
- 3G
- nicht für Schüler, die in der Schule der Testpflicht unterliegen
- nicht für Kinder unter 6 Jahren
- Maskenpflicht
- für Fahrgäste: FFP2-Maske
- Ausnahme
- Schüler im Schülerverkehr: OP-Maske
- Ausnahme
- Kontroll- und Servicepersonal: OP-Maske
- für Fahrgäste: FFP2-Maske
- Schulen
- sollen grundsätzlich weiter offenbleiben
- Schulbesuchspflicht
- ab dem 7. März 2022 (2. Schulwoche) gilt wieder die Schulbesuchspflicht
- Testpflicht
- ab 7. März 2022: 2x/Woche
- Maskenpflicht auf dem Schulgelände
- ab 7. März 2022: keine Maskenpflicht während des Unterrichts mehr
- ab 7. März 2022: Wiederaufnahme Regelbetrieb
- keine festen Klassen, keine festen Bezugspersonen, keine festen Räume, offene pädagogische Konzepte sind wieder möglich
- Außerschulische Aktivitäten – wie Klassenfahrten und Exkursionen – sind möglich.
Bei positivem Corona-Testergebnis eines Schülers muss lediglich der betroffene Schüler in häusliche Lernzeit gehen. Für die betreffende Klasse besteht eine fünftägige tägliche Testpflicht. Durch diese engmaschige Kontrolle ist damit in der Regel die Anordnung häuslicher Lernzeit für einzelne Klassen oder Schulen nicht mehr notwendig und kontinuierlicher Präsenzunterricht abgesichert.
- Kitas (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte)
- ab 7. März 2022: Wiederaufnahme Regelbetrieb
- keine festen Klassen, keine festen Bezugspersonen, keine festen Räume, offene pädagogische Konzepte sind wieder möglich
- ab 7. März 2022: Wiederaufnahme Regelbetrieb
- Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (außerschulische Bildung)
- wie Volkshochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Nachhilfeeinrichtungen
- 3G
- wie Volkshochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Nachhilfeeinrichtungen
- Archive, Bibliotheken, botanische und zoologische Gärten, Tierparks, Museen, Gedenkstätten und Ausstellungsräume
- innen
- 3G
- außen
- 0G
- innen
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
- 3G
- Ausnahme: Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen
- 0G
- Ausnahme: Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen
- 3G
- Solarien
- 0G
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen
- 3G
- Proben von Laien und Amateuren im Kulturbereich (wie etwa von Chören und Orchestern)
- 3G
- Bädern, Saunen, Dampfsaunen und Dampfbäder
- 3G
- Kinos, Theater, Opern, Feste und landestypische Veranstaltungen, Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr sowie alle anderen Veranstaltungen und Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Zugangsbeschränkungen
- bis 1.000 Besucher
- 3G
- mehr als 1.000 Besucher (Großveranstaltungen)
- Optionsmodell: 2G oder 3G
- bis 1.000 Besucher
- Kapazitätsbeschränkungen
- bis 1.000 Besucher
- innen
- Auslastung max. 60%
- außen
- Auslastung max. 75%
- innen
- über 1.000 Besucher
- innen
- Zugang 2G: Auslastung max. 60%, max. 6.000 Besucher
- Zugang 3G: Auslastung max. 50%, max. 6.000 Besucher
- außen
- Zugang 2G: Auslastung max. 75%, max. 25.000 Besucher
- Zugang 3G: Auslastung max. 50%, max. 25.000 Besucher
- innen
- bis 1.000 Besucher
- keine Maskenpflicht am eigenen Platz
- Zugangsbeschränkungen
Diese Regeln gelten auch für die Verweilbereiche bei Volks- und Stadtfesten und
ähnlichen Festen im öffentlichen Raum, jedoch nur unter 2G (kein Optionsmodell möglich).
Als Verweilbereiche gelten Bereiche, in denen insbesondere durch Sitz- und Stehgelegenheiten beispielsweise zum Verzehr von Speisen und Getränken oder durch Bühnen mit kulturellen Programmteilen, ein Verweilen an Ort und Stelle von mehr als 15 Minuten zu erwarten ist.
Für Flanierbereiche – mit fließendem Besucherstrom – gelten keine Zugangs- und Kapazitätsbeschränkungen.
