31.10.2020 | Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab Montag in Kraft

🕑 Lesezeit: 6 Minuten

Die sächsische Landesregierung setzt mit einer aktualisierten, vorerst bis 30.11.2020 befristeten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung den rechtlichen Rahmen für den Lockdown in Sachsen. Die neue landeseigene Verordnung tritt am Montag, 2.11.2020 in Kraft.

Diese unterscheidet sich nicht grundsätzlich von den bereits bekannten Regeln des Lockdowns und enthält Konkretisierungen unter anderem zur Maskenpflicht im Schul- und Kitabetrieb und zu Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Wohngruppen und Behinderteneinrichtungen und zur Durchführung von Weihnachtsmärkten.

Auf diese wird in diesem Artikel stichpunktartig eingegangen. Für genauere Informationen zu den Regelungen finden Sie hier die Corona-Schutz-Verordnung im vollständigen Wortlaut.

Der Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen wurde um einige Punkte erweitert.

Ebenfalls geändert würde die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung. So darf man sich unter anderem nur noch 24 Stunden anstatt bisher 48 Stunden in einem Risikogebiet im Ausland aufhalten, ohne sich nach Rückkehr nach Sachsen in Quarantäne begeben zu müssen.

Aufenthalt in der Öffentlichkeit

In Paragraph 2 ist geregelt, dass sich nur Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen treffen dürfen. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen im Rahmen der Relegionsausübung oder bei Beisetzungen.

Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit

mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Personen.

Wo ist eine Mund-Nasenbedeckung vorgeschrieben?

In Paragraph 3 ist festgelegt, wo der Mund-Nasenschutz zu tragen ist. Dies ist der Fall

  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis oder regelmäßiger Fahrdienste,
  • in Groß-und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden (nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche),
  • beim Aufenthalt in Gesundheitseinrichtungen,
  • beim Aufenthalt in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr wie Banken, Sparkassen, Versicherungen, in Gaststätten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, Kirchen, Aus-und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen , schulischen oder akademischen Ausbildung dienen,
  • (Bitte anklicken!)beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht,
    • wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
    • für die Primarstufe,
    • für Horte,
    • im Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I,
    • im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I auch für Lehrkräfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal,
    • im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
    • im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache sowie
    • zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude.
  • beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen,
  • auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres),
  • auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen.

❗ Grundsätzlich ausgenommen von der Pflicht des Tragens eines Mund-Nasenschutzes sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen mit Schwerbehindertenausweis oder ärztlichem Attest.

Weitere Infos zum Schul- und Kitabetrieb ab 2.11.2020 finden Sie hier im Blog des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK).

Schließung von Einrichtungen und Angeboten

Die Schließung von Einrichtungen ist in Paragraph 4 geregelt. Dies betrifft

  • Aus-und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen,
  • Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt,
  • Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit-und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum.
  • Freizeit-, Vergnügungsparks, botanische und zoologische Gärten, Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten,
  • Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte,
  • Diskotheken und andereTanzlustbarkeiten,
  • Messen, Tagungen und Kongresse,
  • Museen, Musikschulen, Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater, Clubs und Musikclubs und entsprechende Einrichtungen für Publikum,
  • Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe,
  • Angebote der Kinder-und Jugendhilfe ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder-und Jugenderholung,
  • Zirkusse,
  • Busreisen und Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sowie Schulfahrten,
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
  • Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung (wie Massage-, Tattoo-Studios), mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen (wie Physio- , Logotherapie) und Friseure.

Alle nicht in Paragraph 4 genannten Einrichtungen, Betriebe und Angebote sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen des Paragraphen 5 zulässig.

So muss ein eigenes schriftliches Hygienekonzept erstellt und umgesetzt werden. Zudem sind die personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben. Von der Datenerfassung ausgenommen sind Groß-und Einzelhandelsgeschäfte, Läden und Verkaufsstände sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

Besuchs-und Betretungsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits-und Sozialwesens

  • Alten- und Pflegeheime,
  • ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen,
  • Krankenhäuser sowie Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen,
  • stationäre Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden,

sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. Dies ist in Paragraph 7 festgelegt.

Im Rahmen eines Hygieneplans ist durch Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, dass die Regelungen aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.

Bürgertelefone

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sind im Landratsamt Bürgertelefone für Rückfragen eingerichtet. Diese sind unter den Telefonnummern 03501 515-1166 und 03501 515-1177 von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr erreichbar.

Die neuesten Nachrichten zur weiteren Entwicklung der Coronalage in Pirna und im Landkreis erhalten Sie hier als Abonnent:in als Erste:r.


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