- Messen und Kongresse
- 3G
- Kirchen
- 0G
- Hygienekonzept
- Beerdigungen sowie Hochzeiten und Eheschließungen
- keine Teilnehmerbegrenzung für den offiziellen Teil
- Zugangsbeschränkung
- innen
- 3G
- außen
- 0G
- innen
- Gastronomie
- 3G
- Diskotheken, Clubs, Bars mit Unterhaltungskomponente wie Tanzfläche, Band oder DJ
- 2Gplus
- keine Maskenpflicht
- Bars ohne Unterhaltungskomponente
- können wie Restaurants öffnen
- 3G
- Einzelhandel
- 0G
- körpernahe Dienstleistungen
- 3G
- Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen
- 3G
- Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister
- 0G
- Sport
- Zugangsbeschränkungen
- innen
- 3G
- nicht im Schulsport
- 3G
- außen
- 0G
- innen
- Kontaktbeschränkungen
- keine im Vereins- und Schulsport
- jedoch bei privat organisiertem Sport
- Zugangsbeschränkungen
- Beherbergung
- 3G
- Nachweis bei Anreise
- Ausnahme: Ferienwohnungen und -häuser, Camping- oder Caravaningplätze
- 0G
- 3G
- kommerzielle und gewerbliche Reisen, touristische Bus- und Bahnfahrten
- 3G

- Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes, wie Demonstrationen
- nicht ortsfest
- keine Teilnehmerbegrenzung
- OP-Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann.
- Sitzungen von Gremien, Parteien und Wählervereinigungen sowie Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen und kommunalen Stellen
- 3G
- Arbeitsplatz
- Regeln nach Bundesgesetz
- Alle Einzelheiten zu 3G am Arbeitsplatz, zur Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen und 3G im öffentlichen Nah- und Fernverkehr finden Sie auf der Webseite des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Ein umfassendes FAQ finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Bußgeldkatalog
Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaNotVO vom 19.11.2021 in der Fassung vom 22.2.2022 (gültig seit dem 23.2.2022):
Testzentren in Pirna und im Landkreis SOE
Auf der Internetseite der Stadt Pirna finden Sie eine Übersicht der im Pirnaer Stadtgebiet befindlichen Testzentren. Eine Übersicht zu allen Testzentren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.
Bitte bringen Sie den Personalausweis, die Krankenkassenkarte und nach Möglichkeit die Einverständniserklärung – ausgefüllt und unterschrieben – in das Testzentrum mit. Das spart vor Ort Zeit und verringert das Infektionsrisiko.
Impfangebote
Hier finden Sie eine Übersicht der impfenden Praxen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und in den anderen sächsischen Landkreisen und Großstädten.
Wenn Sie sich gegen das Corona-Virus impfen lassen wollen, kontaktieren Sie bitte eine Praxis zur Vereinbarung eines Impftermins. Unabhängig von den gelisteten Arztpraxen kann auch in Ihrer Hausarztpraxis oder auch in anderen Praxen angefragt werden, ob die Möglichkeit zur Impfung besteht.
Mobile Impfangebote in Pirna
Alle Termine für Impfangebote des Landes Sachsen finden Sie auf der Homepage des DRK Sachsen, die Impfangebote des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge finden Sie hier.
In der Regel steht der mRNA-Impfstoff Biontech/Pfizer zur Verfügung. Aufklärungs- und Anamnesebögen gibt es vor Ort.
- Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Personaldokument
- Krankenversicherungskarte
- Impfausweis (falls vorhanden)
- weitere wichtige Unterlagen wie Herzpass, Diabetikerausweis oder Medikamentenliste
Ausblick | Was kommt nach dem 19.3.2022?
Ab dem 20.3.2022 sollen alle „tiefgreifenden Schutzmaßnahmen“ wie Kontaktbeschränkungen, allgemeine Maskenpflicht und verpflichtende Homeoffice-Regelungen, wegfallen.
Allerdings sollen die Länder auch über den 19.3.2022 hinaus „niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen“ anordnen können, für die der Bundestag noch die rechtlichen Grundlagen schaffen muss. Zum Beispiel dürften dann Masken in Bussen, Bahnen, Innenräumen oder Schulen oder Tests in bestimmten Bereichen von den Länderregierungen angeordnet werden.
Jetzt Artikel teilen

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise. Diese finden Sie hier.
Jetzt Abonnent werden
Gern können Sie den Facebookbeitrag zu diesem Artikel liken, kommentieren und mit Freunden teilen. Vielen Dank.
Diese Themen werden Sie interessieren:
- ● 08.03.2023 | 🌹 20.593, 13 und 104 – Die Zahlen des Tages zum Frauentag
- ● 13.11.2022 | Neues aus dem Pirnaer Stadtrat | Änderung der Parkgebührenordnung in der Altstadt
- ● 15.9.2022 | Energiekrise | Hinweise zur Whatsapp-Nachricht aus der Sitzung des Kreistages
- ● 4.9.2022 | Neueröffnung DRK-Rettungswache Copitz
- ● 27.8.2022 | Schuleingang 2022